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Nach der Heimkehr gedenken alle dankbaren
Sinnes der Äsen, der Götter, die huldvoll auf das
Unternehmen herabsahen.
Jngbrandt (1569— 72) führte „das Schwert
Jnguios", eines nordischen Gottes, E n g e m a n
(1626) kämpfte wie ein Mann desselben.
Oe sterling (1578) war der Ostergöttin,
Ostara, in erster Linie zum Danke verpflichtet.
Götterbeschluß war der Krieg, Götterbeschluß der
glänzende Sieg; „durch Götterbeschluß" blieb
Reinhard (1626) „fest", eben dadurch Rampe
(1534 — 1626) „kühn". Unter den Thieren, die
der Gottheit heilig waren, genoß der Rabe,
Wvdan's Vogel, besondere Verehrung. R h em vl d t
(1626) sollte klug und weise „walten wie ein
Rabe". Mächtig „wie Bür und Adler walteten"
Berlt (1572, Berleth 1575, Berloth 1663,
Berlo 1680; vgl. 1421 Berld Krymer) und
Arnoldt (1575), den häusliche Vertrautheit
Noltt (1575), endlich auch Nolle und Noell
(1626) anredete. Ob Wedderoldt (1575)
hartnäckig „wie ein Widder waltete"? Des Namens
äußere Gestalt führt zu solcher Vermuthung.
Wenn man einen Stammesgenossen einfach
„Vogel" oder Feuckell (1626, Föckell 1651)
nannte, so dachte man vor allem an seine Ge
schwindigkeit, bei Eber hart (1560—1626),
dessen Namen manche Leute in Ebert (1626)
zusammenzogen, an die Stärke des Ebers, bei
Heberlynt (1332) an die sanfte Tochter eines
eberstarken Mannes?)
*) Ingobrand 10. Jahrh. — Raginhard 8. — Ragan-
bald 10., Rampo 9. — Hrabanolt 9., Ramuolt 11. —
Beroald. — Arnoald 7. — Wiederhold wird von Fick
S. 12 trotz der alten Form Widarolt zu widu „Wald"
gestellt, von Pott S. 240 zu holt (silva) mit Frage
zeichen. — Fugal 9. — Fukelin, Fukkelin 11. —
Eberhard 9., häufig mit vorgeschlagenem H. — Eberlind
fern. Wenn bei dem Melsunger Heberlynt ein leichter
Schreibfehler vorliegen sollte, so muß man Heberlync zum
Stamme hadu setzen: „Abkömmling eines im Kampfe
glänzenden" Haduberaht. —
(Fortsetzung folgt.)
Zeitgenössische Mittheilungen
über die Ereignisse in der Kannner Gegend in der zweiten Hälfte des
18. Jahrhunderts.
Von Pfarrer Hufnagel-Kesselstadt.
(Schluß.)
Infolge der 1744 abgeschlossenen Frankfurter
jj Union, eines Bündnisses zwischen Friedrich II.,
N Frankreich und der Kurpfalz, betn auch Hessen-
Kassel und damit die Grafschaft Hanau zu Gunsten
des Kaisers beitrat, sowie durch das Vordringen
Friedrich's II. in Böhmen und seine Einnahme
von Prag, konnte Kaiser Karl VII. wieder in
seine inzwischen von den Oesterreichern verwüsteten
Erblande und am 23. Oktober 1744 in deren
Hauptstadt München zurückkehren. Aber schon
am 20. Januar 1745 starb der Kaiser im besten
Mannesalter von noch nicht ganz 48 Jahren.
Die Regierung in Hanau ordnete für den Ver
storbenen eine allgemeine Landestrauer an, indem
sie unter dem 10. Februar folgendes Schreiben
an alle Schultheiße ergehen ließ:
„Nachdem es Gott dem Allmächtigen nach deren
unwandelbaren Verhängnis; gefallen hat, den aller
durchlauchtigsten und großmächtigsten Kaiser und
Herrn Carl aus dieser Zeitlichkeit zu sich zu for
dern und dann unseres gnädigsten Fürsten und
Herrns hochfürstliche Durchlaucht auf die beschehene
Notifikation gnädigst anbefehlen, daß zu öfsent-
licher Bezeugung eines schuldigsten Mitleids eine
Landestrauer angeordnet, mithin in den Kirchen
mit allen Glocken mittags von 12 — 1 Uhr und
damit 14 Tage continuiret werden solle, auch bei
3 Monate alle Musik uud Saitenspiel eingestellt
werden sollen, so wird solches Alles vermöge eines
hvchfürstlichen Dekrets den herrschaftlichen Schult
heißen und der Gemeinde durch den Glockenschlag
bekannt gemacht, auch dahin zu sehen, daß binnen
3 Monat alle Musik und Saitenspiel eingestellet,
bei Vermeidung ernster Strafe unterlassen werden."
NB. „Ist den 15. Februar der Anfang mit
dem Geläut gemacht worden."
Wie bereits vorher erwähnt, stand das Fürsten-
thum Hanau mit Hessen auf Seiten des Kaisers
und seiner Verbündeten und unterstützte sie auch
kräftigst mit Geld, Nahrungsmitteln und Fourage-
lieferungen. Im Jahre 1743 zahlte die Ge
meinde Kesselstadt an Kaisersteuern 108 fl.
21 Albus 4 Heller, an Römergeld 367 fl.
5 Albus 4 Heller, letzteres noch im Jahre 1745
mit 542 fl. 3 Albus 6 Heller, dazu an Kon
tribution 98 fl. 12 Albus.