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xlv. Alle Pässe »nt Lande sollen umsonst ausgetheilt, und unterschrieben werden, welcher Paß- Bediente
tztvas davor nehnren würde, der sol vor jeden Moschen lo.Rthlr.Skwffe geben (welche der: 6 enunriant aantz
gemeset> oder in desen ermangelung mit Gefängnüß straffe.büffen.
xv. Nicht nur an der Gräntze, sondern auch nnLande selbst, wo Paß-Bediente seyn, sollen die Passagirers
nochmahls cxam'mirt werden , besonders vor den Stadt-Thoren.
xvr.Niemand solle sich gelüsten lassen,ausser der Landstraffe zu reisen, zu dem ende sollen alle schleiff und
«eben Weege verhauen oder vergraben werden.
xvu.Würde jemand mit gewaltdurchbrechen wollen oder sich neben Weege bedienen, so sol derjenige so
gleich in hassten gebracht und geschloffen werden,wovon.hernach an die Negierungen, Cantzelleyen und Ober-
Adempierzu berichten.
xviu.Wer von unverdächtigen Orten sich in Hessen mit gewalt eindringet, der soll zoo.Rthlr. Straffe er
legen , oder da er des Vermögens nicht ist mit Thurmhassten und sonstiger Leibes-Straff auf gewisse zeit be-
steafft werden. Wer aber durch verbvttene neben Weege einschleichtì, muß rOO.Rthlr.qeben , oder ein Mo
nath gefängnüß Straff ausstehn. Würde aber bey denenselben ein zweiffel entstehen, ob sie von gesunden v-
der verdächtigen Oertern kotumen , der Armine aber endlich erhärten, daß er innerhalb 6 . Wochen an kei
nem inficine« und verdächtigen/sondern gesunden von ihm zu benenenden Ort gewesen, noch etwas von el
metti inficine« Ort herkommendes bey sich hätte, solcherssoll aufseine kosten zu Verwahrung in ein apart ge
legenes Haus gebracht werden-, und vorgedachte Straffe erlegen, oder dem befinden nach so gleich ausser
Laubes verwiesen werden. Daserne sie aber die Geld buffe nicht abzulegen vermögend, werden selbige das
opu? publicum vderlGefängnüß zu gewärtigen haben.
Woferne man aber genugsam überzeugt, daß der Pastagner von inficine» Orten komme, derisoli'auf
freyem Felde von dessUnterthanen, die aber ao.Schritte sich von ihm abzuhalten haben , so lange bewacht
werden biß eine Stroh - Hütte vor ihn verfertigt ist, alsdan hat er seine Kleyder sampt dem Hembde aus zu
ziehen, ivogegen chm neue Hembder und Kleydung von Leinwand zu geben, obiges aber ist mit allen seinen
Sachen macgenwart der Obrigkeit oder deren Bevollmächtigten zu verbrennen. In dieser Hütte soll der
inquisii ü.Wo.hen lang verbleiben , wohl bewachet, reinlich gehalten, und mit Essen und Tr rucken so viel
zurerbaitung des Lebens nöthig versehen werden. Würde er sich unterstehen , mit der Flucht zu salvine
so soll ihn die Wacht entweder erschaffen, oder so lang verfolgen,blß er wieder zur hasst gebracht wird. Nach
den öMochen ist er an einen andern Ort abseit zu bringen, inquifnion gegen ihn vorzunehmen. Daferne
nun constine, baß er diese Ordnung gewust, so soll er äecoiUrr werden, er mag mit gewalt sich ins Land
gedrungen haben oder nicht.
Weite jemand auf einen, paß Orte gewalt gebrauchen, so istiihin die Verordnung bekant zu machen, führt
er dem ohngeachtet fort den Paß zu sonnen , so ist derselbe so gleich fest zu machen. Wird er nun seines
frevels durch Zeugen überführt t so hat er ohne weitlaufftigen Proces das Schmerdt ;u gewärtigen, oder wird
Arquebufm. Hätte die Person etwas erhebliches zu ihrer entschuldigung vorzubringen, so haben die Be,
ampten solches an ihre vorgesetzte Corpora zu berichten.
xix. Die verbvttene neben Weege sollen gesperret, von Dorff zu Dorff eine postirung angelegt, und von
den Unterthanen besetzt werden, welche niemand sollen durchlassen. Es haben auch dieBeampte, Forst-Be
diente , Greben und Vorsteher in den Dörffern Tag und Nacht sleiffig zu vifuiren. Sölten sich Frembde
an denen Gräntz-Orten angeben dnrchgelassen zu werden, dieselbe soll man bey hoher Straffe nach den
Gräntz-Päffen verweisen,die Ubertretter seynd so fort in Hassten zu bringen. Welche Wacht sich bestechen
lässet, wird mit dem opere pubiieo bestrafst.
xx. Alle Schiffe auf denen Flüssen sollen des Nachts angeschlosten, und ohne vermissen des Greben oder
Vorstehers nicht loß geschlossen werden, zu dem ende haben die Zöllner in denen Stätten, Greben und
Vorstehers auf den Dörffern bey loRthlr. Straff Tag und Nacht zu visitino ob, diesem Befehl ein ge
nügegeleistetworden. Go wirb auch bey Lebens und Leibes straffe verbotten frembde und unbekante Perso
nen ausser an den gesetzten Gräntz,Pässen überzuführen. So bald die Posten des !Nachts über gesetzt seyn,
wird das Fahr-Zeuq wieder an .geschloffen, Flössen und Fähren, wo keine Haupt Straste oder Gräntz - Pässe
seynd, sollen ebenfals nicht zu » übersetzen der Frembden gebraucht werden, ingleichen seynd :die Neben-
Brücken über Flüsse, durch aufhebung einiger Bohlen unbrauchbar zu machen,keinem Fischer ist erlaubt ei
nen Frembden überzusetzen bey Leben und Leibes straffe.
xxi. Kein Wirth hat einen Frembden zu ioginn, ehe und bevor er desen am Gräntz -Ort unterschriebenen
Paß eingesehen. Die Obrigkeit sott auch sleiffig die Wirthshäuffer und die Pässe der Passagiers visitiren,
kein Frembder soll vor den Thoren beherbeögttwerden ohne Vorzeigung des Pastes, welchen er den sol lenden
Tag in der Stadt von dem Paß-Bedienten muß unterschreiben lassen.'Es seynd auch diese Häuser alle Tag zu
durchsuchen, werden Frembde angetroffen, die keine richtige Passe haben, oder frembde Werber, Deserteurs
oder andere verdächtige Leute, so ist mit denenselben nach dieser Ordnung zu verfahren, auch dem befinden
nach bey denen vorgesetzten corporibus anzeige zu thun. Der Wirth, so hiergegen peccin, ist teine Wirth-
schafft verlustig, und wan einiges Unglück hieraus entsteht, wird er mit Lebens oder ieibes Straffe belegt.