L 138.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, nur ge-
schehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im Augem
blicke der Verhaftung oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Verhafteten zugestellt
werden.
Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden
Tages entweder freilassen oder der richterlichen Behörde übergeben.
Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gericht zu bestimmenden Eaution oder Bürg
schaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens
gegen denselben vorliegen.
Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und
nöthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung verpstichtet.
Die für das Heer - und Seewesen erforderlichen Modifikationen dieser Bestimmungen werden be
sonderen Gesetzen vorbehalten.
Z. 139.
Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das Seerecht im Fall von
Meutereien sie zuläßt, so wie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen
Züchtigung, sind abgeschafft.
8. 140.
Die Wohnung ist unverletzlich.
Eine Haussuchung ist nur zulässig:
1) in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls, welcher sofort oder innerhalb
der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll,
2) im Falle der Verfolgung auf frischer That, durch den gesetzlich berechtigten Beamten,
3) in den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise bestimmten Beamten auch
ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet.
Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen erfolgen.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten.
8- 141.
Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung,
nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls vorgenommen werden, welcher sofort
oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll.
8. 142.
Das Briefgeheimniß ist gewährleistet.
Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind
durch die Gesetzgebung festzustellen.
Artikel IV.
8. 143.
Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Mei
nung frei zu äußern.
Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maaßregeln,
namentlich Censur, Cencesfionen, Sicherheitsbeftellungen, Staatsauflagen, Beschränkungen der Druckereien
oder des Buchhandels, Postverbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt
oder aufgehoben werden.