Die deutsche verfassunggebende Nationalversammlung hat beschlossen, und verkündigt
als Reichsversassung:
Verfassung
-es deutschen Reiches.
Abschnitt I. Das Reich.
Artikel I.
8. 4.
Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete des bisherigen deutschen Bundes.
Die Festsetzung der Verhältnisse des Herzogthums Schleswig bleibt vorbehalten.
8 . 2 .
Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staatsoberhaupt, so soll das
deutsche Land eine von dem nichtdeutschen Lande getrennte eigene Verfassung, Regierung und Verwal
tung haben. In die Regierung und Verwaltung des deutschen Landes dürfen nur deutsche Staats
bürger berufen werden.
Die Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung hat in einem solchen deutschen Lande dieselbe verbind
liche Kraft, wie in den übrigen deutschen Ländern.
8. 3.
Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staatsoberhaupt, so muß dieses
entweder in seinem deutschen Lande residiren, oder es muß auf verfassungsmäßigem Wege in demselben
eine Regentschaft niedergesetzt werden, zu welcher nur Deutsche berufen werden dürfen.
8- 4.
Abgesehen von den bereits bestehenden Verbindungen deutscher und nichtdeutscher Länder soll kein
Staatsoberhaupt eines nichtdeutschen Landes zugleich zur Regierung eines deutschen Landes gelangen,
noch darf ein in Deutschland regierender Fürst, ohne seine deutsche Regierung abzutreten, eine fremde
Krone annehmen.
8 . 5 .
Die einzelnen deutschen Staaten behalten ihre Selbstständigkeit, soweit dieselbe nicht durch die
Reichsverfassung beschränkt ist; sie haben alle staatlichen Hoheiten und Rechte, soweit diese nicht der
Reichsgewalt ausdrücklich übertragen sind.