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Adreßbuch der Residenzstadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wolfsanger, Gutsbezirke Fasanenhof und Wilhelmshöhe (Jg. 79.1912)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Adreßbuch der Residenzstadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wolfsanger, Gutsbezirke Fasanenhof und Wilhelmshöhe (Jg. 79.1912)

Monographie

Persistente ID:
1497350163347
Titel:
Liederkraenze für Jugend und Volk
Signatur:
34 Dt.Lit. 10453
Autor:
Grosheim, Georg Christoph
Erscheinungsort:
Leipzig
Verleger/Verlag:
Weygand'sche Buchhandlung
Dokumenttyp:
Monographie
Sammlung:
Drucke des 19. Jahrhunderts
Erscheinungsjahr:
1831
Umfang:
XXII, 139 Seiten
Anmerkung:
Clavierbegleitung fehlt.
Sprache:
Deutsch
Zusatz zum Hauptsachtitel:
enthaltend 195 Blumen aus dem großen Gefilde deutscher Dichtkunst : (mit Clavierbegleitung) : zur Veredlung des Volksgesanges in Schulen und Familienkreisen
Jahr der Digitalisierung:
2017
Herkunft der digit. Ausgabe:
Kassel
Hersteller der digit. Ausgabe:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Adreßbuch von Kassel und Umgebungen
  • Adreßbuch der Residenzstadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wolfsanger, Gutsbezirke Fasanenhof und Wilhelmshöhe (Jg. 79.1912)
  • Einband
  • Titelblatt
  • Königl. Haus, Landgr. Hess. Haus, Allgemeines
  • Königliches Haus
  • Landgräfliches Haus Hessen
  • Aus der Geschichte Cassels
  • Flächenangaben
  • Höhenangaben
  • Bevölkerung
  • Bautätigkeit
  • Auszug aus den Bedingungen für den Bezug von Gas, Wasser und Elektrizität aus den städtischen Anstalten
  • Polizei-Verordnungen
  • Sehenswürdigkeiten, Theater, Konzerte
  • Verkehrswesen
  • Städtische indirekte Steuern
  • Städtische Sparkasse
  • Höhe des Schulgeldes in der Stadt Cassel
  • Standesamtliches
  • Krankenpflege
  • Beerdigungswesen
  • Familien-Begräbnisplätze
  • Städt. Wannen- und Brause-Bäder
  • Städtische Desinfektionsanstalt
  • Feuerlöschwesen
  • Behörden, Öffentliche Anstalten und Institute, Vereine
  • Anzeigen
  • Alphabetisches Verzeichnis der Casseler Einwohner
  • Alphabetisches Strassenverzeichnis nebst Bewohner jedes einzelnen Hauses der Residenzstadt Cassel
  • Alphabetisches Verzeichnis der Einwohner: Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gutsbezirk Fasanenhof
  • Genossenschafts- und Handelsregister
  • Verzeichnis der Casseler Geschäfte nach den Geschäftszweigen geordnet
  • Werbung
  • Plan des Königlichen Theaters zu Cassel
  • Werbung
  • Nachtrag zum Casseler Adreßbuch 1912
  • Farbkeil
  • Einband

Volltext

Teil I. Auszug aus den Bedingungen für den Bezug von Gas, Wasser u. Elektrizität. Iß 
nahrasweise Ermäßigung des Betrages auf 10 Pfg. für den Kubikmeter Mehrwasser tritt ein, 
wenn der überzeugende Nachweis erbracht wird, daß das Oberwasser oder ein Teil desselben 
infolge eines. Rohrbruchs entstanden ist, welchen der Hausbesitzer oder sein Bevollmächtigter 
oder die Hausbewohner nicht bemerken konnten. 
Zur Zahlung dieser Vergütungen sind die Grundstücks- bezw. Hauseigentümer ohne 
Rücksicht auf den Mehr- oder Minderverbrauch ihrer einzelnen Mieter verpflichtet. 
In Grundstücken, welche Fabrikzwecken dienen, oder in denen große gewerbliche 
Unternehmungen sich befinden, findet die Wasserabgabe nur nach Wassermessern gegen 
Zahlung von 20 Pfg. pro Kubikmeter Wasser statt. Eine Preisermäßigung bei Rohrbrüchen ist 
in diesen Fällen unzulässig. 
Sämtliche nach vorstehenden Bestimmungen an Wassergeld zu zahlenden Beträge 
kommen vierteljährlich zur Anforderung und Erhebung. 
Bei der Wasserentnahme aus der städtischen Wasserleitung darf außer zur Unter 
drückung von Feuersgefahr 
a) das Wasser nur für die im Anmeldeformular bezeichneten bezw. bei der Festsetzung 
des Wassergeldes vorgesehenen Räume und Zwecke benutzt werden; 
b) Wasser nicht an dritte Personen, sei es unentgeltlich oder gegen Vergütung abge 
geben werden. 
Den auf die Wasserleitung bezüglichen Anordnungen der Wasserwerks-Verwaltung hat 
jeder Haus- oder Grundstückseigentümer sowie jeder andere Bewohner des Hauses unverzüglich 
Folge zu leisten. Überhaupt hat die Wasserwerks-Verwaltung das Recht, die auf die Wasser 
leitung bezüglichen Räumlichkeiten und Einrichtungen eines jeden Grundstücks und Hauses 
durch ihre Beamten einer Besichtigung zu unterziehen und nötigenfalls die zum Schutze der 
städtischen Anlagen dienenden Arbeiten nach Benachrichtigung des Grundstückseigentümers 
oder dessen Bevollmächtigten vorzunehmen. 
III. Elektrizität. 
Anmeldungen zum Bezüge elektrischer Energie aus dem städtischen Kabelnetz sind bei 
der Geschäftsstelle des Elektrizitätswerks einzureichen, auch können daselbst alle Auskünfte 
über elektrische Anlagen eingeholt werden. Bei Beantragung neuer Hausanschlüsse muß die 
Anmeldung beim Elektrizitätswerk oder beim Stadtbauamt Abteilung IIa, erfolgen. Über die 
Genehmigung des Anschlusses entscheidet die Direktion des Elektrizitätswerks. 
Soweit Straßenleitungen vorhanden sind, werden die Hausanschlüsse, sofern nicht 
außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, bis zur Baufluchtlinie kostenlos ausgeführt. Der 
Abnehmer muß sich hierbei zur sofortigen Stromentnahme verpflichten. 
Der Strom — „Gleich- oder Drehstrom“ — wird nach Angabe von Elektrizitätszählern 
abgegeben. Diese Elektrizitätszähler bringt das Elektrizitätswerk an. Sie bleiben Eigentum 
des Elektrizitätswerks und werden den Stromabnehmern mietweise überlassen. Die Miete wird 
vierteljährlich erhoben und beträgt für diesen Zeitraum für einen Zähler für eine Anlage mit 
einem Anschlußwert bis 1 KW. (z. B. 40 Metallfadenlampen zu 25 NK.) 1.50 M. und erhöht 
sich mit dem Anschlußwert nach den bestehenden Bestimmungen. 
Der Preisberechnung für den Verbrauch von Elektrizität liegt die Kilowattstunde, d. i. 
1000 Voltampere während einer Stunde, zugrunde. 
Der Grundpreis der elektrischen Energie für Beleuchtungszwecke beträgt für die Kilo 
wattstunde 40 Pfg. 
Dieser Preis ermäßigt sich mit der Dauer der Benutzung der Anlage während des 
Etatsjahres durch denselben Stromabnehmer, und zwar so, daß. die Kilowattstunde in den 
ersten (»00 Benutzungsstunden mit 40 Pfg., und in der 001 und den folgenden Benutzungs 
stunden mit 25 Pfg. berechnet wird. 
Für Arbeitsleistung und sonstige Zwecke, soweit sie nicht zur Beleuchtung dienen, 
wird die Kilowattstunde mit 20 Pfg. berechnet. Dieser Preis ermäßigt sich ebenfalls mit der 
Benützungsdauer der Anlage innerhalb eines Jahres und zwar kostet die Kilowattstunde 
während L—1000 Benutzungsstunden des Gesamtanschlußwertes 20 Pfg., während der 1001 
bis 2000 Benutzungsstunden 15 Pfg. und während aller weiteren Benutzungsstunden 12 Pfg. 
Wird jährlich eine bestimmte Energieabnahme für Licht- oder Kraftzwecke (nicht 
unter 1O 0OO Kilowattsunden garantiert, so kann eine besondere Preisvereinbarung stattfinden. 
I'ür Arbeitsleistung oder für Ladung von Akkumulatoren zu Beleuchtungszwecken 
wird der Strom zum Preise von 40 Pfg. pro Kilowattstunde abgegeben. 
r . , e J Stromverbrauch wird monatlich festgestellt und ist monatlich zu bezahlen. Das 
Elektrizitätswerk kann zur Sicherstellung seiner Ansprüche jederzeit die Hinterlegung eines 
Geldbetrages beanspruchen. 
Die Kündigung der Stromentnahme seitens des Abnehmers hat schriftlich mit Frist von 
einem Monat zu erfolgen. 
Die Anmeldeformulare und Bedingungen für die Entnahme von elektrischem Strom werden 
bei der Geschäftsstelle des Elektrizitätswerks, Königstor Nr. 7. 2 , kostenlos abgegeben.
	        

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