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7) EswirdaufOstern ein Kindsrmägdgen,welches mit Nähen und Waschen umzugehen weiß;
Angleichen eine Magd, welche in Küchen-und Garten-Arbeit erfahren ist, in eine kleine
Haußhaltung verlangt.
8) Es wird auf Ostern in eine stille Haußhaltung eine Magd, welche mit Kochen umzugehen
Miß, auch sich zum Kinderverwahren schickt; Angleichen ein Bursche, welcher von seiner
Treue und Ehrlichkeit Zeugniste beybringen kan, verlangt.
IV. Personen, so Capitals auszulehnen gesonnen.
1) Ein Capital von 2400 Rthlr. Pupillen-Gelder, sind gegen sichere ttypockec, zu verleb n m.
2) Es hat Jemand cm Capital von iogo Rthlr. gegen sichere Hypothec und gerichtliche
Obligation, entweder zusammen, oder die Hälfte, auszulehnen.
;) Es hat Aemand, 800 Rthlr. gegen hinlänglich zu verschreibende Hypothec, und gericht
liche Obligation, auszulehnen.
4) loo Rthlr. Pupillen-Gelder, sind gegen gerichtl. Obligation auszulehnen. Der Verleger
gibt Nachricht.
V. Nodficadon von allerhand Sachen.
1) Nachdem aufhöhern Befehl bereits vorhin bekanntgemachtworden, daß ein jeder olme Un
terschied in hiesiger Stadt gehalten seyn s lte, Anzeige zu thun, sobald sein Hauß von Einquar-
tirung ledig worden,diesem zu erhaltender Ordnung, folglich dem gemeinen Besten abzwecken
dem injuncto jedoch bisher schlechte Folge geleistet worden; Gleichwohl aber bey dem noch
immer sortdaurendenEinquartirungswesen, der Ab-und Zugang ohne sothane Anzeige ohn-
mögllch gewahrt werden kan, mithin Unordnung und Ungleichheit öfters nicht zu vcrmeyden
stehen , dazumahlen und bey denen so oft vornehmenden Quartiervisitationen, denen dazu ad-
hibirtcn Persohnen, in gar vielen und wohl denen mehresten Häuffern,unrichtiger und unnützer
Bescheid gegeben wird: So wird vorgedachteVerordnung allesErnstes hiermit wiederhohlt,
und gleichwie es dabey die Meynung nicht hat, daß diejenige welche jhrevacsmL anmelden,
eben gleich wieder belegt werden solten, sondern solches eben dazu mit dienen soll, daß man ein
billiges Einsehen haben, und wann die Stadt nicht gantz voll ist, eine Wechselung halten, und
also überhaupt nach Gelegenheit der Umstände, eine durchgängige billige Gleichheit beobach
ten, unddemnetwanigenBeschwerden mitBestand abhelffcnkönne, also wirdein jeder ohne
hin dasSeinigezu sothanem gemeinnützlichen Zweck, beyzutragen bedacht seyn, und die An
zeige siimsvon Einquartirung ledig gewordenen Hausse?, sobald auf dem Rathhauß, Vor
mittags von 9 dis 12 und Nachmittags von 2 bis 6 llhr, richtig einlieffern, diejenige aber,
welche darunter saumhast und unrichtig sind, sollen vor jeden Unterbleibungsfall, gestalten
genau darnach gesorschet werden soll, ins Cammerguldcn ohnnachsichtlich execmive beyzu-
treieende Straffe verfallen seyn, wornach sich also ein jeder zurichten, und gleich von dieser
Bekanntmachung an seine Anzeige zu thun hat. Cassel den 8ten Januar. 1760.
Bürgermeister und Rach daselbst.
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