11
Abschnitt III. Das Reichsoberhanpt.
Artikel I.
§. 68.
Die Würde des Reichsoberhauptes wird einem der regierenden deutschen Fürsten übertragen.
§ * 69 *
Diese Würde ist erblich im Hause des Fürsten, dem sie übertragen worden. Sie vererbt im
Mannsstamme nach dem Rechte der Erstgeburt.
8- 70.
Das Reichsoberhaupt sührt den Titel: Kaiser der Deutschen.
8- 71.
Die Residenz des Kaisers ist am Sitze der Reichsregierung. Wenigstens während der Dauer des
Reichstags wird der Kaiser dort bleibend residiren.
So oft sich der Kaiser nicht am Sitze der Reichsregierung befindet, muß einer der Reichsminifter
in seiner unmittelbaren Umgebung seyn.
Die Bestimmungen über den Sitz der Reichsregierung bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten.
8» 72.
Der Kaiser bezieht eine Civillifte, welche der Reichstag festsetzt.
Artikel II.
8- 73.
Die Person des Kaisers ist unverletzlich.
Der Kaiser übt die ihm übertragene Gewalt durch verantwortliche von ihm ernannte Mi
nister aus.
8. 74.
Alle Regierungshandlungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung von we
nigstens einem der Reichsminister, welcher dadurch die Verantwortung übernimmt.
Artikel HI.
8- 75.
Der Kaiser übt die völkerrechtliche Vertretung des deutschen Reiches und der einzelnen deutschen
Staaten aus. Er stellt die Reichsgesandten und die Consuln an und führt den diplomatischen Verkehr.
8- 76.
Der Kaiser erklärt Krieg und schließt Frieden.
8. 77.
Der Kaiser schließt die Bündnisse und Verträge mit den auswärtigen Mächten ab, und zwar
unter Mitwirkung des Reichstages, insoweit diese in der Verfassung vorbehalten ist.
8- 78.
Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen Inhalts, welche deutsche Regierungen unter sich oder
mit auswärtigen Regierungen abschließen, sind dem Kaiser zur Kenntnisnahme, und insofern das
Reichsinteresse dabei betheillgt ist, zur Bestätigung vorzulegen.