IX.
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jenige vkñcier, welcher solchen wissentlich als einen Deserteur angeworben, selbigen dem
gedachten Regiment sofort ohne Entgelts nicht nur wieder ausfolgen lassen, sondern auch
über das diestrthalben zu gebührender Strafe gezogen werden
vi. Würde aber cm Deserteur, oder ein uon denen im Feld stehenden Trouppcn entlauf-
fcnen Herrn-oder OKciers. Knecht bey seiner Anwerbung seine Desertion und Entweichung
verschweigen, oder auch ohne KriegS-Dienstc zu nehmen, als ein Vagabund auf der Straf-
fe oder sonsten ergriffen, und von der Grvil. Obrigkeit zu haften gebracht: So soll dem
jenigen, der einen solchen reclamiret, oder auf geschehene Notiticadon abholen lässet, die
mitgenommene Montierung, als Rock, Camisol und Hut nebst Gewehr, wie auch, wenn
bey einem Deserteur von der Cavallerie das Pferd und Zeug annoch vorhanden, solches ab
les zurückgegeben, und hiernächst vor die Auslr'efferung jeden Deserteurs, er sey von der
savsileris, Dragoner und Husaren, V0N Infanterie oder Artillerie, oder ÑUch V0N denen
6 aL.v.ilsn 5 'Regimentern und Coorpg ikm , wie nicht weniger von einem weggelauffenen
oLciers- Knecht, vor einen wie vor den andern, wann er nemlich Dienste ge
nommen.. statt des Werbe-Gelds und aller Unkosten überhaupt, mehr nicht als 6 . Rthlr.
benel st täglich einem Franckfurter Batzen Atzungs-Gebühren, auf die Zeit, daß selbiger
arrettilt gewesen, und fünf dergleichen Batzen ein vor allemal Schließ. Geld, jedoch bey
einem mit Pferde desertirten Reuter, Dragoner und Husaren, exklusive des vorhandenen
Pferds, und der demselben gereichten Fütterung, so- täglich ä drey Frankfurter Batzen zu
rechnen, bezahlet werden, und dagegen die Ausliefferung ohnverzüchlich erfolgen. Falls
aber der Deserteur keine Dienste genommen, sondern blos arrerirt worden; So soll bey
der Auösolgung, nichts als die würcklich aufgegangene Schließ-Atzungs-und andere Ko
sten» erseht werden.
. Vti. Alle und jede von beyderseitigen. respective Guarnisons» Regimentesn und Land«-
Drilih. wvndirt-und unmondirt, obgleich dieselbe binc inde gutwillig Dienst zu nehmen
sich erbiethen, sollen gar nicht angenommen, sondern, sobald von solchem Nexu der Land-
sich etwas äußert, solche sofort angehalten , und davon behörige Notisication erthei
let, oder auf Ansuchen und auf gleiche Weise, wie die Deserteurs von der regulinen Militz,
wenn sie nemlich die begangene AuStrettung verschwiegen und sich annehmen lassen, gegen
6 . Rthlr. und die $Ho pr-Xcedsme gesetzte Atzungs-Kosten und Schließ.Geld, verabfolget
und ausgekoffert werden.
vm. In sofern auch eines Herrn Unterthan aus des andern Kriegs-Diensten los zu
fsmmen begehrte, und sich wieder in sein Vatterland begeben wolle: So soll demselben,
jedoch nur in Friedens-Zeiten, wann dessen Herrschaft vorhero um die Erlassung requiri
ert»/ gegen Erlegung fünfzehn Rthlr benebst Zurückgebung der Montirung, wann
solche nicht bereits durch die gewöhnliche Zeit abgedienet worden, seine Dimiffion ertheilet
werden, bey würcklichen Kriegs -Läusten aber, und vornemlich, wenn des einen oder des
andern Theils Trouppen würcklich in Campagnen oder auf pottirung stehen, sondern jedes
Gutbefinden überlassen seyn, ob er gegen Erlegung der gedachten fünfzehn Rthlr. denMann
erlassen, oder bey seinem Regent behalten wolle.