Mit Hoch - Fürstlich Heßischm gnädigsten PRIVILEGIO.
Montag dm 8tm Martii.
Beschluß des vorhergehenden Lartel 5 ^
V. Zeder Deserteur, der bey seiner Anwerbung verhehlen würde, daß er vorhin in tiefn
ober jener Hohen Herrschaften Diensten gestanden und davon auSgetretten sey, ist, nach
Zurücklassung daselbst empfangener Kwndixungs-Stücke, mit allen mit sich gebrachten Sa
chen auszuliefern; immittelst aber, bis zu erfolgter Extradition, täglich mit einem guten Gro
schen, und wenn er beritten, sein Pferd täglich mit acht Pfund Hafer und zehn PjundHelL
nebst benöthigtem Strohe zu verpflegen, welches denn bey der Auslieferung nach marcktgän-
gigem Preise angeschlagen und solchergestalt gegen richtige Liquidation und Bescheinigung be
zahlet wird.
VI. Außer diesen ^limenrations. und 8 ul)sittentz. Kosten, sollen überhaupt für einen jeden
abzugebenden Mann zu Fuße, er seye von der Cavaiiene oder Infanterie, sechs Rthlr., für ei-
L tun