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der dahin zu kommen Gelegenheit finden , beim diejenigen, deren Capkulations-
Zeit zu Ende gegangen, und sich nicht aus das neue engagiret, gänzlich besreyeC,
und geniesten in ihrem Vaterlands alles billigen Schutzes. Dahingen jedennoch
in solchen Fällen, was dieselbe an Montur, Gewehr, Pferden, und andern frem
den Sachen mit sich genommen, wenn dergleichen m naturai)^ ihnen selbst, oder
anderswo ausfindig zu machen, ohne Entgelt zu restkukm, ausserdem aber deren
Werth aus des Deserteure bereitestem Vermögen, sofern nehmlich dergleichen vor
handen, zu ersetzen, und das hierunter leidende Regiment diesfalls billigermaffen
zu inäemnisrren ist, zu welchem Ende, und um allen inconvemenren am besten vor
zubeugen, alle und jede Offidere von beyderseits höchst- und hohen Herrn Paciscen-
ten Armeen dahin angewiesen werden , daß sie bey der Recroutirung, insonderheit
mit Annehmung des andern Herrn Unterthanen, behutsam verfahren, und sich
solchergestalt der Gefahr, dieselben durch Desertion hinwiederum zu vermehren,
nicht bloß stellen sotten.
Xi. Wolle auch ein oder der andere Unterthan aus denen Kriegsdiensten gerne
entlassen seyn, und sich wiederum in sein Vaterland begeben; so soll ihm zwar
solches nicht verwehret seyn, jedennoch der Abschied nicht anders, als gegen Er
stattung Zwölf Rthlr. zu Anwerbung eines andern Mannes, ertheilet, solchen-
fals aber auch demselben die àntkung, ganz oder zum Theil, nach Proportion
wieviel er davon abverdienet, gelassen werden.
Xil. Damit auch über die Quadrat eines Landeskindes kein Streit entstehe; So
ist diesfalls nicht so wohl auf den Ort der Geburt, als vielmehr auf das Domici
lium zu sehen, und derjenige vor ein Landeskind zu halten, welcher zu der Zeit, da
er Dienste nimmt, in des einen oder des andern, höchst und hohen Herren, Paci-
scenten Landen entweder selbst sich wesentlich ,aushält, oder, wenn derselbe noch
kein eigenes Domicilium hat, dessen leibliche Eltern, beyde oder einzeln, daselbst
in eigenen oderfrem-den Häusern wohnen, und Landes-Herrlichen Schuhes ge
messn, ob sie schon anderswo mit liegenden Gründen angesessn wären.
Der Beschluß folget künftig.
1!. Cibario Creditorum.
i. Nachdem über des verstorbenen Postverwalther Johann Georg Dörings zu
Milsungen, Nachlassnschast, wegen überlästiger Schulden des Concurs erkant
und Terminus LiquiJationis (Ulf den I9ten Augusti 2. c. anberahmt worden: So
werden alle und jeDe Creditores, welche an diesem Posthalter einige Forderung zu
haben vermeinen, hiermit elliÄalker Lc peremptorie derogestalt vorgeladen, be-
melten Tages zu gewöhnlicher Zeit vor hiesigem Stadtgericht zu erscheinen, die
Creata wie sich rechtlich gebühret zu liquicliren, und demnechst super prioritate zu
verhandeln, wiedrigenfals sich ein jeder zu versichern hat, baß er weiter nicht ge
höret, sondern gänzlich abgewiesen werden solle. Milsungcn den stm Jul W4
Fürstl. Heßisches Stadt-Gericht daselbst.
2 ) Nach-