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von welcher Art sie auch sein mögen, die des
Krieges wegen, der zwischen Frankreich und
Hessen stattgefunden hat, zurückbehalten, weg
genommen oder konfiszirt worden sind, gelegt
war, sowie auch eine schnelle Justiz in Betreff
aller Schulden und Forderungen, die sie in den
Ländern der kontrahirenden Theile haben könnten,
stattfinden soll.
Art. 8.
Alle Gefangene, die beiderseits seit dem Anfange
des Krieges gemacht sind, sollen ohne Unterschied
der Anzahl und der Grade spätestens in der
Zeit von zwei Monaten nach Auswechselung der
Ratifikationen des gegenwärtigen Traktates ohne
irgend eine Forderung, wenn sie anders die
Privatschulden bezahlen, die sie etwa während
ihrer Gefangenschaft gemacht haben, ausgeliefert
werden. Ebenso wird man es auch mit den
Verwundeten gleich nach ihrer Genesung halten.
Es sollen zugleich von beiden Seiten Kommissarien
ernannt werden, um zur Ausführung dieses
Artikels zu schreiten, dessen Verfügung aber
nicht auf die hessischen Truppen, die rm Dienste
von England zu Gefangenen gemacht sind,
angewendet werden kann.
Art. 9.
Das gegenwärtige Traktat soll nur, wenn er
von beiden kontrahirenden Theilen ratifizirt ist,
giltig sein. Die Ratifikationen sollen in dieser
Stadt binnen einem Monat, oder noch früher,
wenn es möglich ist, von diesem Tage an
gerechnet, ausgewechselt werden.
Dessen zur Urkunde haben wir, die unter
zeichneten Bevollmächtigten der französischen
Republik und Sr. hochfürstlichen Durchlaucht des
Landgrafen von Hessen-Kassel, kraft unserer
Vollmachten, den gegenwärtigen Friedensvertrag
unterzeichnet und unsere beiderseitigen Siegel
beidrucken lassen.
So geschehen zn Basel am 11. des Monats
Fruktidor im 3. Jahre der französischen Republik
(am 28. August 1795).
Unterzeichnet:
Franz Barthelemy,
Friedrich Sigmund Baron Waitz von Eschen.
So lautete das zur Veröffentlichung bestimmte
Dokument. Wie gewöhnlich in Friedensvcrträgen
waren indessen die wichtigsten Klauseln in
geheimen Separatartikeln enthalten. (Der Inhalt
derselben wird in der nächsten Nummer mitge
theilt werden).
(Fortsetzung folgt.)
US hm Weben Kanz Wngelfkeöt's
Altes und Neues.
Von F. Swenger.
II. Dingelstedt in Auldn.
^»u Ende September 1838 traf der durch
W kurfürstliches Dekret vom 21. Oktober 1838
Ost von Kassel an das Gymnasium zu Fulda
strafversetzte Hülfslehrer Franz Dingelstedt an
seinem neuen Bestimmungsorte ein. Er stieg
im Gasthofe zum Stern bei dem alten Senator
Peter Follenius, einem weit und breit bekannten
jovialen Gastwirth, ab und nahm seine Wohnung
in der sog. alten Post, der Pfarrkirche gegen
über, bei dem Kaufmann Wilhelm Schimmel-
pfeng, der damals daselbst eine Schnittwaaren-
handlung betrieb. Der Sohn des Senators
Peter Follenius, Adalbert, war ein Mitschüler
von uns und so erfuhren wir denn auch gleich
die Ankunft unseres neuen Lehrers, von dem
wir schon so viel gehört hatten und den kennen
zu lernen wir ganz außerordentlich gespannt
waren. Diese Gelegenheit sollte uns aber erst
bei der Wiedereröffnung des Gymnasiums nach den
Herbstferien zu Anfang Oktober zu Theil werden.
Es war Sitte bei dem Fuldaer Gymnasium,
daß der Direktor dieser Anstalt, die neuen
Lehrer in die einzelnen Klassen, in welchen sie
Unterricht zu ertheilen hatten, persönlich ein
führte. So geschah es denn auch mit Franz
Dingelstedt bei uns in Quarta. Nachdem der
Direktor vr. Nikolaus Bach die herkömmliche
Einführungsrede gehalten, sprach dann auch
Franz Dingelstedt zu uns. Erinnere ich mich
recht, so war der Inhalt der Rede des letzteren
etwa folgendermaaßen. Von Kassel nach Fulda
versetzt, ist es mir eine angenehme Aufgabe,