g. *72.
Die Strafe der Vermögenseinziehung soll nicht stattfinden.
§ 173.
Die Besteuerung soll so geordnet werden, daß die Bevorzugung einzelner Stände und Güter in
Staat und Gemeinde aufbort.
Artikel X.
8- '71.
Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. Es sollen keine Patrimonialgerichte bestehen.
8- 175.
Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den Gerichten geübt. Cabinets- und Minifterial-
justiz ist unstatthaft.
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte sollen nie stattfinden.
8. 17«.
Es soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Personen oder Güter geben.
Die Militärgerichtsbarkeit ist auf die Aburtheilung militärischer Verbrechen und Vergehen, so wie
der Militär-Disciplinarvergehen beschränkt, vorbehaltlich der Bestimmungen für den Kriegsstand.
§. 177.
Kein Richter darf, außer durch Urtheil und Recht, von seinem Amt entfernt, oder an Rang
und Gehalt beeinträchtigt werden.
Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen.
Kein Richter darf wider seinen Willen, ausser durch gerichtlichen Beschluß in den durch das Ge
setz bestimmten Fällen und Formen, zu einer andern Stelle versetzt oder in Ruhestand gesetzt werden.
8- 173-
Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich seyn.
Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Jntcreffe der Sittlichkeit das Gesetz.
8- *79.
In Strafsachen gilt der Anklageprozeß.
Schwurgerichte sollen jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen politischen Vergehen
urtheilen.
z. ino.
Die bürgerliche Rechtspstege soll in Sachen besonderer Berufserfahrung durch sachkundige, von
den Berufsgenossen frei gewählte Richter geübt oder mitgeübt werden.
8. 181.
Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von einander unabhängig seyn.
Ueber Competenzconflicte zwischen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden in den Einzelstaaten
entscheidet ein durch das Gesetz zu bestimmender Gerichtshof.
8. 182.
Die Vcrwaltungsrechtspflege hört auf; über alle Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte.
Der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu.
8- 183.
Rechtskräftige Urtheile deutscher Gerichte sind in allen deutschen Landen gleich wirksam und voll-
ziehbar.
Ein Reichsgesetz wird das Nähere bestimmen.
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