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Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1799, [1])

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Metadaten: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1799, [1])

Monographie

Persistente ID:
1499323471016
Titel:
Gedichte des Mittelalters auf König Friedrich I., den Staufer und aus seiner so wie der nächstfolgenden Zeit
Signatur:
340 Grimm Nr. Dr 196
Besitzende Institution:
Hessisches Staatsarchiv Marburg
Autor:
Grimm, Jacob
Erscheinungsort:
Berlin
Verleger/Verlag:
Wilhelm Besser
Dokumenttyp:
Monographie
Sammlung:
Jacob Grimm (1785-1863) und Wilhelm Grimm (1786-1859)
Erscheinungsjahr:
1844
Umfang:
116 Seiten
Literatur:
Moritz, Werner: Verzeichnis des Nachlaßbestandes Grimm im Hessischen Staatsarchiv Marburg. - Marburg : Hitzeroth, 1988. - S. 48
Link:
https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=g111787
Copyright:
Hessisches Staatsarchiv Marburg / in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Kassel
Anmerkung:
2 Exemplare, davon Handexemplar, 16 einl. Zettel. numeriert 31-46, mit Anmerkungen; 1 Exemplar mit eigenh. Namenszug Herman Grimms auf dem Vorsatz.
Sprache:
Deutsch
Latein
Weitere Titel:
Akademievorlesung vom 24.4.1843
Zusatz zum Hauptsachtitel:
vorgelesen in der Akademie der Wissenschaften am 24. April 1843
Jahr der Digitalisierung:
2017
Herkunft der digit. Ausgabe:
Kassel
Hersteller der digit. Ausgabe:
Dienstleister beauftragt vom Hessischem Staatsarchiv Marburg
Physikalischer Standort:
Hessisches Staatsarchiv Marburg

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung
  • Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1799, [1])
  • Einband
  • 1tes Stueck, Montag den 31ten December 1798 (1799)
  • 2tes Stueck, Montag den 7ten Januar 1799
  • 3tes Stueck, Montag den 13ten Januar 1800
  • 4tes Stueck, Montag den 21ten Januar 1799
  • 5tes Stueck, Montag den 28ten Januar 1799
  • 6tes Stueck, Montag den 4ten Februar 1799
  • 7tes Stueck, Montag den 11ten Februar 1799
  • 8tes Stueck, Montag den 18ten Februar 1799
  • 9tes Stueck, Montag den 25ten Februar 1799
  • 10tes Stueck, Montag den 4ten Maerz 1799
  • 11tes Stueck, Montag den 11ten Maerz 1799
  • 12tes Stueck, Montag den 18ten Maerz 1799
  • 13tes Stueck, Montag den 25ten Maerz 1799
  • 14tes Stueck, Montag den 1ten April 1799
  • 15tes Stueck, Montag den 8ten April 1799
  • 16tes Stueck, Montag den 15ten April 1799
  • 17tes Stueck, Montag den 22ten April 1799
  • 18tes Stueck, Montag den 29ten April 1799
  • 19tes Stueck, Montag den 6ten May 1799
  • 20tes Stueck, Montag den 13ten May 1799
  • 22tes Stueck, Montag den 27ten May 1799
  • 21tes Stueck, Montag den 20ten May 1799
  • 23tes Stueck, Montag den 3ten Junius 1799
  • 24tes Stueck, Montag den 10ten Junius 1799
  • 25tes Stueck, Montag den 17ten Junius 1799
  • 26tes Stueck, Montag den 24ten Junius 1799
  • Graukeil
  • Einband

Volltext

434 
rotes Stück. 
4) wie eS mit Berechnung deS lauäemi!, im Falle bey geschwisterlichen Theilungen Schulde« 
vorhanden sind, zu halten sey. 
Diese Fragen werden daher, nach erfolgter höchsten Genehmigung, hierdurch dahin entschieden^ 
-aß es zwar 
sä i) in allen Fallen, wo durch Lehenbriefe und Verbriefungen, oder durch eine rechtsbestan- 
dige Observanz über die Lehenwaare oder sonstige Leihrprästanda etwas besonders verabredet, 
bestimmt, oder hergebracht ist, hierbey, wie sich von selbst versteht, verbleiben solle. 
Wenn aber in einem Falle die Verbriefungen, oder die Observanz nichts hierüber bestimmen, 
«nd folglich nicht zur Richtschnur genommen werden können; So soll 
sä O bey der Vererbung oder Abtretung eines Lehenguts in absteigender Linie, oder an solche 
Personen, die von dem ersten Erwerber abstammen, selbst alsdann kein Lehengeld bezahlt wer 
den, wenn ein Erbe seinen Miterben ihre Antheile in einem Geld-Anschläge, oder gegen Ab 
tretung anderer Güter annimmt. Wenn aber auch 
,4 a) aus einem der vorhin angeführten Gründe in einem gegebenen Falle das Lehengeld gefor 
dert werden kaun; So soll doch der Lehensherr nicht immer berechtiget seyn, eine Taxation 
des Guts zu verlaugeu; vielmehr bestimmt in dem Falle, wenn die Vertheilung der Erbschaft 
durch einen Kauf geschiehet, so daß derjenige, welcher das Gut annimmt, die Miterben durch 
Geld abfindet, das von ihm herauszugebende Geldquantum den Betrag der Lehenwaare, so 
wie diese herkömmlich ist. Sollten nun die Comrahenten hierbey in einen rechtlich gegrün 
deten Verdacht gerathen, daß sie, um den Lehensherrn zu vervortheilen, ein geringeres 
pretium simulikt hatten; So sind dieselben nach der Vorschrift des gemeinen Rechts zu -der 
eidlichen Bestärkung deS wahren Kaufgeldes anzuhalten. 
Im andern Falle aber, wenn nähmlich die Vertheilung durch einen Tausch dergestalt geschiehet, 
daß ein lehenbares Grundstück gegen ein nicht lehenbares an die Miterben abgetreten wird; So ist 
zwar zur Bestimmung des, vermöge der Verbriefung, oder der Observanz, für jenes zu entrich 
tenden lauäemii eine Taxation nöthig, diese kann aber wegen des wandelbaren Preises der Grund 
stücke weder einmahl für immer, um die Lehenwaare für beständig festzusitzen, geschehen, noch 
auch von dem Lehensherrn allein einseitig vorgenommen werden, sondern sie muß vielmehr billiger 
Weise durch von beyden Seiten vorgeschlagene, verpflichtete und der Wirthschaft kundige Männer 
verrichtet werden. 
»ä Z) verstehet eS sich von selbst, daß, wenn der Lehenmann mit dem Znventario nicht belehnt 
wird, auch nicht die geringste Verbindlichkeit vorhanden sey, dasselbe zu verlehenrechten. 
Wenn aber die Znventariensiücke eisern und vom Gutsherrn mit dem Gute übergetragen sind; 
So müssen dieselben allerdings bey der Bestimmung der Lehenwaare mit in Anschlag gebracht wer 
den, und es gehören in diesem Falle zu denselben nur die zum Ackerbau nöthigen Dinge, nähmlich 
Vieh, Schiff- und Geschirr, ausgestelltes Feld, Früchte zur Saat und zur Unterhaltung der Men 
schen und de- Viehes, keinesweges aber kann auch der Hausrath dazu gerechnet werden. Was 
endlich 
sä 4) die Bestimmung der Lehenwaare bey geschwisterlichen Theilungen, in dem Falle, wenn 
Schulden vorhanden sind, betrifft; So braucht zwar ein Lehenherr zufolge des in der Samm 
lung der Landesordnungen befindlichen Regierung--Rescripts vom 28ten Iunius 1784 auf die 
von dem Kaufgelde zu bezahlenden Schulden, bey der Berechnung deS Lehengeldes keine Rück 
sicht zu nehmen, dagegen ist aber auch derjenige Miterbe, welcher das Gut annimmt, nicht 
verhuuden, von den Schulden, die er xro rsts, als Miterbe, ohne Rücksicht auf den Kauf, 
zu bezahlen hat, das Lehengeld zu entrichten, bey welcher Vorschrift es dann auch sein Ver 
bleiben hat. 
Wir befehlen Euch daher, diese- Ausschreiben aus die gewöhnliche Art in dem dortigen Amte 
zu publ'ciren, und Euch in vorkommenden Fällen nach den darin enthaltenen Bestimmungen zu 
Ochten. 
Zn dessen rc. Cassel den rten Oktober 1798. Lürstl. Hess. Regierung hierseibft. 
Edik-
	        

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