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Creditorum Anrüsten, Suchen und Bitten, ferner ergehen und erkannt werden sott, W.
R. Signatum Cassel den 2)ten Septembr. 1764
Bürgermeister und Rath daselbst.
II. Citatio Creditorum.
1) Es ist des verstorbenen Rath und Archivar» Helwigs hinterlassene Wittib in ^Vormund-
schafft ihres Kindes, aiöjbeneficial Ervin thres seel Ehemannes gesonnen/ zu Ausfindig
machung dessen hinterlassenen Passiv Schulden mit denen Creditoribus in Liquidation zu
treten / und demnächst dasjenige was einer oder der andere solcher Creditorum gehörig
liquiden wird, ex rnista hereditaria in soweit dieselbe zureichig zu bezahlen. Nachdem
nun besagte Erbin zu virigirung rechtlicher Untersuchung dieses Liquidations-WesenS
von Hochfürstl. Regierung Commission auf mich zu End benannten ausgewürcket und
dann hieraus von mir Terminus ad proluendum credita ausMtwochen den rzten Novembr.
angesetzet worden. Als werden hierzu alle und jede welche an des ermeldten Rath und
Archivar» Helwigs Verlassenschaft etwas zu suchen und daran gegründete Forderung zu
haben vermeynen, fräst erhaltener Commission dergestalt hiermit verabladet, daß sie als
dann in vorbestimmter Tagefarth auf Fürst!. Regierung allhier Morgens um 9 Uhr samt
und sonders entweder in Person, oder durch gnugsam inssiuirte Anwälde coram Commis-
sione erscheinen , ihre Forderungen und Ansprüche ad Protocollum angeben und solche mit
telst proUucirung der darüber in Händen habenden Original docurnenten , oder wie sie sonsten
vermeynen, nöthigensalls liquiden, bey Entstehung dessen aber zu gewärtigen haben,
daß die Zurückbleibende mit ihren etwaigen Forderungen, bey dieser Liquidation 6» Com
mission m#t gehöret, sondern davon abgewiesen werden. Cassel den 28ten August 1764.
J. H Motz Regierungs-8ecretariu§, Vigore Commissioni*,
2) Alle und jede Creditor, welche an des gewesenen SchulhcN/ George Knierims zuErcks-
Hausen / ^Vermögen einige Forderungen oder Ansprüche zu machen vermeinen, sollen sichln
Ter m, den Z i tenOQobr. c. a. vor hiesigem Fürst!. Amte einfinden, ihre Forderungen ge
hörig liquidiren und beschleunigen, oder gewärtigen, daß sie hernach nicht weiter gehöret
werden. Rotenberg den 27LM Septembr. 1764.
Fürstlich-Hesir'sch.Rheittfelß. Amt daselbst.
Z) Gegen den Andreas Drust zu Dankerode ist ein Concursus Crednorum entstanden.
Solchemnach werden alle Creditores hierdurch edictaliter dergestalt peremptorie citirCl,
daß sie in Term, den 7ten blovernbr. c a. vor hiesigem Fürst!. Amte ihre habende Forde
rungen liquidiren und nothdürstig verssiciren oder gewärtigen sollen, daß sie weiter nicht
gehöret, sondern gänzlich praecludiret werden. Rotenberg den 27ten Septembr. 1764.
Fürstlich,Heßisch,Rhemfelß. 2 lmt daselbsteir.
III. Sachen, so in-und ausserhalb Cassel zuverkauffen seynd.
i) Es wollen des verstorbenen Cammerdiener Steins nachgelassene Erben ihre in derMik-
telgaffe zwilchen des Hrn. Hvftath Comitius und des Ober-Cssirurgi Hrn. Webers Er
ben, fodann in der obersten Marcktgaffezwischen dem Nathsverwandten Schönehütten,
. und