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kauften sich gentzlich enthaltenn. Unnd do einer oder
mehr hierüber betretten wurden, welcher obenan ge
zogene Wahr uff dem Margkt vor der Stadtthornn
oder sonstenn hin unnd Widder uf dem Landt
nffkauffen, Gelt daruf thun unnd also der Burger
schafft vorgreiffen unnd eine Theuerung machenn
werdenn, dieselbige sollenn hertiglich gestrafft, ihnen
auch das Borhauckenn Hinfurt gentzlich verbotten
sein. . . .
Alß auch B. unnd Rahdt hiebevor geordnet, das
die Vorheucker nuhr drey Tage alß Mittwochen,
Freitagk und Sonnabent biß ahnn 12 Uhr usin
Margk feilt habenn sollenn, so soll solichs gleich-
sals nachmals deromaßen gehalten werden.
Jnngleichen sollen auch die Vorheucker kein Saltz
uf dem Markt kauffenn, welches sie Widder ver-
kauffen wollen, es wehr dann, das es zum dritten-
maell außqeruffeu unnd unqekaufft vonn der Buraer-
schafft stehen pleibe."
Daran knüpfen sich Festsetzungen über die Höhe
des den Vorhökcrn bei den einzelnen Diktualien rc.
zu gestattenden Verdienstes.
Dann heißt es weiter:
„Es sollen auch hinfuro kein Vorheucker gelitten
werden, welche zweyerley Gewicht brauchen unnd
sich der ander durchaußen eutschlagenn, zu ver-
hueteu allerley Finantz, so hieraus begangen
werden kann. . . .
Unnd da ein Vorheucker in oder außerhalb
Landts gekaufft hette und vom Bürgermeister unnd
Rath befragt worden« were, wie theuer er die
Wahr gelangt, aber er, der Vorheucker unrecht
berichtet und mehr »emmen wurde, dann er auß-
geben unndt uffgewendet hette oder zu Cassel der
Kauff unnd Schlagt wehre, eine solchs auch auß-
keme, derselbig soll sich hinsurters deß Vorhauckenns
gentzlich enthalten, auch hierüber in Straff ge
fallen sein.
Ferners soll auch kein Vorheucker dem anderm die
Wahr uff Jahrmarckten oder sonstenn hindergeheu
oder sonsten ohntrewlich handlenn, so hernachers
gemeiner Stadt unnd der Bürgerschaft zu Nach
theil gerathen mochte.
Item es sollen auch die Vorheucker keine Pakta
oder Geding machen, dardurch die Wahr ver-
tewert, auch der gemein Mann übernommen wurde.
Mehr soll auch kein Vorheucker falsch Betrug
oder Listigkeitt im Gewicht, Maaß unnd Wahr
prauchen. daßelbig verselschenn oder geringern»,
sonndern einem jederm (!) recht Maß »und Ge
wicht, auch unverselscht Wahr geben, alls bey
Straaff, so Bürgermeister unnd Raht erkennen
werden. . ."
Ist es von den hessischen Landgrafen bekannt,
daß sie sich mit besonderer Vorliebe „des gemeinen
Mannes" annahmen, „daß ihm gleich und recht
widerfahre", wie es in der letztwilligen Verfügung
Landgraf WilhelnLs IV., des Weisen, heißt, daß
sic anderseits aber darauf bedacht waren, allen
berechtigten Interessen der einzelnen Erwerbszweige
ihren landesherrlichen Schutz zu Theil werden zu
lassen, so gilt dieses auch in Bezug aus vorstehende
Verfügung der Marburger Stadtobrigkeit, die, wie
wir oben sahen, neben dem Interesse des Käufers
auch das der Aufkäufer wahrte, soweit es eben
wirklich berechtigt erschien.
Aus Keimcrth
Der Verein f ü r h e s s i s ch e G e s ch i ch t e und
Landeskunde zu Kassel hielt am Abend des
30. März an gewohnter Stätte seine Monats-
versammlung ab. Wiederum konnte der Vorsitzende,
Bibliothekar Dr. Brunner, über den Eingang
werthvoller Geschenke- (Hassiaca) berichten. So
schenkte Apothekenbesitzer Dr. Weiß in Kiel außer
einigen kleineren Druckschriften Rechnung der Hanse
grebengilde von 1798, Karte des Königreichs
Westfalen sowie Expose de la Situation du royaume
de Westphalie; ferner Major a. D. von Stainsvrd
zu Kassel mehrere Drucksachen, darunter seine
Schrift: „Der Antheil der hessischen Regimenter
des XI. Armeecorps am Kriege von 1870/71".
Rittmeister a. D. Freiherr Gustav Rabe von Pappen-
rinö Iveinöe.
heim überwies von ihm selbst angefertigte photo
graphische Ausnahmen von zwei Urkunden der
Rabe von Kalenberg vom 21. Juni 1459 und
l. August 1461 sowie der Siegel der erstgenannten
Urkunde, von denen das erste, ein Heirathswappen
(Allianzwappen), besonders bemerkenswerth ist.
Nach Erledigung der geschäftlichen Mittheilungen
hielt Oberstlieutenant a. D. von Stamford seinen
angekündigten Vortrag über den Feldzug des
Drusus im Sigambrer-, Cherusker- und Chatten
lande und die Schlacht bei Arbalo im Jahre
11 v. Chr., für den der Vorsitzende dem Herrn
Redner zum Schluß den Dank der Versammlung
aussprach.