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Posten, Couriers und Estafetten; die §§ 7, 8,
12, 60 handeln von den Posthäusern und
Passagierstuben, von der äußeren Bezeichnung
der ersteren. In den §§ 13—22, 24, 40, 42—45,
47, 50, 51, 53, 54, 58, 61, 63, 75, 76, 77
sind die Vorschriften enthalten über die einzelnen
Dienstzweige, über die Versendungsgegenstände,
als Briefe, Packete, Geld- und Werthsendungen,
über Passagiere und Extrapostreisende nebst deren
Gepäck, über die Poststraßen re. lind der Nest,
nämlich die 88 22, 28—33, 36—39, 46, 68,
69, 72, 79 enthält die Vorschriften über den
Postzwang, über Inhalt und Beschaffenheit der
aufgeliefert werdenden Gegenstände, über verloren
gegangene Sachen, über Aushülseleistung der
Pferdebesitzer in besonderen Fällen re.
Dem Landgrafen war es hoher Ernst, daß die
fahrenden Posten sicher überkamen und die zu
befördernden Sachen nicht geraubt oder verun
treut wurden, denn im 8 58 heißt es: „Ueber-
haupt wollen Wir, daß den Posten auf Straßen
und Wegen Sicherheit geleistet werde und befehlen,
daß sich bey Lebens- und Leibesstrafe niemand an
den sauf den Postens befindlichen Personen, Sachen
und Paqueten vergreifen, oder solchen einigen
Schaden und Nachtheil zufügen soll." Das Post
institut und die Beamten desselben sowie die
Postillone werden außerdem unter den besonderen
Schutz des Landesherrn gestellt, auch den Post-
häusern, den Beamten und Postillonen von dem
selben besondere Vorrechte gegeben, damit das
Volk den nöthigen Respekt habe. Alle Zuwider
handlungen gegen die ergangenen Vorschriften
werden in jedem einzelnen Falle unter hohe Strafe
gestellt.
Diese Postordnung behielt Geltung bis zur
Errichtung des Königreichs Westfalen unter
Jöröme, welcher die hessischen Posten mit denen
der Posten in den anderen Gebietstheilen verband
und für dieselben gemeinsame Vorschriften erließ.
Nach der Rückkehr des angestammten Herrschers,
nun (seit 1803) Kurfürsten Wilhelm I. in
seine Lande erhielt die von ihm erlassene
Postordnung ihre Geltung wieder; derselbe er
gänzte sie noch durch das am 14. Oktober 1815
herausgegebene Reglement über die Extraposten,
Couriers und Estafetten. Dies Reglement be
stimmt die Entfernungen auf den Haupt- und
Nebenkursen iin Lande von Ort zu Ort nach
Meilen, dann die Taxen pro Pferd und Meile
bei Extraposten, Courieren und Estafetten, die
Taxen für die bedeckten und unbedeckten Post
kaleschen pro Meile, die Höhe des Pvstillvns-
trinkgeldes und des Schmiergeldes.
Der Kurfürst mochte aber doch wohl einsehen,
daß es besser sei, wenn das hessische Postwesen
dem eines anderen größeren Postgebiets eingefügt
werde, und daß dies den Unterthanen sowohl als
der Staatskasse große Vortheile eintragen würde.
Ein Anerbieten des Hauses Thurn und Taxis
zur Uebernahme der hessischen Posten kam ihm
daher ganz gelegen, und so entschloß er sich denn
im Jahre 1816, dieselben in die Verwaltung
jenes Hauses zu geben und zwar gegen Zahlung
eines jährlichen Kanons von 40 000 Thalern.
Die vom Kurfürsten erlassenen Vorschriften be
hielten zwar ihre Geltung, allein die Thurn und
Taxis erlangten nun doch das Postwesen, nach
welchem die Ahnen über 300 Jahre lang gestrebt
hatten, und das in dieser langen Zeit von den
Landesherren gehütet und gepflegt üwrden war.
In dem am 29. Juni 1816 abgeschlossenen
Vertrag heißt es: „ zur Erreichung einer
dem handelnden und correspondirenden Publico
vortheilhaften, sowie den allgemeinen Verkehr be
fördernden Gleichförmigkeit (übertragen Wir) dem
Fürsten Carl Alexander von Thurn und Taxis
für ihn und seine männlichen Nachkommen die
Würde eines kurhessischen Erblandpostmeisters,
auch damit als eigentliches Erb-Mann-Thronlehn
das nutzbare Eigenthun: und die Verwaltung
sämmtlicher Posten in Unserem Kurstaate. —
Das Postregale mit allen seinen Ausflüssen,
das Obereigenthum der Posten, sowie alle Hoheits
rechte über dieselbe, namentlich: die Ergreifung
jeder Maßregel, welche die Sicherheit und das
Wohl des Staates und des Publikums erfordern
können, die Ausübung der Postpolizeigewalt und
das uneingeschränkte Gesetzgebungsrecht in Post
sachen und alle dahin einschlagende Gegenstände
bleiben Uns und Unseren Nachfolgern in der
Regierung als Landes- und Lehnsherrn lediglich
vorbehalten."
Demzufolge unterlagen die Pvrtotaxen bei den
reitenden und fahrenden ordinären Posten und
die Taxe für Beförderung der Extraposten, Couriers
und Estafetten, ferner Verträge und Konventionen
über Anknüpfung und Verbindung der Posten
mit denen anderer Staaten der landesherrlichen
Genehmigung; die vorhandenen Postordnungen
und Reglements verblieben in voller Kraft und
waren zukünftig nur vom Landesherrn zu erlassen;
Postbeamte und Postoffizianten hatten nur die
vom Landesherrn verordnete Uniform und die
Unterbeamten die verordnete Livree, die Postsiegel
aber die Aufschrift „Kurhessisches Postamt"
(Verwaltung, Station re.) zu tragen, die Post-
häuser und Postcomtoirs als äußeres Erkennungs
zeichen das kurhessische Wappen zu führen; in
der Eidesformel, welche die Dienstinstruktion der