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Auf den Feldern des Wasterkastens sind die
Feuerheiligen gemalt (f. Abb. in H. Gütlern
nnd ¡j. R. Riß, Das Feuchtwanger Heimat
museum Augsburg 0.3.)- Bis zum Zahre 1901
wurde die Spritze in Herrieden noch gebraucht, seit
dem befindet sie sich im Heimatmuseum Feucht-
wangen, dessen Vorsitzendem und Pfleger C. May
ich freunvliche Auskunft darüber verdanke. 8Nay
nimmt an, daß die Spritze in Eichstätt angefer
tigt worden ist und zwar von einem Stückgießer.
Er berichtet auch weiter von schönen Feuerspritz
wagen in der Umgegend von Feuchtwangen. Es
würde sich sicher lohnen, auch in anderen Gegen
den die Werkstätten für Feuerspritzen festzustellen,
wodurch erst ein Gesamtüberblick geschaffen würde,
der sicher unsern Begriff von der Leistung des
Kunsthanvwerks im 18. Zahrhundert noch erwei
tern und vertiefen könnte 4 ).
4 ) Außer dem Sotmstscheu Archivrat Dr. Uhlhorn in
Marburg, des>cn Aktenfund in Laubach den Aufsatz so sehr
bereicherte, und Freifrau Schenk zu Schwcinsberg, die das
Museum erst auf die Notwendigkeit der Bergung der
Schweinsberger Spritze hinwies, bin ich für srdl. Auskunft
nnd vielerlei Angaben besonders zu Dank verpflickitet: Prof.
Dr. Donderau in Fulda, Konrektor Bach in Frankfurt
am Main, H. Peppier in Mainz, (für Kirchenbuchauszüge),
Prof. Dr Neeb in Mainz, Dr. Merten in Darmstadt,
Direktor Dr. Feulner in Frankfurt a. M., Karl Wcitz in
Alsfeld, Dr. Dönges in Dillenburg; Dr. Meyer-Barkhaufen
in Gießen verdanke ich den Hinweis auf die Spritze in
Alsfeld.
Ein Gchelkbriefaus dem Jahre 1438.
Von Reg.-Direktor v. u. zu Loewenstein, Erfurt.
Wie uns die Deutsche Rechtsgeschichte zeigt,
machten sich gegen Ende des 13. 3ahrhundertS auf
dem Gebiete der Schuldverträge, begünstigt durch
kanonistische Doktrinen, Bestrebungen bemerkbar,
anstelle des alten Formalvertrages (trenwa, fides
festa) formlose Willenserklärungen treten zu las
sen. Dafür erklärte sich der Schuldner bereit, für
den Fall des Vertragsbruches Rechtsnachteile auf
sich zu nehmen, z. B. daß er friedlos, daß er ex
kommuniziert sein solle, daß sein Leben, daß be
stimmte Gliedmaßen dem Gläubiger verfallen sein
sollten. Er setzte auch für die Erfüllung seiner
Verbindlichkeit seine Treue und seine Ehre ein,
letztere mitunter so, daß er dem Gläubiger die Be
fugnis gab, ihn im Falle des Wortbruches durch
Wort (Scheltbrief) oder Bild (Schandgemälde)
öffentlich zu verspotten oder als „ehrlos" zu brand
marken (zu vgl. Brunner, Deutsche Rechtsge-
fchichte 1919 S. 213 ff., Schröder, Deutsche
Rechtögeschichte 1902 S. 730 ff.). So wird znm
Beispiel in einer Schuldurkunde aus dem Zahre
1578 dem Versprechen „auf den Tag der heiligen
Dreyer Könige. . . . dreitausend Taler zu erlegen"
die Erklärung beigefügt, daß der Schuldner
andernfalls dem Gläubiger und seinen Erben
Ncacht und Gewalt gebe, „unß sambt und sonders
oder unsere Erben mit schmähen, Gemeldte an
Pranger oder Kirchentüren und wo es ihnen son
sten geliebet, anzuschlagen oder bey allen Ehren
liebenden zu höhnen, schmehen und verunglimpfen,
wie solche, die ihr Siegel und Zusage nicht in acht
haben" (Ulrich Cramer, Wetzlarische Neben-
kunden 1768, 77. Teil). Solche Scheltbriefe wur
den aber auch in solchen Fällen angewandt, wo
jemandem ein Unrecht oder eine Beleidigung wider
fahren war und der Gekränkte keine Möglichkeit
sah, sich durch die Justiz Genugtuung zu verschaf
fen. Eine derartige Rache wurde bei der mittel
alterlichen Naivität von der öffentlichen MAnung
verstanden und ohne allen Rückhalt gebilligt. 8Nan
war darüber einig, daß bei widerfahrenem Unrecht,
gegen das es kein genügendes Gesetz gab, jeder sich
selbst Recht schaffen durfte. Nur mußte Geist in
der Rache sein; sie mußte außer der Zustimmung
auch die Bewunderer und, je nach den Umständen,
dre Lacher auf ihrer Seite haben. Der Zuhalt
solcher von Rache diktierten Scheltbriefe pflegte
erklärlicherweise über den Rahmen des einfachen
Scheltbriefs, bei dem sich der privatrechtliche
Schuldner der Verächtlichung im voraus frei-
willig unterworfen hatte, weit hinauszugehen: in
der Regel wurden dem Gegner die schimpflichsten
Strafen, ja selbst ein ehrloser Tod gewünscht.
Ein solcher Scheltbrief aus dem Zahre 1438
befindet sich in dem Stadtarchiv zu Frankfurt
a. Main. Verfasser des Briefes ist ein Ritter
Zohann von Loewenstein; angegriffen wird der
Landgraf Ludwig I. von Hessen. Die Veranlas
sung zu dem Vorgehen des Briefschreibers ist aus
dem Zuhält des Scheltbriefes nicht klar zu er
kennen. Anscheinend hatte der Landgraf, gegen
welchen damals mehrere hessische Ritter im Bund
init dem Erzbischof Konrad III. von RUainz in
Fehde lagen, sich des Ritters von Loewenstein zu
bemächtigen versucht, indem er ihn, unter Zu
sicherung freien Geleits, zu einer Zusammenkunft
auf sein Schloß gebeten hatte. Die geplante Ge
fangennahme ist dann mißglückt; und nun gibt