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Friedrich Wilhelm August Murhard

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Bibliografische Daten

fullscreen: Friedrich Wilhelm August Murhard

Monographie

Persistente ID:
1594722260445
Titel:
Friedrich Wilhelm August Murhard
Signatur:
35 1954 B 1766
Autor:
Weidemann, Wilhelm
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Dokumenttyp:
Monographie
Sammlung:
Literatur zur Bibliothek und ihrem Bestand
Erscheinungsjahr:
[1921]
Umfang:
82 Seiten
Anmerkung:
Dissertation, Universität Frankfurt am Main, 1921
Sprache:
Deutsch
Zusatz zum Hauptsachtitel:
(1778 - 1853) : ein Publizist des Altliberalismus
Jahr der Digitalisierung:
2020
Herkunft der digit. Ausgabe:
Kassel
Hersteller der digit. Ausgabe:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Friedrich Wilhelm August Murhard
  • Einband
  • Leerseite
  • Titelblatt
  • Leerseite
  • [Vermerk über den Prüfer und den Tag der Disputation]
  • Leerseite
  • Inhaltsverzeichnung
  • Literatur
  • Einleitung. Das ausgehende Zeitalter des Absolutismus und der Beginn neuer sozialer und politischer Vorstellungen.
  • Erster Abschnitt. Das Leben Murhards bis zum Ende der Freiheitskriege
  • Zweiter Abschnitt. Von den Zeiten der Restauration bis zur Juli-Revolution.
  • Dritter Abschnitt. Die Julirevolution und Murhards literarische Tätigkeit der folgenden Jahre.
  • Kap. 7. Murhard und die Julirevolution
  • Kap. 8. Der Staat
  • Kap. 9. Volkssouveränität und Widerstandsrecht
  • Kap. 10. Die Legislative
  • Kap. 11. Die Parteien.
  • Vierter Abschnitt. Murhards Ausgang
  • Schlussbetrachtung
  • Lebenslauf
  • Leerseite
  • Graukeil
  • Einband

Volltext

K 8 De. 10-4 
mazzer Helfen 
Die Legislative. 
Es muss daran erinnert werden,was schon an anderen Ur-=- 
ten über Murhards Stellung zu den Zrscheinungsformen des Reprä= _ 
sentativseystems als parlamentarische Vertretung gesagt worden Ast: 
jie Zusammensetzung auf Grund eines möglichst allgemeinen und. 
zleichen Wahlrechts und die Binrichtung nur einer Kammer.Diese 
3sdanken finden jetzt ihre vertiefte Begründung durch die aus der 
Volkssouveränität hergeleiteten Vorstellungen vom Gesamtwillen. 
von diesem Mittelpunkt aus wird vor allem die Binrichtung einer 
Dairskammer auf das heftigste als „Macehiavellismus”" verworfen 
kgl.Veto 314), ja der Grundsatz der Gewaltentrennung getadelt 
ebd. 312 u.Aniz Init.100), und damit an Robespierres Barlegungen 
in der französischen Nationalversammlung erinnert (Redslob:a.2.0. 
201). Im übrigen wird jedoch dieser letzte Gedanke keineswegs 
in den Vordergrund zestellt,sondern durchaus Von dem anerkannten 
Arundsatz der Gewaltentrennung üÜberwogen« Läuft dieser in der _ 
Richtung des Murhardschen Liberalismus im Gegensatz zu Locke= 
Montesaquieu auf eine Pwelteilung BiINAUM so wird ebenso und gleicl 
ei für diese Kreise deren ittelpunkt em besten Rotteck ab- 
gibt, das jenem Prinzip Inne wohnende HemmungsPränzip. Ang LOCH 
zum Ätreben harmonischer Wechselwirkung, worin ebenso wie schon 
oft angedeutet die alten rationalistischen Grundkräfte dieser 
Denkr1ßh runs Ausdruck finden,wie auch Zinflüsse der französischen 
liberalen Düktrin vor und in der Julgrevolution, besonders der 
Se Rotteck hochbewerteten Lehren Ben.) andn Constants (efr. 
onatowski; der Parlementarismus in der Lehre Benj.Constants Zw 
f.ges.Staatswissenschäft Ba.63/1907) 
Zins allzu scharfe Spaltung der Gewalten führt nach 
iMaurhard zum beiderseitigen Gegensatz und zur Absicht,den andern 
zu überwinden. Handelt es sich um Regierung und Regierte,so ist 
äiese TODE in ihren Folgen ebenso verwefflich als in ihren. 
Grundlagen falsch bei der Annahme eines Gegensatzes, „Während 
das vornehmste Trachten der monarchischen Staatsgesetzgeber da=- 
rauf gerichtet sein sollte, die gegenseitigen Rechte und Pflich- 
ten beider so festzustellen,dass sie stets in Harmonie mit ein= 
ander handeln“ (Init.32). Das kann umso eher geschehen,als beide, 
wenn es sich wie an den Reibungsflächen meist üblich um Kegierung 
und Repräsentantenversammlung handelt,Organe des vernünftigen 
Gesamtwillens sind,und theoretisch somit nie in Wiedersprüche 
geraten können (ebd.). 
Danach richtet sich auch Murhards Auffassung yon der 
gesetzgehenden Gewalt und wem aic vorbehalten sein soll. Es ist 
zunächst zenz im Sinne der französischen Nationalversatmlung ze 
aacht, wenn es heisst: die Versammlung der Volksvertreter ist 
wirklich ale das Volk im kleinen anzusehen; denn sie hat,richtig 
komponiert und organisiert mit dem gesamten Volke alle Interesse 
und Wünsche m und spricht also natürlich und notwendig,wenn 
nicht zufällige Korruption oder Gewalt sie hindert,den wahren 
Volkswillen aus?(Init.17), und der Volksvertretung muss daher. 
„das Recht zur hosetzesinittative mit voller konstituitiver Krafi 
zugestanden werden“(ebd.19). Allein es hat sich gezeigt -= und da« 
mit erhebt er ausdrücklich Vorwurf gegen die Zranzösische Revolu- 
tion und unter den deutschen 3taatsrechtlern wieder besonders 
Cm Kant und seine Anhänger —- „dass on zur Vergollkommung des 
epräsentativsystems weit weniger darauf ankomme, ie verschiede- 
ben Akte der ORTEN a zu sondern,und in dieser Sonderung 92 
verschiedene Gewalten zu verteilen, 16 eine $ng001200s Wechsel 
vgrgchiodene O9uBlteh, 3 Y°EE0ALtRA "in StEReS Ef GESCHSLAURTT 
1n1ıb.e7ie
	        

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