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an diesem Orte ein Kloster zu gründen. Wahr
scheinlich im Jahre 975 befreite er Memleben
von der Grundherrlichkeit der Abtei Hersfeld, und
nachdem der Bau der Gebäude vollendet war,
fing er an, das neue Kloster auf das reichlichste
auszustatten. Eine der wertvollsten Schenkungen
geschah auf Kosten Hersfelds. Im Jahre 979
schloß nämlich der Kaiser mit dem Abte Gozbert
unter Bewilligung des Klosterkonventes und mit
Zustimmung des Klostervogtes (advocatus) Walther
einen Tauschvertrag, nach dem Hersfeld die Kirchen
zu Riestedt, Osterhausen und Allstedt, mit denen der
höchst wertvolle Zehnte aus dem nordthüringischen
Hassegau und dem Friesenfeld verbunden war, an
Memleben abtreten mußte, dafür erhielt es die
königliche Domäne Moffendorf und 50 Hufen
Landes mittleren Maßes in den Dörfern Globigau,
Benckendorf, Salzmünden und Müllerdors, die
im Hassegau lagen. Dieses Tauschgeschäft brachte
für Hersfeld, wie schon früher erwähnt, einen
herben Verlust mit sich. Weiterhin hatten Otto II.
und auch Otto III. das junge Kloster durch Zu
wendung vieler Besitzungen, besonders in den
Slavenlanden, reich bedacht.
Von Heinrich II. aber hat Memleben wenig
Gutes erfahren. Zwar hatte er 1002 bei seinem
Regierungsantritt alle Privilegien und Besitzungen
des Klosters bestätigt, aber 1015 machte er, sich
ohne Scheu über alle rechtlichen Bedenken hinweg
setzend, durch zwei Urkunden vom 26. Januar
und 5. Februar dem selbständigen Dasein der
freien Abtei Memleben ein jähes Ende. In der
ersten Urkunde bestimmte er, daß der Tausch, den
Otto II. seinerzeit zugunsten Memlebens mit Hers
feld geschlossen hatte, mit einigen kleinen Modi
fikationen rückgängig gemacht werde, weil, wie
die Urkunde ausspricht, Hersfeld durch den Verlust
des Zehntrechts im Hassegau und Friesenfeld schwere
Einbuße erlitten habe. In der zweiten Ver
fügung ordnete der Kaiser an, daß. weil die
Abtei Memleben verarmt sei — daß er selbst
durch seine erste Urkunde die Verarmung der Abtei
zum großen Teil selbst herbeigeführt hat, verschweigt
der Kaiser — und die Brüder Mangel leiden,
sie für ewige Zeiten der Abtei Hersfeld unter
worfen sein solle, um durch die Betriebsamkeit
und den Reichtum der einen der andern auf
zuhelfen. Er übertrug die sämtlichen Besitzungen
und Gerechtsame Memlebens an Hersfeld und gab
dem Abte Arnold und dessen Nachfolgern das Recht,
hierüber zum Nutzen der Kirche nach freier Willkür
zu verfügen. Die Gründe, die Heinrich veranlaßt
haben werden — man hat nur Vermutungen -,
in so schroffer Weise gegen die hochangesehene Abtei
vorzugehen, brauchen uns hier nicht zu beschäftigen,
wir erkennen aber aus beiden Urkunden, welches
Wohlwollen der Kaiser dem reformierten Kloster
Hersfeld entgegenbrachte. Das spricht sich auch
in der Urkunde vom 17 Mai 1016 aus, durch
die Heinrich dem Abte Arnold einen großen Wild,
bann an Werra, Ulster und Felda unter Ein
willigung der dort begüterten Grundherren schenkte.
Bis in die letzten Tage seines Lebens hinein
erstreckte sich die Fürsorge Heinrichs für Hersfeld.
Schon seit alter Zeit herrschte zwischen den Leuten
der Abteien Fulda und Hersfeld eine Art Kriegs
zustand, der natürlich beiden zu großem Schaden
gereichte: Einfälle in das feindliche Gebiet ver
bunden mit Plünderungen und Verheerungen waren
an der Tagesordnung, dabei fehlte es dann auch
nicht an Verwundeten und Toten. Das war ein
recht ärgerliches Verhältnis zwischen zwei der Lehre
des Friedens geweihten Anstalten. Mit Entschieden
heit griff der Kaiser ein, es ist wohl als sicher
anzunehmen, daß die folgenden von ihm getroffenen
Bestimmungen seiner eigenen Initiative entsproffen
sind. Zunächst wendet er sich gegen die Übergriffe,
die bereits verübt waren: Die Kirchenvögte sollen
für diese ungesühnten Frevel das rechtliche Ver
fahren nachträglich einleiten. Vor allem aber soll
für die Zukunft der Wiederkehr ähnlicher Zustände
vorgebeugt werden. „Es liegt im Geiste der Zeit
und im Charakter des Kaisers, daß die Strafen,
mit denen er droht, hart und streng genug sind,
um vor dem Verbrechen zu schrecken." Für die
niederen Dienstmannen, die im bäuerlichen oder
handwerksmäßigem Erwerbe leben, wird folgende
Strafe angesetzt: Jeder von diesen mit gewaffneter
Hand verübte Überfall soll dem Rädelsführer und
allen, die ihm folgen, zu Haut und Haar gehen.
Daneben soll der Rädelsführer immer, die Teil
nehmer nur, wenn bei dem Überfall ein Totschlag
verübt wird, durch Brandmarkung auf beiden
Wangen bestraft werden. Wenn aber der Tot
schläger — nicht durch einen Eid, sondern durch
Zeugen oder mittels des Gottesurteils des glühenden
Eisens — beweisen kann, daß er in der Notwehr
gehandelt hat, soll er nur nach dem Gewohnheits
recht des betreffenden Stiftes behandelt werden.
Außerdem ist noch das Wergeld ungeteilt dem
Herrn des Getöteten, also der betreffende Kirche,
von dem Totschläger zu zahlen. Gehören aber
der Getötete und der Totschläger derselben Kirche
an, so müssen auch alle an dem Verbrechen Be
teiligten ihrer eigenen Kirche das Wergeld entrichten.
Die gleiche Strafe wird für die an den geist
lichen Höfen damals allmählich sich abhebende
Klasse der ritterlichen Dienstmannen festgesetzt,
jedoch können sie sich mit Genehmigung ihres
Herrn von dieser loskaufen, eine Bestimmung, die