•83 (ri8) «»-
ffttEdiAen de Anno 1711,1715-, 171g, 1728. sondern es werden de novo alle
untüchtige kupfferne und geringschätzige Silber-Müntz, als Gtadt-Bernische,
Zürcher, Zuaer, i'ucerner, Freydurger, Genfer, Chateier, Untermal-
tvc, Bischöfflichc Sieder, Bisch Wiche und Stadt Baselische 20. und 10.
Kreutzer stücke, Item Bernische und ä.Gallische 6.Kreutzer und Groschen, wie
auch alle Schweitzrrische, Heldensteinische, 8. Gallische, BischW.Curische,
Aavensdurger, Stifft-Baseler, Freyburger, Lucerner rc. Halde Batzen,zwey
Kreutzer,und 5. Pfennig,stücker, weniger nicht die geringhaltige 2.4.6.unt)8,
Brandendurgische und dergleichen Pfennig-stücker gantzlich verbotten, und
sollen im Handel und Wandel vielweniger bey einigen Callen ferner angenom
men werden.
H. Sollen die Lopffstücker hinfüro um s. Ggschen, die halbe dito , dritt-
h.alben Ggschen, die drey Bätzner z.Ggschen, die drey Petermängens-stücke
ein Ggschen vier Heller , die Batzen ein guten Groschen gelten. Wer es hö
her annimmt oder ausgibt, es seye Christ oder Jud, der wird nicht nur um die
Ausgab-und Cinnahm-Summa gestrafft, sondern soll auch das Alterum tan-
rum dkm Fisco erlegen.
111. Alle Beampren und Geld-Einnehmer, welche sich unterstehen obige de-
valvirfe Geid-5otten an Jemand für voll auszugeben, dieselbige sollen dieser
Gumma nicht alleinverlustig,sondern selbige noch einmahl auffgeziemende Art
zu erlegen gehalten , dabey auch ihres Dienstes entlasten seyn.
l v. Wer entdeckt, daß ein Gewinnsüchtiger obige verruffene und devalvitte
Müutz,8orten ins Land bringt, derselbe hat die g antze angezeigte Summa zu ge
wärtigen , die Juden werden hierüber mit der Fulligationchnd Landes-Verwei-
sung, die Christen aber mit dem Zucht-HauS oder Operepublico gestrafft.
V. houi5 d'Or werden höher nicht als fürf.^hlr.wenigerr.Ggschen bey denen
HerrschafftlichenCallenangenommen undausgegeben.
VI. Innerhalb drey Monat soll zwar das Batzen-Geld noch für voll gelten,
es hat aber inzwischen Jeder dahin zusehen, daß er desselben sich entlastige,
weil eS nach dieser Zeit nicht anders als nach obigemDatz soll angenommen und
ausgegeben werden.
vil.Die aber mit denen Paderbornischen, Waldeckischen,Cölnischen, Mäyn-
tzischen, Darmstädtischen, Fuldischen, Meinungischen, Eysenachischen Han
del und Wandel treiben,die können zwar daö Batzen-Geld, wann sie wollen, für
voll annehmen, Item die Wirthe,Fuhr-Leute oder diejenige,so' dergleichen Sor
ten ausser Land an Zinsen zugemessen haben, aber im Landsoll eSnichranderS
als nach vorgedachtem Fuß gelten. Wobey doch ausgenommen werden die
Handels,Leute,Tränier,Handwercker und Juden, welche es willig für voll an
nehmen, und wieder ausser Land zu debiww Gelegenheit haben.