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Rhein. Alles bleibt dann bis 1866 ungeändert,
wo Hessen neben kleinen Austauschen Homburg
und das Hinterland an Preußen abtritt.
1867 tritt das Großherzogthum mit Ober
hessen dem Norddeutschen Bunde bei und bildet
seit 1871 ein Glied des Deutschen Reiches; in
demselben eint das XI. preußische Armeekorps
beide Hessen, Nassau, Waldeck, Südwestfalen
und Thüringen. —
Wir sind am Ende: Die Rolle der Klein
staaten war ausgespielt, lange ehe Kurhessen
politisch sein Ende fand. Vorher aber war dieses
Hessen ein wichtiges Glied im heiligen römischen
Reich deutscher Nation, selbst noch als Hessen-
Kassel allein dastand, hochberühmt durch kriege
rische Thaten seiner Söhne und Fürsten, wie
Landgraf Wilhelm V. und Friedrich I. sowie
glücklich regiert durch Volkswohlstand, Wissenschaft
und Kunst liebende Fürsten, wie Wilhelm IV.
der Weise, Moritz der Gelehrte, Wilhelm VI.
der Gerechte, Landgraf Carl, Wilhelm VIII. und
Friedrich II.
Heute gehören wir einem Großstaate an, dessen
König unser jetziger Landgraf von Hessen ist,
und auf dessen Haupte die deutsche Kaiserkrone
glänzt. . . Für uns gilt es mehr als je: An's
Vaterland, an's theure schließ' dich an, das halte
fest mit ganzem Herzen!
Aber wo kann diese Liebe zum deutschen
Reiche unerschütterlicher gedeihen, als festhaftend
und hervorwachsend aus der treuen Anhänglich
keit an die Heimath? —
Gestatten Sie mir, verehrte Anwesende, ein
Bild zu gebrauchen. Im Walde der Völker
steht mächtig und trutzig die deutsche Eiche: Der
kernhafte Stamm derselben ist das neue deutsche
Reich, geeint durch Preußen, und die Zweige
und Blätter des Baumes, ja das ist Grotz-
Deutschland, soweit die deutsche Zunge klingt
und Gott im Himmel Lieder singt. Aber wo
her erhält der Eichstamm seinen Lebenssaft,
warum treibt er heute noch frisch Aeste und
Blätter in die Weite? — Einzig und allein
aus der Nährkraft der Wurzeln! Eine solche
und wahrlich nicht die letzte unter den vielver
zweigten ist unser Hessenland.
Lassen Sie uns Alle diese Wurzel pflegen und
hüten. Freuen wir uns unserer alten ruhm
reichen hessischen Geschichte und schauen wir dem
trauten Lande der Chatten, mit dem Wander
stabe in der Hand, fest in's wetterharte Antlitz,
damit dienen wir am besten uns und dem
Vaterlande.
larburger Hanöeküstm
Von F. Swenger.
(Fortsetzung.)
Wir gehen in unserem heutigen Artikel zunächst
zu den „Luecbeliana" über, von denen eine
solche Anzahl existirt, daß zu ihrer vollständigen
Wiedergabe selbst ein umfangreicher Band nickt
schicken würde. Selbstverständlich können wir hier
nur einzelne anführen, die wir theils gütiger Mit
theilung von befreundeter Seite verdanken, theils
während unserer Studentenzeit in Marburg
selbst erlebt haben..
Wie bereits früher erwähnt, war die Lehre
vom Pfandrecht ein Steckenpferd Konrad Büchels.
Seine Schüler erinnern sich gewiß mit Vergnügen
der einleitenden Worte seines Vortrags über das
Pfandrecht, die wir im Nachstehenden wiedergeben:
„Ueber die Natur des Pfandrechtes hat man
eine solche Anzahl von Büchern geschrieben, daß
ein großer mit vier Ochsen bespannter Wagen
kaum genügen würde, dieselben wegzuschaffen.
Man definirte das Pfandrecht früher als das in
seouritatein orediti konstituirte jus in re
aliena, allein in dieser Definition liegt offenbar
nichts weiter, als daß das Pfandrecht ein ac-
cessorisches Recht sei und zwar ein jus in rs
aliena, aber es war die Definition sonst inhalt
los oder man mußte doch fragen: Was für ein
jus in re aliena ist denn das Pfandrecht? Ist
es etwa eine Servitut oder eine Emphyteuse oder
gar ein superficiarisches Recht oder was für ein
jus in re aliena ist es? Darüber gab jene
Definition keinen Aufschluß, wie denn überhaupt
große Unklarheit in dieser Materie herrschte.
Da trat Konrad Büchel in Marburg auf und
brachte Licht in die Sache. Büchel definirte das
Pfandrecht als obligatio rei in securitatem cre-
diti constituta. Es haftet eben die verpfändete
Sache accessorisch für die Prinzipale Forderung,
ähnlich wie der Constituent beim oonstitutuin
debiti oder der Bürge bei der lläejussio, nur
daß das Pfandrecht eine accessorische Obligation
der Sache ist, während das oonstitutuin debiti
und die Ldejussio accessorische obligationes per-
sonae find. Dieser Theorie sind denn auch die
meisten Neueren beigetreten, insbesondere v. Vang-
erow, Huschke, v. Madai, Seuffert, Brinz. Doch