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Waren nicht fest, sondern wurden am Ende des
Jahres vom Fürsten und dem Kapitel nach den
Landesbedürfnissen bestimmt und nach dem Steuer
fuß erhoben. Der Fürst konnte hierüber ohne
das Kapitel nicht disponiren und durchaus keine
neue Besoldung oder sonstige Ausgabe machen.
Davon wurden wirkliche Landesdiener, Zinsen
von Landesschulden und diese selbst bezahlt, auch
alle Ausgaben für Landesanstalten bestritten. Die
„Anlagen," welche gewöhnlich aus 86 bis 90000 fl.
bestanden, hatten sich in Folge des Krieges
auf 120000 erhöht. Sie würden sich aber nach
hergestellter Ruhe und Ordnung wieder ebenso
schnell vermindert haben. Die Rechnungen wurden
dem Fürsten und dem Kapitel abgelegt. Die
Hofkammer verwaltete die Einkünfte, welche aus
den Domänen, Lehenschaften, Forstnutzungen,
Strafen, Judengefällen rc. eingingen. Hiervon
wurden die Ausgaben des Fürsten und seines
Hofs bestritten, die fürstlichen Schlösser, Amt
häuser und sonstige öffentliche Gebäude unter
halten, auch endlich die ganze Hof- und Dika-
sterialdienerschaft — jene bei der Obereinnahme
ausgenommen — besoldet. Ueber den Ueberschuß
konnte der Fürst, ohne das Kapitel zu fragen,
zwar disponiren, allein er konnte weder auf diese
Kasse noch auf irgend eine andere giltige Schulden
kontrahiren. Ueber die Einkünfte des Johannis
bergs im Rheingau wurde eine besondere Rech
nung geführt und blos dem Fürsten abgelegt.
Das Obereinnahmekollegium verwaltete noch die
Chausseekasse, in welche die erhobenen Chaussee
gelder flössen, aus der aber auch sämmtliche
Ausgaben für die trefflich unterhaltenen Straßen
bestritten wurden. Sämmtliche zum Hofkammer
zahlamte fließenden Einnahmen nach Abzug der
Ausgabe, welche die Spezialamts- und Forst
verwaltung erforderte, wurden bis auf 400000 fl.
angegeben.
Für Konvent und Propsteien wurden folgende
reine Einnahmesummen angenommen, wobei
jedoch zu bemerken ist, daß die Gehalte für die
Dienerschaft der Pröpste, auch die Amtsbesoldungen
nicht abgezogen sind: 1) Domdechanei nebst der
Propstei Andreasberg (Neuenbcrg) 18,000 fl.,
2) Propstei Petersberg 11,000 fl., 3) Propstei
Johannisberg 9500 fl., 4) Propstei Blankenau
8500 fl., 5) Propstei Thulba 7500 fl., 6) Propstei
Zell 7000 fl., 7) Propstei Sannerz 5000 fl., 8)
Propstei Michelsberg nebst den damit verbundenen
Stellen 3500 fl., — die Propstei Holzkirchen ist
hier nicht angeführt, da sie unter Würzburgischer
Hoheit stand —, 9) die Einkünfte des Konvents
20,000 fl„ Summa 90,000 fl. Da die Gefälle
in den Propsteien auch in vielen Fruchtgülten
bestanden, so wurden zwar die angegebenen
Summen in manchen Jahren gar sehr überstiegen,
allein obige Angaben kann man als das Mittel
annehmen. Außer diesen Propsteien gab es im
Lande drei Kollegiatstifte, nehmlich jenes zu Fulda,
eins zu Hünfeld und eins zu Rasdorf, ferner
ein Benediktinernonnenkloster, vier Franziskaner
klöster (zu Fulda, Salmünster, Dermbach und
Volkersberg), dann noch ein Kapuzinerklostcr zu
Fulda. Die Einkünfte der letzteren sind nicht
zu rechnen. Die Revenüen der Jesuiten waren
zum Schulfonds geschlagen worden. Die Ein
künfte bestanden also 1) Obereinnahme im
Geringsten 90,000 fl., 2) Hofkammer 400,000 fl.,
3) Propsteien 90,000 fl., Summa 580,000 fl.
Mit den Einkünften der drei Stifte wird man
die gesammte Einnahme auf 600,000, oder uach
einer wahrscheinlicheren Berechnung auf 800,000 fl.
annehmen können. —
Am 15. Dezember 1802 erschien eine landes
herrliche, den Sustentationsplan für das Dom
kapitel betreffende Verordnung des neuen Regenten,
durch welche vermöge der Säkularisation alle dom-
kapitularischen Güter und Propsteien mit ihrem
ganzen Umfange, Gebäuden, Gärten, Ländereien,
allen zugehörigen Güterstücken, Höfen, Waldungen,
Jagdbarkeiten, Fischereien, Lehenschaften, Gefällen
aller Art, sie mögen gelegen sein, wo sic wollen,
allen Rechten und Gerechtigkeiten, überhaupt mit
allen Zugehörigkeiten, als fürstliche Domänen der
fürstlichen Rentkammer einverleibt werden. Die
Jahrgehalte für die adeligen Propste und Dom
kapitulare werden auf folgende Art regulirt:
Der Domdechant und Propst vom Andreasberg
(Neuenberg) bekommt 9000 fl. und behält seine
Wohnung sowie seine Stelle als Regierungs-
Präsident, die Pröpste vom Petersberge und
Johannisberge erhalten 5000 fl., der Propst zu
Blankenau 4700 fl. und seine Wohnung, die
Pröpste zu Thulba und Zell 3500 st., der Propst
zu Sannerz 3000 fl, der Propst vom Michelsberg
bekommt 3000 fl., nebst einem Zusatze von 500 fl.
und behält seine Wohnung und seine Stellen
als Generalvikar, Konsistorial-Präsident, Uni
versitäts-Kanzler und Lehenpropst, der älteste
Domkapitular erhält eine jährliche Pension von
1800 fl., die übrigen Domkapitulare von 1500 fl.
Stirbt ein Propst, so erhält der älteste Dom
kapitular zu den 1800 fl. eine jährliche Zulage
von 700 fl., so daß dann sein Jahrgehalt im
Ganzen 2500 fl. beträgt. Die übrigen Dom
kapitulare, welche vorher nur 1500 fl. empfingen,
erhalten aus den Fall, wo auch sie die Ordnung
zum Propsteiantritte getroffen haben würde, eine
Zulage von 100 fl., wodurch auch diesen eine
Pension von 2500 fl. im Ganzen zu Theil wird.
Bei dem Kapitel war noch ein Dvmicellar vor
handen, für welchen jährlich 1000 fl. festgesetzt
wurden, die er auch alsdann behalten soll, wenn