Herr Scheffer sprengt in Polen ein:
„Jetzt, Kinder, laßt uns fröhlich sein,
Jetzt heißt es Vorwärts nur."
Drauf geht ein frohes Jagen los —
Im Laufen zeigt der Rufs' sich groß,
Doch wir sind auf der Spur.
Wir beißen zu und lassen nicht,
Bis plötzlich — der Herr Scheffer spricht:
„Jetzt scheint das Treiben aus.
Du sitz'st im Kessel, stolzes Korps!
Doch, Stolzeste, jetzt tretet vor,
Wer schlägt das Korps heraus?"
Das Korps steht auf als wie ein Mann,
Ein Löwe fällt den Bären an.
Und den packt Angst und Not.
Hindurch schlägt sich der kühne Haus.
Herr Scheffer blickt zum Himmel auf:
„Nun danket alle Gott!"
„Brav, Kinder! Gut gemacht — Hurra!
Die Waffentat, die heut' geschah,
Bringt Ruhm dem jungen Korps.
Doch — Vorwärts! Noch bleibt viel zu tun,
Bis einmal unsre Waffen ruhn —
Vorwärts — zu Warschaus Tor!"
Ein Bittgesuch aus dem Jahre 1816.
Mitgeteilt von Helene Brehm.
Unter den Akten des Pfarramts zu Abterode
am Meißner befindet sich der handschriftliche Ent
wurf zu einer Eingabe des Pfarrers Christian
Ludwig Weber, der vom Oktober 1801 bis De
zember 1823 in Abterode tätig war. Diese Ein
gabe dürfte zur Jetztzeit von besonderem Inter
esse sein.
Das Gesuch ist an das Konsistorium zu Kassel
gerichtet und enthält die Bitte um Zurücknahme
einer Verfügung, in der dem Pfarrer Weber auf
gegeben lvorden war, die in den Jahren 1812
und 1813 erlegten Grundsteuern, die er der Kirchen
kasse entnominen hatte, aus eigenen Mitteln zu
zahlen.
Gar beweglich klagt Pfarrer Weber am Ein
gang seiner Bittschrift: „Ich kann es nicht leug
nen, daß mich diese Verfügung hochpreislichen
Consistoriums äußerst erschüttert u. mein Herz
tief verwundet hat. Jndeßen lebe ich der an
genehmen Hoffnung, daß Sie, meine hohen Herrn,
selbst mir den lindernden Balsam zur Heilung
dieser schmerzhaften Wunde aus hoher Gnade nicht
versagen werden." Zu dieser Annahme berechtigen
ihn die folgenden „legitimen" Gründe:
„1. Ist es allgemein bekannt, daß der Usurpator,
gleich beym Anfang seiner Regierung, bekannt
machen lies, daß die Prediger den Solch welcher
ihnen von der vorhinnigen Regierung gegeben sey,
ungestört behalten sollten. Wie könnte hochver-
ehrl. Consistorium, oder auch mein allergnädigster
Landesvater selbst, mir das wieder nehmen wollen,
was Höchdieselb. mir einmahl gegeben hatten, u.
was selbst der Usurpator mir nicht nehmen wollte
noch genommen hat.
2. Da nach der französischen Constitution alle
Grund u. Boden, mithin auch die vorhin freyen
Pfarrgüther, besteuert wurden; so lies der König
durch sein Mnistsriurn und dieses durch hochpreisl.
Consistorium den Predigern die frohe Nachricht
verkündigen, daß die Stenern, die auf den Pfarr-
güthern hafteten, den Pfarrern ans dem Kirchen
fond, wenn er äsä: ckoäuo: das Vermögen dazu
hätte, vergütet werden sollten; außerdem aus dem
Gemeindefond. Es folgt hieraus, daß diese Steuern
aus keinem Fall von dem eignen Vermögen der
Prediger bezahlt werden sollen. Da nun die hiesige
Kirche hinreichendes Vermögen dazu hatte, indem
dieselbe, bei allen drückenden Lasten, am Capital
fond nicht allein nichts verloren hat, sondern der
selbe, seit der verhängnisvollen Zeit, noch bedeutend
vergrösert worden ist, so war ich ja vollkommen
berechtigt, die Steuern quaestionis aus dem Kirchen
überschuß zu nehmen.
3. So lange die französischen Gesetze bestanden
haben (u. sie haben im Jahr 1813 noch gegolten)
hat sich auch jeder Diener des Staats, sowie jeder
Unterthan, der Rechtswohlthaten, die damit ver
bunden waren, zu erfreuen gehabt. Nach diesen
Gesetzen sollte aber nicht der Niesbrancher, sondern
der Eigenthümer die Lasten tragen, die auf den
Grund u. Boden gelegt waren, u. gestützt auf
diese rechtliche Ansicht erfolgte jene gnädige Ver
fügung, daß die Steuern aus dem Vermögen der
Kirchen u. eventuell von der Gemeinde getragen
werden sollten. Da ich nun nicht der Eigenthümer
des Pfarrguths bin, sondern blos der Niesbrancher,
indem es mir, statt baaren Geldes, zum Sold
gegeben worden ist, so konnte man auch die Steuern
u. alle übrigen Lasten, die darauf gelegt wurden,
von mir nicht fordern, sondern von dem Eigen
thümer. Das Ministerium hatte mir indeß durch
hochverehrl. Consistorium den Kirchfond ange
wiesen."
Aus den angeführten Gründen beweist Pfarrer
Weber, daß er nicht nur berechtigt gewesen sei,
die Stenern aus dem reichen Kirchenvermögen zu
nehmen, sondern daß er auch das Recht gehabt
habe, alle Militärfuhren und Lieferungen daraus