10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
. Von jedem Buch ist ein Freiexemplar im Niederfürstentum nach Kassel, im Ober-
fürstentum nach Marburg und in der Grafschaft Schaumburg nach Binteln abzuliefern.
Die Bibliothekare entscheiden, 0b das Buch angenommen wird oder nicht.
Jedes Buch ist zu einem Viertel der Auflage auf gutem Schreibpapier, zur Hälfte auf
gutem Druckpapier und zum letzten Viertel auf minder gutem Papier zu drucken.
Strafe: Verlust der Exemplare und 20 Rthlr.
Wer eine Anzeige über Verstöße gegen diese Bestimmungen einreicht, erhält ein
Viertel der verwirkten Strafe.
Regierung und Bibliothekare haben über die Beachtung dieser Bestimmungen zu wachen.
Der Verkaufspreis der Bücher wird unter Zuziehung der Bibliothekare festgesetzt.
Alle Bücher, die außer Landes gedruckt sind und eingeführt werden, sind innerhalb
eines Vierteljahres den Bibliothekaren anzuzeigen und bei Versäumnis der Anzeige
zu konfiszieren.
Alle eingehenden Strafgelder sind zu gunsten der Bibliotheken zu verwenden.
Niemand darf - bei Verlust der Exemplare -- außer Landes drucken lassen.
Es sind außerordentlich weitgehende, tief einschneidende, z. T. ganz modern an-
mutende Vorschläge, die Schmincke ausgearbeitet hat. Ob er sie wirklich Friedrich I. vor-
gelegt hat, ist nicht festzustellen. Jedenfalls hat er auch mit ihnen das erstrebte Ziel nicht
erreicht - auch diese Pläne verschwinden, bis sie 31]: Jahrzehnte später von seinem Sohn
wiederaufgenommen werden; sie fanden aber auch dann kein anderes Schicksal als bei
ihrem ersten Auftauchen -- die ebenso knappe wie deutliche Entscheidung erging dahin:
„Beruhetß
In seiner Sorge für die Vermehrung der Bibliothek übersah Schmincke auch nicht,
welche Bedeutung Geschenke für eine derartige Anstalt haben können. In einer un-
datierten, aber noch vor 1726 aufgestellten Liste zählt er 77 Werke auf, die seit Landgraf
Philipps Tagen den hessischen Fürsten oder Familienangehörigen, vereinzelt auch Privat-
personen zum Geschenk gemacht und von den Beschenkten der Bibliothek überlassen wor-
den waren. Leider fehlen in dieser Liste, die wohl kaum Anspruch auf Vollständigkeit
erheben kann, die Namen der Schenker.
Die Königin Ulrike Eleonore von Schweden hatte bald nach der Thronbesteigung
ihres Gatten der Kasseler Bibliothek mehrere Werke, darunter vor allem zwei schwedische
Bibeln zum Geschenk gemacht. In seinem Dankschreiben läßt Schmincke die Erinnerung
daran wieder aufleben, daß gerade 100 Jahre zuvor Gustav Adolf der Bibliothek die erste
gedruckte Muscovitische Bibel als Geschenk überwiesen hat 51).
Ein neuer, sachlich durchaus wohlbegründeter Weg zur Vermehrung der Bibliothek
wurde beschritten, als das Reg-ierungs-Archiv 1739 den für die Unterbringung von Akten
verfügbaren Raum aufgebraucht sah und Abhilfe nur durch Ausscheiden eines Teils der
Bücherbestände geschaffen werden konnte. Es war durchaus richtig, daß man diese nicht
einfach beseitigte, sondern der Bibliothek überwies - 82 Werke älterer juristischer Litera-
tur mit 99 Bänden kamen damit ins Eigentum der Bibliothek 52).
Die Versteigerungen der Doppelstücke hatten wohl die Aufmerksamkeit vor allem
der Bibliothek in Rinteln, deren Zuwachsmöiglichkeiten recht begrenzt waren, auf diese
Bestände gelenkt. Die Universität stellte daher im Juli 1732 den Antrag, ihr zur Ver-
mehrung ihrer Bibliothek die in Kassel vorhandenen Doppelstücke zu überweisen, hat aber
51) Entwurf 1734. A. L.B Xb, l.
52) d. d. 14. November 1739. A. L. B.
28