& ( "L ) K
Herrn Major von Reinsorth hinterlaffene Wittib zu Schrnckleng-feld ,
AmdtS Landeck, der eoncurs-proceis erkannt, und deswegen von König!.
Hochf.Regierung zu Eaffcl Commission ertheilet worden, folglich Krafft der
selben Terminus praeclulivus stuf schier künfftigen Montag den ir. Junii 2ä
liquidandam anderahmt worden. Als wird ein solches hierdurch öffentlich be
kannt gemacht, damit wer an besagte Frau Majsrin einige Forderung hat ,
selbige m prLffxo Termins vorstellen und Uqmälren möge, oder daß in wirdri,
genfall derselbe sodann damit pr«cluäirsc, gewärtig zu stehen.
U. Sachen/ so in und um Lasse! zu verkausse»
sevnd.
1. ) ES wollen dieHillische Erben, ihre zu Hümmen Jährlich fallende Frucht,
Gefälle um eine gewisse summa Geldes verkauften. Wer nun darauf zu die
len willens, kan stch bey deren ^lanclarario dem Herrn Procuratore Rotario all,
hier in der obersten Gaffe in dem Engelhardischen Hause angeben.
2. ) DeS Hoff-DtrumpfweberS,WichardtSDeek.nachselaffene Erben wollen
ihre Behausung im weisen Hoffe gekegen um eine gewiffe summa GeldtS ver,
kauften, und sind bereits 8ov. Rth!r. darauf gedotten worden. Wer nun
den Erben ein mehrereS zu geben gesonnen, kan sich bey Ihnen melden.
z.) ES wollen der verstorbenen Wittwe Wedemeyrrn nachgelaffrne Kinder und
deren Vormund, ihr Elterliches Haus und Zugehür auf dem Siechenhoff
zwffchen dem Becker Mstr.Becht und dem Becker Mstr. Ditmer gekegen, a n
den Meistbietenden verkauften, undseind alldereitS ivoo.Rthlr.daraufgcbot-
ten worden. Wer nun ein mehrerS zu geben gesonnen, kan sich bey den Erben
und Vormund melden.
in. Sache»/ so auserhalb Lasse! zu verpfachte»
seynd.
L.) ES werden die Herrschafftl. in und vor Berckst gelegme Güther auf Petri
tzag nechst künffeigen l748ken Jahres im Pfachr vacanr und wird demnach
solches zu dem Ende hiermit bekannt gemacht,damit der, oder diejenige, so diese
Pfacht zu übernehmen gemeyner. und hinlängliche Caution zu stellen im Starr,
de sind,in dem aufFrrytag den zJunii schier künfttig angesetzten Ucitations-
Termin sich bey hiesiger Künigl.Fürstl.Renth, Cammrr zu gehörigrr Zeit mel,
den , und ihr Gebort thun mögen.
IV.