Das Hessische Hochschulgesetz 51 Abs. 1 und 2)
bezeichnet es des weiteren als ständige Aufgaben der Hoch-
schulen, Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf
die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürf-
nisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Verände-
rungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuent-
wickeln; die Studenten sollen befähigt werden, Studieninhalte
wissenschaftlich selbständig zu erarbeiten und deren Bezug
zur Praxis zu erkennen.
Diese Forderungen sind unverändert aktuell, und ich habe
nicht den Eindruck, daß ihre Aktualität darunter „litte", wenn
sie in allen Studiengängen verwirklicht wären. Vermutlich
müßten wir dann heute nicht die Diskussion über die Stu-
dienstrukturreform so grundsätzlich führen.
Tätigkeitsfeldbezug - Berufsfähigkeit - Schlüssel-
qualifikationen
Mir geht es nicht darum, die spezifischen Profile der Aus-
bildung an den Universitäten mit ihrem stärker ausgepräg-
ten Theoriebezug und an den Fachhochschulen mit ihrer stär-
ker ausgeprägten Anwendungsorientierung zu verwischen,
aber für beide Leitbilder akademischer Ausbildung enthalten
die zitierten gesetzlichen Bestimmungen die grundlegenden
Ziele, die mit dem Abschluß der Ausbildung verwirklicht
werden sollen: die Sicherung eines breiten Tätigkeitsfeldbe-
zugs der Ausbildung unter Gewährleistung von Berufsfä-
higkeit, verstanden als eine fachgebundene wissenschaftliche
Kompetenz, sich in unterschiedliche berufliche Anforderun-
gen selbständig einzuarbeiten. Diese Ziele sind auch für die
Bestimmung der fachlichen Inhalte der Studienprogramme
ausschlaggebend und verweisen auf deren Schwerpunkte und
Grenzen. Die Festlegung der Fachinhalte in den Studien-
programmen kann sich deshalb nicht allein nach der Fach-
systematik richten, sondern gleichermaßen nach den Praxis-
anforderungen.
Diskutiert man die Fragen der Qualität akademischer Aus-
bildung mit Vertretern der Praxis, stößt man auch dort auf
eine weitgehende Übereinstimmung in der Definition der
grundlegenden Qualifikationsziele; sie betreffen die Beherr-
schung der Grundlagen des jeweiligen Faches, seinen wich-
tigsten Inhalten, Methoden und Verfahren; aber sie betref-