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Unsern rc. rc.
Rcgierungs - Ausschreiben.
^Nachdem von dem hiesigen Kaiserlich Französischen Gouvernement die Erlaubnisi ertheilt
dl worden ist, daß diejenigen Personen im Lande, welche öffentliche (taffen in Verwah
rang haben, zu ihrer persönlichen und der Casse Sicherheit, ein Schießgewehr besitzen dürfen
so machen Wrr Euch dieses zur Nachricht und Achtung bekannt, und sind in dessen Verse
hung rc. Cassel den arten November L8o5. > Hessische Landes - Regierung.
Edictalvorladungen.
r) Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Friedrichs Fürsten zu Waldeck, Grafe«
zu Pyrmont und Rappoltstein, Herrn zu Hoheneck und Geroldseck am Waßiegen rc. rc.
Wir zu Höchstdero Consistorio verordnete Präsident, Vrce-Canzlar und Räthe, fügen hiermit
zu wissen: Es bat die Ehefrau des Johann Henrich Geitz aus Hemfurth Caroline geb.
Ahremberg aus Niederwildungen jetzt zu Cassel, gegen gedachten ihren Ehemann, welcher
sie vor geraumer Zeit heimlich verlassen hat, eine Ehescheidungsklage bey Unsangestellt,
und gebeten, daß Wir denselben als einen maliticfum desertorem öffentlich vorladen, und
im Fall dessen ungehorlamlichen Zurückbleibens, diezwischen ihm und ihr bisher bestande
ne eheliche Verbindung trennen und wieder aufheben möchten. Wir citiren und rufen dem
nach gedachten Johann Henrich Geitz aus Hemfurth, daß er von heut an in 3 Monathen
vor Uns auf dem Consistorio erscheinen, die veranlassenden Gründe seiner heimlichen Ent
weichung anzeigen, und sich breserhalb gehörig rechtfertigen, oder im Zurückblerbungsfall
sich'; gewärtigen solle, daß die Klage seiner Ehefrau für eingestanden angenommen, mithin
er pro defertore malitloso erklärt, auf seinen Ungehorsam die Ehescheidung dem Suchen sei
ner Ehefrau-gemäß erkannt, und dieser auch die anderweite Herrath gestattet werde. Ur
kundlich Unserer gewöhnlichen Fertigung. Arolsen den roten November r8o6.
Fürst!. waldeck. zum Consistorio verordnete Präsident, PLce-Canzkar
und Räthe daselbsten. Zerbst.
r) Nachdem die Ehefrau des hiesigen Bürgers und Kramers Caspar Müller, Anna Elisabeth
geb. Traulvetter, am ytenOctober d.J. ohneHinterlasiunMelicher Leibes.Erben verstorben,
die rechtmäßige Erben derselben aber hiesigem Stadtgericht unbekannt jsind, deshalb deren
öffentliche Vorladung durch Stadtgerichts-Decret vom i4ten b.M. erkannt, und zu deren
Erklärung, ob sie dre Erbschaft antreten, ober davon abstlniren wollen, Termin auf Mon.
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