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§• '03.
Bei Feststellung des Reichshaushaltes treten folgende Bestimmungen ein:
1) Alle die Finanzen betreffenden Vorlagen der Reichsregierung gelangen zunächst an das Volks
haus.
2) Bewilligungen von Ausgaben dürfen nur auf Antrag der Reichsregierung und bis zum Belauf
dieses Antrages erfolgen. Jede Bewilligung gilt nur für den besonderen Zweck, für welchen
sie bestimmt worden. Die Verwendung darf nur innerhalb der Grenze der Bewilligung er
folgen.
3) Die Dauer der Finanzperiode und Budgetbewilligung ist ein Jahr.
4) Das Budget über die regelmäßigen Ausgaben des Reiches und über den Reservefond, so wie
über die für beides erforderlichen Deckungsmittel, wird auf dem ersten Reichstage durch Reichs-
tagsbeschlüffe festgestellt. Eine Erhöhung dieses Budgets auf späteren Reichstagen erfordert
gleichfalls einen Reichstagsbeschluß.
5) Dieses ordentliche Budget wird auf jedem Reichstage zuerst dem Volkshause vorgelegt, von die
sem in seinen einzelnen Ansätzen nach den Erläuterungen lind Belegen, welche die Reichsregie
rung vorzulegen hat, geprüft und ganz oder theilweise bewilligt oder verworfen.
6) Nach erfolgter Prüfung und Bewilligung durch das Volkshaus wird das Budget an das Staa
tenhaus abgegeben. Diesem steht, innerhalb des Gesammtbetrages des ordentlichen Budgets,
so wie derselbe auf dem ersten Reichstage oder durch spätere Reichstagsbeschlüsse festgestellt ist,
nur das Recht zu, Erinnerungen und Ausstellungen zu machen, über welche das Volkshaus
endgültig beschließt.
7) Alle außerordentlichen Ausgaben und deren Deckungsmittel bedürfen, gleich der Erhöhung des
ordentlichen Budgets, eines Reichstagsbeschlusses.
8) Die Nachweisung über die Verwendung der Reichsgelder wird dem Reichstage, und zwar zuerst
den: Volkshause, zur Prüfung und zum Abschluß vorgelegt.
Artikel VI.
8. 104,
Der Reichstag versammelt sich jedes Jahr am Sitze der Reichsregierung. Die Zeit der Zusam
menkunft wird vom Reichsoberhaupt bei der Einberufung angegeben, insofern nicht ein Reichsgesetz
dieselbe festsetzt.
Außerdem kann der Reichstag zu außerordentlichen Sitzungen jederzeit vom Reichsoberhaupt ein
berufen werden.
8. 105.
Die ordentlichen Sitzungsperioden der Landtage in den Einzelstaaten sollen mit denen des Reichs
tages in der Regel nicht zusammenfallen. Das Nähere bleibt einem Reichsgesetz vorbehalten.
8. 106.
Das Volkshaus kann durch das Reichsoberhaupt aufgelöst werden.
In dem Falle der Auflösung ist der Reichstag binnen drei Atonalen wieder zu versammeln.
8. 107.
Die Auflösung des Volkshauses hat die gleichzeitige Vertagung des Staatenhaufes bis zur Wie
derberufung des Reichstages zur Folge.
Die Sitzungsperioden beider Häuser sind dieselben.
8- 108.
Das Ende der Sitzungsperiode des Reichstages wird vom Reichsoberhaupt bestimmt.
§. 109,
Eine Vertagung des Reichstages oder eines der beiden Häuser durch das Reichsoberhaupt bedarf.