Mit Hoch-Fürstlich - Heßischem gnädigsten P RIVIL EG IO,
Montag den i iten April.
Beschluß von voriger Woche.
xn. Wann verdächtige Persohnen bey Bürgern oder Bauren, die keine offene Wirthe
sind, einziehen und sich aufhalten wollen, die Haus-Wirthe solches sobald in Städten de
nen Beamten , in Dörfern aber Greben und Vorstehern anzeigen , t und darauf selbige zu
vorderst genau exLmimret, dem Befinden nach angehalten und gefänglich eingezogen, so
dann davon an die Regierungen zu weiterer nöthigen Verfügung ohngesäumt Bericht erstat
tet werden soll. Und falls jemand einen dergleichen Unbekannten, der böser Handlung we
gen verdächtig , oder bereits beschuldiget, ohne es anzuzeigen, beherbergen, selbigem Unter-