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solcher gestakt einreiset, daß auS der Haupt Stadt Hermans Stadt der Magistrat
mit denen ColleAÜsallbrreits entwichen: Also haben Ihro König!. Majestät
von Schweden, unser AUergnäd.Landes,Fürst und Herr zu Verhütung al
ler Gefahr nicht nur das den rz.May letzthin emamrte Edict .hiermit wiederhohlrt,
sondern auch solcher gestalt geschärfet, daß
i. ] Aus Ungarn, Siebenbürgen und dem TemeSwarer Vannat keine Güter,
sie mögenNahmen haben wie sie wollen,mit Paffen versehen seyn oder nicht, mehr in
Hessen sollen eingelassen, sondern auf gegen verhoffen betretenen fall verbrennt wer
den, die Thäter aber sollen mit Harrer Leibes, auch dem befinden nach mit Lebens
straff belegt werden.
ii. ] Alle Werber ^Pferde- Händler, abgedanckteoder verkauffene Unter,OK-
Llerr , Soldaten oder Velerteur5, sie haben Paffe oder nicht,sie mögen sich auch kurtz
oder lang auf ihrer Repse auffgehalten haben, sollen auf den Grantzen zurück ge
wiesen werden. Würden, aber Hessen,jdie sich inobgrdachte Lande begeben haben,
wieder zurück kehren, oder Leute von distinötton (worunter die Ostlers mir begrif
fen) daher kommen, so sollen sie zwar eingelassen werden, wan sie vorher an einem
unverdächtigen und von der Prstgantz befttyetenortyuarantaine gehalten, und 6.
Wochen fich daselbst aufgehalten haben', auch solches mit einem an jeden pafürten
Ort unterschriebenen Attestat beweisen , aütnfalö auch mit einem Eyd erhärten kön
nen. ES muß aber in dem Zeugnüß jedesmahl der Personen und deren Bedienten
Tauff-und Zunahm, Condition, Alter, Statur, Haare, Klepdung, re. deutlich
ausgedrückt seyn, nebst deutlicher SpecistcirunA derer bey sich habenden Sachen,
Massen die Lenetal clLutul.samdt bey sich führendenB dienten undDachen nicht zu-
«ichigisi.
ui i Keine ^Personen und Güter, ob sie gleich aus unverdächtigen, Ungarn und
Sieben-Bürger aber nahe gelegenen Orten, als Oestreich, Oder Schlesien, und
den Südlichen theil von Pohlen, fo mit Ungarn und Siebenbürgen grantzet, sollen
pastirt werden, sie haben dan beglaubte Paffe und GesundheitS-Brieffe von der O-
brjgkeit, und können mittels eines Eörperlichen EydeS erhärten, daß si jbinnen 40.
Tagt» wissentlich an keinem mit der Seuche brhaffteten Ort gewesen.
IV.] WaS vor Wahren gisst fangen, als alte Kleyder,Zeder,Brtte,Leinwand,
Garn, Menschen und Bi h Haar, Peltzwercke, Flachs,Hanff, Wolle,Tücher,re.
so aus vorgenanten Orten kommen, sollen so wenig mit als ohne Passe eingelassen,
sondern so gleich remittkt, befindenden umstanden nach auch garverbrant werden.
v. j Bettel - Juden werden aufder Gräntzegantzlich abgewiesen, und.keines
wegrs durchSLand p2Lret, sie mögen Paffe Habenoder nicht.
vi. ] Würde aber einer von ihnen diesem ohngeachtet ertappet in Hessen, so.soll
die Obrigkeit deS OrtS ihn zu hassten bringen, diese alte Kleyder und Lumpen ver-
drmnen,und mit ^.Tägiger ThurnDtraffe zu Wasser und Brod belegen, hernach
aber