Heffenlan-
Hessisches Heimatsblatt
Zeitschrift für hessische Geschichte, Volks- und Heimatkunde, Literatur und Kunst
Rr. SO. 26. Jahrgang. Zweites Gktober-Heft ISIS.
Iagdrecht und Iagdausübung
der Deutschordensherren zu Marburg im 17. Jahrhundert.
Von Waller Kü
Die folgenden Mitteilungen, die wohl in erster
Linie den Jäger, doch, wie ich hoffe, auch den
Geschichtsfreund interessieren, wurden von mir in
einem Vortrag im Hessischen Geschichtsverein zu
Marburg gebracht; es liegen ihm folgende Akten
zu Grunde: „Men der Marburger Regierung,
Deutschorden", 6141 XXV Nr. 1—37, und „Akten
im Archiv des Deutschen Ordens", 5849 ff., das
ganze Aktenmaterial befindet sich im Marburger
Staatsarchiv. Zum Vergleich ziehe ich gelegentlich
Notizen aus Landau „Beitrüge zur Geschichte der
Jagd und Falknerei in Deutschland" Kassel 1849
heran; sonst habe ich einige kleinere Artikel über
Jagdsachen in früheren Jahrgängen des „Heffen-
land" gefunden, das ist wohl die ganze für diese
Frage m Betracht kommende Literatur.
Zur Einleitung bitte ich einige kurze Bemerkungen
über die Geschichte der Deutschordens-Ballei Hessen
im 17. Jahrhundert vorausschicken zu dürfen, die
ich teils Voigts „Geschichte des Deutschen Ritter
ordens" Berlin 1887, teils weiteren von mir ein-
gesehenen Atten entnommen habe. Die Geschichte
des Deutschen HauseS in Marburg während des
dreißigjährigen Kriege«, zu der ich schon einiges
schnei, Marburg.
Material gefunden habe, hoffe ich einmal später
behandeln zu können.
Schon das vierte Jahr des 17. Jahrhunderts
brachte für die Ballei Heffen einen Streit mit
Landgraf Moritz, und zwar um die Huldigung.
Der Karlstädter Vertrag von 1584, der mit Hilfe
kaiserlicher Kommissare zwischen dem Orden und
Heffen geschloffen war, hatte.bestimmt, daß der
Landkomtur kein hessischer Landsaffe sei und daß
die Ballei Heffen kraft ihrer Privilegien von aller
landgräflich hessischen Jurisdiktion und Obrigkeit
eximiert und dem Landgrafen zu keiner Leistung
verpflichtet sei. Doch sollten die Landkomture in
Fällen von Landesnot auf den Landtagen mit
erscheinen und mit beschließen, bei feindlichem Ein
fall in das Land mit verteidigen, von der Reichs-
und Türkensteuer die Hälfte an den Deutschmeister,
die andere Hälfte an den Landgrafen zahlen, endlich,
wenn bei allgemeiner Landesnot zur Rettung des
Landes allgemeiner Landsturm ausgeschrieben
würde, diese mitbezahley gleich dem übrigen land-
säsfigen Adel; peinliche und bürgerliche Gerichtsbar
keit sollte der Orden behalten, für seinen Wein
schank aber eine Tranksteüer zahlen; weiter folgten