Praktikus

Bibliographic data

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Persistent identifier:
1517225943609
Title:
Praktikus
Shelf mark:
Archiv Bernecker-Verlag[334
Editor:
Bierschenk
Place of publication:
Melsungen
Publisher:
A. Bernecker
Structure type:
Monograph
Collection:
Sonstige
Year of publication:
[1904?]
Scope:
4 Seiten, 50 ungezählte Blätter
Language:
German
Sub title:
Wirtschaftsbuch für Landwirte : geführt vom .... 19.. bis .... 19..

Contents

Digitisation date:
2018
Place of electronic origin:
Kassel
Electronic publisher:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physical location:
A. Bernecker Verlag GmbH, Melsungen

Title:
[Steuer]
Structure type:
Chapter
Collection:
Sonstige

Contents

Table of contents

  • Praktikus
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • [Spruch]
  • Trächtigkeits- und Brüte-Kalender
  • [Allgemeine Angaben]
  • [Einnahmen]
  • [Ausgaben]
  • [Steuer]
  • Blank page
  • Grey chart
  • Cover

Full text

ir 
II. Nicht abzugsfähig sind dagegen insbesondere: 
1. Verwendungen zur Verbesserung und Vennehrung 
des Vermögens, zu Geschäftscrweiternngen, Kapital 
anlagen oder Kapitalabtragungen, welche nicht ledig 
lich als durch eine gute Wirtschaft gebotene und 
aus den Betriebseinnahmen zu deckende Ausgaben 
anzusehen sind; 
2. die zur Bestreitung des Haushalts der Steuer 
pflichtigen und zum Unterhalte ihrer Angehörigen 
gemachten Ausgaben, einschließlich des Geldwertes 
der zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeugnisse und 
Waren des eigenen laudivirtschaftlichen oder gelverb 
lichen Betriebes; 
3. Vermögens- oder Kapitalverluste: 
4. die nicht ans Grund einer durch besonderen Rechts 
titel (Vertrag, Verschreibung, letztwilligc Verfügung) 
begründeten Verpflichtung, wenn auch fortlaufend 
geleisteten Unterstütningen an andere Personen (vergl. 
Artikel 23 Nr. 2. 3); 
5. die StaatSeittkonllnenstener ruid Ergäuzungssteuer, 
sowie die Abgaben an kommunale und andere öffent 
liche Verbände, soweit darunter nicht Deich- und 
Siellasten (vergl. I. Nr. I) eitlbegriffen sind, oder 
dieselben nicht zu den Geschäftsunkosten zu rechnen- 
den indirekten Abgaben gehören (vergl. I. Nr. 2).') 
Aiisxng r. 
Berechnnngsart. 
8- 10 des Eiukst.-Ges., Art. 5 d. Ausf.-Anweis. v. 6./7. 00. 
Maßgebend für die Berechnung des Einkonunens ist 
der Bestand der einzelnen Quellen desselben zur Zeit der 
Veranlagung (Steuererklttnmg). Jnc übrigen ist ztl tinter- 
scheideu: 
1. Feststehende Einnahmen — z. B.: Löhne, Be- 
soldungen, welche nach Tages-, Wochen-, Monats-, Jahres 
sätzen bedungen sind, die in bestimmter Höhe zugesicherten 
Zinsen — sind nach ihrem zur Zeit der Veranlagung 
(Steuererklärung) bekannten Betrage für dasjenige Steuer- 
jahr zu berechnen, für welches die Veranlagung erfolgt. 
Treteit nach geschehener Veranlagung bis zum Beginne 
(1. April) des Steuerjahres Aeudenrngen in dem voraus 
gesetzten Stande der Einnahme ein, so können dieselben im 
Wege der Rechtsmittel geltend gemacht tverden. 
2. Ihrem Betrage nach unbestimmte oder 
schwankende Einnahmen, >vie Dividenden von Aktien, 
Erträge ans dem Betriebe von Landwirtschaft, Handel oder 
Gewerbe, Einnahmen aus Tantiemen, Gebühren u. s. w. 
sind nach dein Durchschnitte der drei der Veranlagung un 
mittelbar vorangegangenen Jahre zu berechnen; wenn aber 
diese Einnahmen noch nicht so lange bestehen, so sind sie 
nach dem Durchschnitte des Zeitraumes ihres Bestehens, 
nöthigenfalls nach dem muthmaßlichen Jahresertrage in 
Ansatz zu bringen. 
Der für die Berechnung des Durchschnittes maßgebende 
Zeitabschnitt richtet sich bei jedem einzelnen Steuerpflichtigen 
nach den: von diesem angenommenen Betriebs- oder Wirt 
schaftsjahre, auch weiru dasselbe weder mit dem Kalender 
jahre, noch mit dem Stenerjahre zusammenfällt. Insofern 
nicht für die Bemessung des Durchschnittes ein anderes Be 
triebs- oder Wirtschaftsjahr des Steuerpslichtigeu besteht, 
ist das Kalenderjahr maßgebend. Als das der Veranlagung 
unmittelbar vorausgegangene Wirtschaftsjahr gilt das letzte, 
dessen Ergebnisse zur Zeit der Veranlagung (Steuererkläntng) 
festgestellt werden können. 
Ein Landivirt, welcher sein Wirtschaftsjahr mit dem 
1. Juli beginnt, hat hiernach den Durchschnitt bei Abgabe 
der Steuererklärung im Januar 1892 ausnahmsweise nur 
nach den beiden Wirtschaftsjahren vom 1. Juli 1889 bis 
zum 30. Juni 1891, bei Abgabe der Steuererklärung im 
Januar 1893 nach den drei Wirtschaftsjahren vom 1. Juli 
1889 bis zum 30. Juni 1892 zu berechnen u. s. w. 
Die bei der Ziehung des Durchschnittes in Betracht 
kommenden Jahre bilden insofern eine Einheit, als der Ver 
lust eines Jahres von dem Gewinn der anderen Jahre in 
Abzug gebracht wird. 
3. Die gleichen Grundsätze (zu 1 lind 2) gelten für 
die Berechnung der abzugsfähigen Ausgaben. 
Auszug 4. 
Einkommen der Haushaltungs-Angehörigen. 
§.11 des Eiukst.-Ges., Art. 6 d. Ausf.-Anweis. v. 6. 7. 00. 
I. Dem eigenen Einkommen des Steuerpflichtigen (Ar 
tikel 1) ist zuzurechnen das etwaige besondere Einkommen: 
1. der Ehefrau und zwar ohne Rücksicht ans das 
zlvischen den Eheleuten geltende Güterrecht, nament 
lich auch dann, ivenn das Einkommen der Ehefrau 
vorbehalten oder sonst dem Rießbrauche des Manrles 
entzogen ist. 
Nur wenn die Ehefrau dauernd von dem Ehe 
manne getrennt lebt, ist sie auch bei bestehender Ehe 
selbständig zu veranlagen; 
2. der Kinder, einschließlich der angenommenen, Stief- 
und Pflegekinder, welche von dein Familienhaupte 
in oder außer dem Hailse Wohnung und Unter 
halt empfangen. 
Dieselben sind jedoch selbständig zu veranlagen, 
wenn sie ein der Verfügung des Haushaltnngsvor- 
standes nicht unterliegendes Einkommen beziehen. 
Als der Verfügung des Hanshaltnngsvorstandes 
nicht uitterlicgend gilt insbesondere das Einkommen: 
a) aus Gewerbebetrieb, aus Arbeit oder anderer 
Getvitm bringender Thätigkeit außerhalb der 
Wirtschaft oder des Getverbes des Haushaltungs 
Vorstandes, 
b) atls Thätigkeit in der Wirtschaft oder dem Ge 
werbe des Haushaltllngsvorstandes, sofern dafür 
Gehalt oder Lohn in barem Gelde — nicht nur 
ein Taschengeld — gewährt wird, 
c) aus Vermögen, dessen Genuß dem Haushaltungs- 
vorstande nicht zusteht. 
Das besondere Einkommen der Kinder u. s. w. 
aus den vorbezcichneten Quellen (a bis c) ist dem 
Hanshaltungsvorstande auch dann nicht anzurechnen, 
wenn dasselbe den Betrag von 900 Mark nicht 
übersteigt. 
II. Geschwister, Elterit, Schwiegereltem, entferntere Ver- 
wandte rcnd Verschwägerte, welche mit dem Steuerpflichtigen 
einen Hausstand bilden, werden in der Regel selbständig 
veranlagt. 
Sem - wenn sie kein zur Bestreitung des notwendigen 
Unterhalts ausreichendes eigenes Einkommen, auch keinen 
Rechts - Anspruch auf zu ihrem Unterhalte ausreichende 
Leistungen des Hanshaltungs - Vorstandes haben (Auszug, 
Altenteil und dergl.), sondern von ihm ohne solchen Anspruch 
hauptsächlich unterhalten werden, und ihr etwaiges be 
sonderes Einkommen der Verfügung des Haus 
haltungs-Vorstandes unterliegt, wird dasselbe 
dem Einkommen des letzteren zugerechnet. 
III. Das Einkommen von Personen, welche vom Steuer 
pflichtigen mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen ange 
nommen sind, sowie das Einkommen von Kostgängern, 
Untermietern und Schlafstellenmietern des Steuerpflichtigen 
wird dem Einkommen desselben in keinein Falle zugerechnet. 
Arrsxng 5. 
Die Arten des Einkommens. 
8. 7 des Eiukst.-Ges., Art. 7 d. Ausf.-Anweis. v. 6./7. 00. 
Die Berechnung, Angabe und Schätzung des Ein 
kommens im Einzelnen muß getrennt nach den Haupt 
quellen desselben erfolgen. 
Es sind zu unterscheiden die Einnahmen ans: 
1. Kapitalvermögen (Artikel 8. 9), 
0 Die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer ist nicht abzngsfähig.
	        

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