Regeln über Organisation und Personal, ihre Orientierung an den uni-
versitären Standards in Lehre und Forschung, was das Gesetz mit dem
"Rahmen des Wissenschaftsauftrages" der Universitäten gemäß S 4 Abs.
1 HHG ausdrückt; auf der anderen Seite die besonderen Aufgaben der Ge-
samthochschule, die noch dazu mit den Zielen der Neuordnung des Hoch-
schulwesens übereinstimmen, die Ausnutzung spezifischer Organisations-
formen und eigenständiger Anforderungen an das wissenschaftliche und
künstlerische Personal, an die Studiengänge und an die Ausrichtung der
Forschung.
Man kann zwar vermuten, daß die Art und Weise der gesetzlichen Rege-
lung den auch aus vielen anderen Gründen bestehenden Druck, die GhK
an die traditionellen Hochschulformen anzupassen, ehe-r erhöht statt
vermindert. Denn es wird häufig denen, die von den gängigen Mustern
abweichen wollen, die Argumentationslast aufgebürdet. In einigen Berei-
chen - so in der Personalstruktur - ist aber auch der Spielraum gar
nicht erst geschaffen; hier sind viele durch die gesetzliche Regelung
systematisch entmutigt worden.
Nach Ablauf der ersten Wahlperiode von Konvent und Ständigen Ausschüs-
sen und angesichts der Auseinandersetzungen um die Besetzung des Prä-
sidentenamtes ist es wohl noch zu früh, nun zu klären, ob die GhK und
ihre Mitglieder die Spielräume in den Gesetzen nutzen können oder wol-
len und ob diese Spielräume überhaupt etwas nutzen. Zunächst tut sich
die Hochschule schwer darin, ihre Autonomie zu gewinnen, die externe
Abhängigkeit ist weiterhin groß und nochmals am Fall Daxner allen klar
vor Augen geführt. Aber auch intern ist bislang nicht erkennbar gewor-
den, daß man alle Gesamthochschulelemente extensiv auszunutzen bereit
ist. Das geht von Berufungen über Organisationsfragen bis hin zur Ein-
richtung integrierter Studiengänge.
Dies alles kann Anlaß sein, sich vIvieder stärker auf die Ziele zu besin-
nen, die mit dem Mittel Gesamthochschule erreicht werden sollten, und
aus der besonderen Vergangenheit der GhK heraus nach einem neuen
Weg zu suchen.