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Vlllj Keinem von der Herrschaffr in Schutz genommenen Juden soll erlaubt
sein ausser Lands zu Ziehen, er habe dan siyri Abzugs-Geld erlegt, und seine Vchul-
Ven bezahlet.
ixj Wer obigen Ordnungen zu wieder das gebührende JnzugS, Beysitzer-
Bürger-Zunfft,8lbzugs.und SrerdfaiS-Gelder nicht abtragt, unddadurch Da
Herrschafft schaden zufügt, der soll es hernach doppelt bezahlen , und darauffohne
Nachsicht exec^uirr werden.
X.] Zu Verhütung aller unterjchlelffe, werden jedes ottS Beampte, Burgemei-
ster und rXath, Greben und Vorsteher angewiesen ausobigeFallegenau zu viZUi-
ren, und so fort gehöriges Orts anzuzeigen, wann ein Frembder einzieht, oder ein
Einheimischer abzieht, oder jemand verstirbt /mit benennung der Personen Nah
men unt> Condition, ob es Beysitzer oder Bürger , was vor Hanthierung sie trei
ben,was vor Kinder oder sonstige Erben sie haben, it. wieviel Viehe sie hinterlassen
xi.ZKeinemEigenlhums-Herroder sonstigemEinhaber einesHausseS in Stadt
und Dörffern, soll ferner mehr erlaubt seyn einen Beysitzer zu sich zu nehmen, noch
von sich abziehen oder desen Effecten verabfolgen lassen , er habe den solches mit be-
nennung der ein,und ausziehenden denen berechnetenBeampten angezeigt, und
von diesen einen permission Schein erhalten. Die alhier zur ausfertigung der
Mieth Contrscts bestellete , haben auch darauff zu sehen, daß dergleichen an nie
mand gegeben werde, von denen sie nicht versichert seyn, daß sie obige pndfencU
vrLttirenkönnen. ^
xii] Jedes orts Prediger soll alle Quarta! an die Land - Tantzeley anhero
schicken, was vor Personen die zeit über Copulirr, oder Begraben, item welche ein-
oder abgezogen seyn. _ w . ^
xiu z Jngltichen sollen.dleselbe, wleauch dle Beampten niemand beym Ehe-
Versprechen protocoUiren,vielwenigerCopuliren,eShabe dann die Person das
Einzugs,oder Beysitzer auch pro re nara das Bürger undZunfft-Geld bezahlt, und
deSfuls einen glaubhafften Schein prodiicirt.
xlvj Die AdvocatiFisci haben bey abhörung der VormundSschaffts,Rech
nungen und sonsten acht zu geben auff die TrbschafftS porüsnen, welche ausser
Landes gehen, und anderes Vermögen, so dem Abzug unterworfen, auch dabey zu
besorgen, daß die Herrschafft deßfalS nichtverkürtzet würde. Zu dem ende sie mit
denen Beampten fleissig zn communiciren, und ^uanaliter an die Renth-Cammer
ihren Bericht abzustatten haben. .
xv. ] Ein jeder Miterbe,loror oder Cnraror soll ohngeräumt anzeigen, waS jer
vor frembde Mikerben habe,und nichts von der Erbschofft ohne AbzugS-Seld oder
befteyungS Schein ausser Landeausfolgen lassen , wiedrigenfals sie davor re 5 po».
sabel seyn sollen, udd die darauffgesetzte Straffem propriür zahlen.
xvi. ] So baldjemand an denen orten, wo des besten Haupts oder Kleydungs
Äq » u ' . thaidi,