Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1764)

( 2 L &3 ^ 
ret werde, auch damit zum Nachtheil der Mir-Kontribuenten niemand seine contribuable 
Grundstücke heimlich verbergen könne, erforderlich seyn will, daß alle und jede One, be 
vor sie carattriret werden, nach der Ruthenzahl der in unsern Fürstenthümern und Landen 
gnädigst upprobinen Meßruthe würcklich gemessen werden, damit niemand über Ungleich 
heit, und daß Er mehr versteuren müsse, als er würcklich im Besitz habe, sich beschwe- 
ren könne, wie dann mit Grunde keine Iluhr abgeschlossen werden kann, bevor selbige ganz, 
lich gemessen worden; So befehlen Wir hiermit vorgedachter Unser Steur-^eÄiücacivm. 
Lom Million gnädigst, alle bishero noch ungemessene Orte, sie mögen Lacattkirt seyn oder 
nicht, durch die dazu geschwprne Landmesser messen, in Riß und Charte nach dem gnä 
digst approbirccn Ruthenmaas bringen zu lassen. Und wie sich hiervon niemand, es sey 
auch, wer e6 wolle, eximiren kann, diese Messung auch niemanden an sinnen pr-rendinn. 
den Rechten, Gräntzen oder sonstigen Befugnissen hinderlich seyn soll, sondern nur, um 
eine allenthalbige Gleichheit unter den Comribuenten zu erlangen, angeordnet ist; Als ha 
ben sämtliche von 2 IDel und wen es sonst angehet, sich hiernach unterthänigst zu achten, 
keiner sich der Messung bey Vermeydung Unser höchsten Ungnade zu wiedersehen, sondern 
die Gräntzen, ihre Grundstücke und die etwa pr^cendirende Befugnisse den Landmessern 
getreulich anzuzeigen, wie dann dieselbe angewiesen sind , bey etwa strittigen Gräntzen oder 
Gerechtsamen die von beyden Theilen prLwndirende Befügnisse in der ChÄrte getreulich an 
zuzeigen und sich überall nach dem damahligen ^oflelbonr. Stand zu richten, widrigenfalls 
zu gewärtigen, daß, ohne ihre Gwechtsame zu notinn, dennoch mit der Messung fortge 
fahren und die auf ihre Grundstücke ertragende Meßkosten doppelt von Ihnen ex.^ret 
werden sollen. Unsere Regierungen und Coniistoria allhier , zu Marburg und im Schaum 
burgischen, desgleichen Unsere Oderämter, Keserväten-Lommiifärii und Beamten haben 
hierauf genaue Obsicht zu halten, denen von Unserer ^Dteur-l<ecH6cation5-^ommrtNon ab» 
geschickten Landmessern'.«lle rechtliche Hülfe mit vollem Nachdruck zu !Men, auch, damit 
es zu Jedermanns Wissnschaft kommen möge, so hat Unsere hiesige Regierung dieses 
durch ein gedrucktes Ausschreiben bekannt machen zu lassen. Cassel den istenTag Se 
ptember 1763. 
Friedrich L. z. Hessen. Vt, Canngieiser. 
LCitatio Creditorurru 
>3 Nachdem sich nicht allein aus dem, über des verstorbenen Apothecker Gerbers allhier 
hinterlassenes vermögen, errichteten laventario als auch aus sonstigen Umständen eege, 
den, daß der 8tarur passivorum solches allenfalls übertreffen möchte und man dann 'Nhero 
unterm 2ten buju§ den Ooncurz ex officio zu erkennen , vor nöthig gefunden. So wer 
den alle diejenige , welche an demselben und dessen Vermögen einige Forderung haben, 
und gegründete Ansprüche zu machen vermeynen ', dergesialtsn hiermit edictalicer eures , 
daß sie in dem auf Montag den 14 ten Jaimarii fchierSkünftig prafigirten Termino vor 
hiesigem Fürstl Amt gut Zeit entweder m Person, oder in so ferner« Auswärtige sind, 
durch gnugsam Bevollmächtigte erscheinen, ihre Forderung gegen den bestellten ^mra,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.