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ï.) Wird allen ObrigkeitlichenPerfonen nachdrücklich anbefohlen der vorgedachtenOrdnung ñriñe nachzu-
loben und ex offieio auf die Contraveniente!! zu vigiliren, wie auch dem Oenuntianten oder Klager pericnls
succumbentis ohn entgeltlich an die Hand zu Zehen bey Vermeidung ohnausbleiblicher Straffe.
u.) Weilen derRiegischeoderTonnen,LemmehrundbesserFlachsgibtalsderKlenge-Lein,als so! je
ner nach und nach eingeführet / dieser aber so viel thunlich und die «Landt art zulàfft , abgeschaffet werden.
Hl.) Alle Hauswirthe haben fieissig acht zu geben, daß hinkünfftig , der Flachs besser zubereitet, und nicht
durch faul / liederlich Gesinde oder Arbeits-Leute ungleich , unrein und brüchig gesponnen werde.
I V.) So bald der Flachs von der Rotte oder Stauche nach Haus gebracht und zur Verarbeitung tüchtig ist,
so sol er wohl Geschwungen , Gehechelt und Gerippet werden / kern Weerck oder Heede darin gelassen , alle
Schibbe und Enne rein heraus geschüttelt / gantz reine in Kauten gedrehet , und jede sorte apart gesponnen
werden.
V.) Grob Werck/ sol zu groben , uud kleines zu kleinen- und noch feineres zu feinen Garn, keines weges
aber unter einander gesponnen werden.
vi.) Ein jeder Hauswirth hat sich eine grobe und reine Hechel anzuschaffen-damit ein reiner fester und
wohl ausgehechelter Flachs zubereiter wer^e.
rvn.) Mit dem Spinnen soll es folgender Gestalt gehalten werden, das so wohl der Flachs als Merck oder
Heede rein und gleich gesponnen, die darin befindliche Ungleichheiten wohl auseinander gezogen, die Faden
weder zu fest noch zu lvsse gedrehet,wobcWuch keine abgebrocheneFaden sollen passirt werden.Beym Haßpeln
ist ebenmäßig acht zu geben , daß das Garn auf der Spule nicht Verwirret,Abgebrochen oder offt Geknüpffet,
sondern so viel thunlich,an einem Stück abgehaßpell werde, iedcs Gebind soll seine behörige Faden, ingleichen
jeder Strang, Zaßpel oder Stück seine völlige Gebinde nach der Ordnung ohne einigen Abzug hahen. Was
die lange der Haßpels angeht, auch wie viel Gebinde in jedes Stück gehören, darin bleibt es noch zur Zeit bey
denen deßfals ergangenen vorigen Verordnungen.
vin.) In jeder Gemeinde - Höffen und Mühlen soll den i.vder rten und den is.vder i 6 ten jedes Monaths
das gesponnene Garn in jedem Haus nach der Reyhe durch Greben und Vorstehers, Eydgeschworne mit zu
jiehung eines Leinwebers wohl besichtigt, was vor Fehler dabey sich finden, müssen untersucht, und so gleich
ans Ampt berichtet werden, das nicht guth befundene Garren wird in Verwahrung behalten.
ix.) Von jeder Zaßpei-Garn, welche an Faden ober Gebinden mangelhafft, muß zufvlg der vorgedachten
Verordnung de Anno 1732. § 4. Zum erstenmal)! iz.Albus zum zweytenmahl r.Cammer-Gulden Straffer
legt werden, und wan ferner jemand hierin schuldig befunden wird, so hat er die Thurm oder noch härtere
Straff zu gewärtigen. Würde das Garn bald dicke bald dünne gesponnen, viele grobe Faden, die nicht tüch
tig auseinander gezogen, darin befunden, das Werck oder Herde unter den Flachs gesponnen, das Garn al-
zu feste gedrehet, beym Haßpeln zu viel gebrochen, oder verwirret durch das Schlaffen der Spinnern fehl-
hafftig erscheinen, alsdan sollen dergleichen Zaßpeln oder Stücker vor das erstemahk mit 4 -Alb. das zwey
mahl mit 8 .Alb.und so weiter biß zu i.Rthl. gebüsset werden , wovon die helffte dem Angeber, die andere
helffte der Herrjchafft zu fallet. Würde aber dieses nicht helffen, so sollen die Übertreter mit einer gewissen
Leibes-Straffe belegt werden.
X.) Die Brod-Hern und Frauen müssen diese Straffe erlegen, und hernach dem Gesinde an ihrem Lohn
abziehen. Würde aber dieses darthun könen, daß solche Fehler aus der übelen Zubereitung des Flachses ent
stehen , so haben erstere die Straffe zu geben, gleichwie auch diese davor hassten müssen,wan ihre Kinder der
gleichen versehen begeben ; Das Garn, woran diese Spinnen lernen, kan zum Haus-Tuch verbraucht werden.
xi. ) Bey denen Jährlichen Land-Gerichten soll jedesmahseine désignation »on den Spin und Garn visita,
donen mit bemnnung M vnath und Tages/st ch der Personen, so sie gehalten, wan zuforderst selbige durch je
des vrts Beampten examinât und richtig befunden worden, übergeben, wan und wo selbige visitation nicht
richtig 'geschehn, so ist bey jedesmahliger versaumnüß ;.Rthlr. Straffe zu erlegen.
xii. ) Sol kein Garn an die Verkausser und Juden verkaufft werden,ehe und bevor es vorgedachte visitation
paflirt bey Straffder Confiscation, welches» wohl der Verkausser als der Käuffer zu befahren hat.
xiii. ) Weilen nun auf solche Art kein verfälscht oder unrecht gesponnen Garn im Lande ferner geduldet
wird, als haben die Echkäuffer und Juden sich zu hüten dergleichen aus frembvcn Landen einzuführen. Was
sich von dato dieserVerordnung mangelhafftes an Faden undGebinden bey ihnen befindet,das selbige sol alfo-
dald contiscirt werden, was auch schlecht gesponnen angetroffen wird, davor büffet so wohl der Spinner als
der Kausfer nach dem 9ten Artscui dieser Ordnung.
¡¿XIV.) Demnach auch in Hessen diverse 8 ortements von Kaufftuch verfertigt werden /worzu man folglich
verschiedentlichen Garns bedürfftig tst,so svll nach dem von den Kanffleuten gegebenen muster,in denDvrffren
gesponnen werdennach art und weise /wie hierin vorgeschrieben worden.
XIV.) Ob zwar der preiß des Garns sich nach der Jahrzeit richtet, und wie der Flachs aufdem Felde und
der Rötte oder Stauche gerahtet, so sollen dochweder die Unterthanen, noch die Käufer überseht werden, zu
dem ende ist der «mreme Gampreiß alle Quartal an die Regierung und Renth-Cammer zu berichten. Wür
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