dem Hause zu Hessenstein, „da unser yclich ein
burgsezze uffe habin sal" (da ein jeder von uns
einen Burgsitz haben soll) geworden sind, und dgß
ihnen der Landgraf einem jeden 8 Pfund Heller
jährlichen Zins als Burglehen verliehen hat, den
sie von der Landbede im Gericht Wetter nach dem
Tode des Bischofs Ludwig von Münster erheben
sollen. Was ihnen bis dahin an den Zinsen rück
ständig ist, das sotten sie dann auf einmal erheben
samt 12 Mar? hessischer Währung, die ihnen zur-
Zeit schon von ihrem Burglehen rückständig („ver-
sezzin") sind?) 1342, 5. April („an dem nehistin
fritage nach dem Ostertage") gestatten Gumprecht,
Ritter, und sein Bruder Wydekind von Keseberg,
Logte zu Geismar, dem Landgrafen Heinrich,
„einen burglichin bu" im Gerichte Geismar zu
errichten, wo es ihm gut scheint. Auf dieses
Hause soll ein jeder von ihnen einen Burgsttz
(„burgsedil") zu Erbburglehen haben. Wenn sie
das an den Landgrafen versetzte halbe Teil des
Gerichtes Geismar wieder einlösen, soll trotzdem
der Landgraf von Hessen das genannte Hans ewig
behalten und sie und ihre Erben ihr Burglehen
darauf haben?) Mit diesem Burgbau kann nur
der Hessenstein gemeint sein, wenn er auch nicht
ausdrücklich genannt wird.
Zwei Jahre daraus, 1344 einigten sich der
Landgraf Heinrich II. und das Erzbistum Mainz,
dem diese Gegend kirchlich unterstand, nach langem
Streite in vielen Punkten über die beiderseitigen
Machtbefugnisse. Doch gleichzeitig beklagte sich
der Erzbischof darüber, daß der Landgraf auf
Hessenstein einen neuen Burgbau ausführe. Aus
demselben Jahre, und zwar vom 29. Mürz, sind
zwei Urkunden erhalten geblieben, die auf die
Rechtsverhältnisse der Burg Hessenstein Bezug
haben. Es bekundet nämlich Ludewig von Momen-
berg (Momberg), daß er oder seine Erben, sobald
Landgraf Heinrich von Hessen, dessen Sohn Otto
oder ihre Erben 450 Pfund Heller zahlen das
halbe Teil des Hauses zu dem Hessensteine, und
das halbe Teil des Gerichtes Geismar halb ledig
und los herausgeben sollen, was sie „an burg
lichen buwe" daran verbauen soll ihnen dann
auch neben dem genannten Gelde von dem Land
grafen nach dem Spruche je zweier von beiden
Seiten erwählten Freunde wieder erstattet werden.
Haus Hessenstein soll dem Landgrafen „zu allen
erin nodin" stets offen stehen, und die Landgrafen
sollen sie und das Haus getreulich als ihre
s ) Staatsarchiv Marburg. Gen.-Repert. Hessenstein.
Pergament-Urkunde (Siegel abgefallen).
4 ) Staatsarchiv Marburg. Gen. - Repert. Keseberq
(Mit den beiden Rittern Gumprecht und Whdekind sienelt
auch Volprecht Rudinger.) J
Mannen beschirmen. Ludwig und seine Erben
sollen ferner den Landgrafen von dem Hause
Hessenstein keinen „unrechten Krieg" zuziehen.
Wenn sie etwas gegen jemand hätten, so sollten
sie es den Landgrafen anzeigen, und diese sollten
ihnen Recht verschaffen binnen 2 Monaten, andern
falls sie sich selbst helfen sollten?) Gumprecht
Voyth (Vogt) von Geismar, Ritter, und Wydekind,
sein Bruder, stellen am gleichen Tage dem Land
grafen Heinrich und seinem Sohne Otto den gleichen
Revers wie Ludewig von Momberg über die Ver
pfändung von einhalb Hessenstein und einhalb des
halben Gerichtes Geismar für 450 Pfund Heller-
aus?)
Die Erbauung der neuen Burg Hessenstein war
jedoch nicht nur dem Erzbischof von Mainz un
angenehm, sondern auch den benachbarten Herren
von Itter, die beim Landgrafen Beschwerde führen,
daß die Burg ihrem Gebiete zu nahe liege. In
einer Urkunde vom 11 November 1347 vergleichen
sich Hehnemann, Herr zu Jthere (Itter), und sein
Bruder Adolf mit dem Landgrafen Heinrich und
dessen Sohn Otto wegen ihrer Ansprüche an den
Landgrafen des Hauses Hessenstein halber „daz
sie uns zu nahe soldin gebuwet ham und umme
den schaden, der uns whdervert von yn und urin
dynern in unsen gerichten,- da daz selbe hus uf-
geslagen wart" dahin, daß der Landgraf ihnen
in ihrem Gericht Eymegerode (Eimelrod) eine Burg
(„ein hus") erbauen („bawin und usslahin") Hilst
und ihnen dazu 100 Mann mit Helm uitb 50 Ge
wappnete stellt. Wenn das Haus „sloszhast" ist,
sollen alle ihre Ansprüche wegen Hessenstein und
des Schadens erloschen sein. Die Landgrafen sollen
sie auch nicht in ihren Gerichten drängen oder
hindern, und sie sollen die neue Burg von den
Landgrafen zu erblichem Lehen nehmen. Sie ver
pflichten sich, diese Burg den Landgrafen offen zu
halten wider jedermann, außer wider ihre Schwäger
und Ganerben und wider ihre Neffen Widekind
und Kraft von Hohenfels, wogegen die Landgrafen
ihre Burg schirmen sollen, wie ihre anderen
Schlösser?)
Zu denen, die über den Bau der neuen Burg
Hessenstein Klage führen, gehört auch das Kloster
Haina, und es wurde hierbei so kräftig von dem
Erzbistum Mainz unterstützt, daß der Landgraf
sich 1348 genötigt sah. die von Keseberg abzu-
*) Staatsarchiv Marburg. Gen. - Repert. Hessenstein.
Pergament-Urkunde. (Siegel abgefallen.)
6 ) Staatsarchiv Marburg. Gen. - Repert. Hessenstein.
Pergament-Urkunde mit dem Siegel Gumprechts (das
andere ist abgefallen).
h Staatsarchiv Marburg. Kloster Haina. Pergament-
Urkunde. Siegel fehlen.