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Adreß- u. Einwohnerbuch der Stadt Kassel sowie sämtlicher Ortschaften des Landkreises Kassel (Jg. 96.1932)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Adreß- u. Einwohnerbuch der Stadt Kassel sowie sämtlicher Ortschaften des Landkreises Kassel (Jg. 96.1932)

Monographie

Persistente ID:
1579864521798
Titel:
Geschichte der Residenzstadt Cassel
Signatur:
35 4° H.top. 62e
Autor:
Brunner, Hugo
Erscheinungsort:
Cassel
Verleger/Verlag:
Pillardy u. Augustin
Dokumenttyp:
Monographie
Sammlung:
Kassel
Erscheinungsjahr:
1913
Umfang:
XVI, 455 Seiten
Sprache:
Deutsch
Zusatz zum Hauptsachtitel:
913 - 1913 : zur Feier des tausendjährigen Bestehens der Stadt im Auftrage des Magistrats
Jahr der Digitalisierung:
2020
Herkunft der digit. Ausgabe:
Kassel
Hersteller der digit. Ausgabe:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Adreßbuch von Kassel und Umgebungen
  • Adreß- u. Einwohnerbuch der Stadt Kassel sowie sämtlicher Ortschaften des Landkreises Kassel (Jg. 96.1932)
  • Einband
  • Werbung
  • Titelblatt
  • Zum Geleit
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Werbung
  • Plan des Staatstheaters zu Kassel
  • Stadthalle Kassel
  • Kleines Theater
  • Werbung
  • Allgemeines, Behörden, Öffentliche Anstalten und Institute, Vereine
  • Allgemeines
  • Wissenswertes aus der Geschichte der Stadt Kassel
  • Die Kasseler Bevölkerung im Lichte der Statistik
  • Statistisches
  • Besichtigungszeiten der Kasseler Sammlungen und Sehenswürdigkeiten
  • Sehenswürdigkeiten, Theater, Konzerte
  • Standesamtliches
  • Flächenangaben
  • Höhenangaben
  • Städtische indirekte Steuern
  • Auszug aus den Bestimmungen über den Bezug von Gas, Wasser u. Elektrizität
  • Städtische Sparkasse
  • Städtische Wannen- und Brause-Bäder
  • Hallenbad Kassel
  • Städtisches Flußbad in der Fulda
  • Städtische Desinfektionsanstalt
  • Bestattungswesen
  • Familien-Begräbnisplätze
  • Polizei-Verordnungen
  • Bekanntmachung über die Fahrpreise der Kraftfahrdroschken in der Stadt Kassel
  • Kennzeichen der deutschen Kraftfahrzeuge
  • Verkehrswesen
  • Krankenpflege
  • Hilfe bei Notfällen
  • Feuerlöschwesen
  • Behörden, Öffentliche Anstalten und Institute
  • Verzeichnis der Kasseler Einwohner
  • Verzeichnis der Kasseler Straßen, Einwohnerverzeichnis der alphabetisch aufgeführten Ortschaften des Landkreises Kassel
  • Ehrentafel, Genossenschafts- und Handelsregister, Handels- und Gewerbeverzeichnis
  • Werbung
  • Farbkeil
  • Einband

Volltext

Bekanntmachung über die Fahrpreise der Kraftfahrdroschken in der Stadt Kassel 
29 
. r«il 
. Krankenhäusern und Anstalten aufgenommene 
° Personen. 
§ 10. 
^ic Leiter von Krankenhäusern, Kliniken, Entbindungs-, 
Heil- und Bewahranstalten sowie deren beauftragte Ver- 
rcter sind verpflichtet: 
-i, den Zu. und Abgang der zur Anstaltsbehandlung aufge- 
nommenen Personen innerhalb von 3 Tagen der Melde- 
behörde nach der im 8 7 Ziff. 4 beschriebenen Form 
(Muster e) in einfacher Ausfertigung zu melden; 
dl ein Aufnahmebuch, das die Angaben 8 7 Ziff- 4 enthält, 
nach Muster g zu führen, welches der Polizei auf Ver- 
langen jederzeit vorzulegen ist. 
l). Personen, die, ohne einen Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt zu haben, von Ort zu Ort ziehen. 
8 11. 
1. Wer, ohne einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt 
u höben, von Ort zu Ort zieht, ist verpflichtet, sich bei der 
eldcbchörde des Ortes, in dem er sich länger als zwei Tage 
uflmlt, ohne ein Unterkommen im Sinne der 88 7 oder 9 zu 
ezichen, persönlich zu melden und mündlich die in 8 5 Ziff. 3 
enannten Angaben zu machen, über die erfolgte Meldung ist 
ne gebührenfreie Bescheinigung der Meldebehörde nach Muster h 
erteilen, die bei späteren Meldungen der Meldcbehörde des 
eucn Aufenthaltsorts vorzulegen ist. 
2. Bei einer Mehrzahl gemeinsam umherziehender Personen 
einigt die Meldung durch einen Beauftragten. In die Bescheini- 
ung <Ziff. 1) sind in diesem Falle nur die Personalien des Be- 
uftragten sowie Vor- und Zunamen der Begleiter aufzunehmen. 
Ausklopfen von 
Der Paragraph 27 des StrPB. vom 7. 7. 1907 bestimmt 
folgendes: 
Auf öffentlichen Straßen, in Vorgärten, auf Vorplätzen und 
f.:t den nach der Straße zu gelegenen Gebäudeseiten und Ein- 
'.iedigungen ist das Aushängen von Wäsche, sowie das Sonnen, 
klopfen und Ausstäuben von Betten, Matratzen, Teppichen, Decken 
nd dergleichen verboten. 
Das Klopfen von Teppichen, Decken, Betten, Matratzen, 
olstermöbeln und Kissen aller Art auf den Höfen, in Haus- 
inten und zu den Fenstern hinaus oder bei geöffneten Fenstern 
ist an allen Wochentagen nur in der Zeit von 8—11 Uhr vorm., 
IV. Allgemeines und Schlußbestimmungen. 
8 12. 
Der Meldepflicht unterliegen nicht: 
1. Ausländer, die das Recht der Exterritorialität genießen, 
2. die nicht reichsangehörigen Vorsteher und die Beamten 
der konsularischen Vertretungen fremder Staaten sowie deren 
Familienmitglieder, soweit sie mit ihnen in häuslicher Gemein 
schaft leben, 
3. die Mitglieder von Delegationen und Kommissionen 
fremder Regierungen, oder des Völkerbundes, die im Einver 
ständnis mit der Reichs- oder der preußischen Staatsregierung 
eingereist sind, 
4. die unverheirateten Angehörigen des Reichsheeres und 
der Reichsmarine, solange sie in einer Kaserne wohnen. 
8 13. 
Die Meldebehörde ist berechtigt, das persönliche Erscheinen 
der Meldcpflichtigen zu verlangen, wenn besondere Umstände ihre 
persönliche Vernehmung dringend notwendig machen. Die Melde- 
pflichtigen haben über ihre und ihrer Angehörigen persönlichen 
Verhältnisse Auskunft zu geben und die erforderlichen Ausweise 
beizubringen. 
8 14. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden 
mit Geldstrafe bis zu 150 RM., im Unvermögensfalle mit ent- 
sprechender Haft bestraft. 
8 15. 
Die Polizeiverordnung tritt am 1. Juli 1930 in Kraft. Zu 
diesem Zeitpunkt treten die Bezirkspolizeiverordnung über das 
Meldewesen vom 20. September 1922 (ÄBl. S. 258) und alle ent- 
gegenstehenden Kreis- und Ortspolizeiverordnungen über das all 
gemeine Mcldewescn außer Kraft. (A II. 2627/30.) 
Teppichen usw. 
an Freitagen und Sonnabenden außerdem von 4—6 Uhr nachm, 
gestattet, sofern nicht auf diese Tage ein gesetzlich gebotener 
Feiertag fällt. 
Der 8 366 Ziff. 8 des RStrGB. bestimmt: (Mit Strafe bc- 
droht wird) „wer nach einer öffentlichen Straße oder Wasserstraße, 
oder nach Orten hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen, 
Sachen, durch deren Umstürzen oder Herabfallen jemand be 
schädigt werden kann, ohne gehörige Befestigung aufstellt oder 
aufhängt, oder Sachen auf eine Weise ausgießt oder auswirft, 
daß dadurch jemand beschädigt oder verunreinigt werden kann". 
Kadaververwertungsanstalten, 
Auf Grund der Polizeiverordnung vom 1. Oktober 1929 (ver 
öffentlicht im Amtsblatt der Regierung Nr. 38 vom 21. September 
1929) ist der Tierhalter verpflichtet, von jeder nicht 
m ^chlachtzwecken bewirkten Tötung und von jedem Fallen von 
ferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln, Tieren des Rinderge- 
chlechts, Schweinen, Schafen und Ziegen einschließlich der Saug- 
ferkel, Schaf- und Ziegenlämmer unter 6 Wochen, ferner von 
Hunden, Katzen, totgeborenen Pferden, Eseln, Maultieren, Maul- 
eseln und totgeborenen Tieren des Rindergeschlechts dem M a - 
g i ft r a t (Städt. Reinigungsamt, »-< Raths. 143) Anzeige 
z u e r st a t t e n. 
Bekanntmachung 
über die Fahrpreise der Kraftfahrdroschken in der Stadt Kassel 
vom 26. Juli 1929 und 5. Januar 1931. 
Auf Grund des 8 12 der Droschkenordnung vom 28. September 
1927 (Amtsblatt 1927, Beilage zu Nr. 40) und des 8 76 der Reichs- 
tmcrbeordnung vom 21. Juni 1869 in der Fassung der Bekannt- 
- chung vom 26. Juli 1900 (RGBl. S. 871) wird in überein- 
m MIN ung mit dem Magistrat für den innerhalb des Ortspolizei. 
Kassel und von diesem aus stattfindenden Droschken- 
'e!;r über die Berechnung der Fahrpreise und Zuschläge 
olgendes bestimmt: 
8 1. Tarif. 
rf» Berechnung der Fahrpreise erfolgt bei sämtlichen für den 
nheit^a"'f d"kehr zugelassenen Kraftdroschken nach einem 
8 2. Taxen. 
- den Einheitstarif gelten folgende drei Taxen: 
^axe 1: für die Beförderung von 1—2 erwachsenen Per- 
foiieii am Tage, sowie für leere Anfahrten ohne 
Rücksicht auf die Tages- oder Nachtzeit; 
b) Taxe 2: für die Beförderung von 1—2 erwachsenen Per 
sonen zur Nachtzeit; 
e) Taxe 3: für die Beförderung von 3 und mehr Personen 
ohne Rücksicht auf die Tages- oder Nachtzeit. 
Für Kinder unter 10 Jahren in Begleitung Erwachsener ist 
ein Fahrpreis nicht zu entrichten. Zwei Kinder unter 10 Jahren 
stehen einem Erwachsenen gleich, ebenso ein bis zwei weitere 
Kinder unter 10 Jahren. 
Die Nachtzeit umfaßt in der Zeit vom 1. April bis 23. Sep- 
tembcr die Stunden von 23 Uhr bis 6 Uhr und vom 1. Oktober 
bis 31. März die Stunden von 22 Uhr bis 7 Uhr. Wird eine 
Fahrt teils in der Tages-, teils in der Nachtzeit ausgeführt, 
findet die Nachttaxe nur während der Nachtzeit Anwendung. 
8 3. Gebühren. 
Die Grundgebühr beträgt 50 Rpf., die Zusatzgebühr 10 Rpf. 
Die Grundgebühr wird berechnet in 
Taxe 1 für die ersten 480 Meter, 
Taxe 2 für die ersten 360 Meter, 
Taxe 3 für die ersten 300 Meter.
	        

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