Adreß- u. Einwohnerbuch der Stadt Kassel sowie sämtlicher Ortschaften des Landkreises Kassel (Jg. 96.1932)

Bibliographic data

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Persistent identifier:
1382947338432
Title:
Adreßbuch von Kassel und Umgebungen
Shelf mark:
Verschiedene Signaturen
Place of publication:
Kassel
Structure type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Language:
German

Contents

Place of electronic origin:
Kassel
Electronic publisher:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Persistent identifier:
1382947338432_1932
Title:
Adreß- u. Einwohnerbuch der Stadt Kassel sowie sämtlicher Ortschaften des Landkreises Kassel
Shelf mark:
38 4° H.top. 83
Volume count:
Jg. 96.1932
Place of publication:
Kassel
Publisher:
Schönhoven
Structure type:
Periodical volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1931
Scope:
Getr. Zählung
Language:
German

Contents

Digitisation date:
2015
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Title:
Allgemeines, Behörden, Öffentliche Anstalten und Institute, Vereine
Structure type:
Chapter
Collection:
Periodicals

Title:
Allgemeines
Structure type:
Chapter
Collection:
Periodicals

Title:
Städtische Desinfektionsanstalt
Structure type:
Chapter
Collection:
Periodicals

Table of contents

Table of contents

  • Adreßbuch von Kassel und Umgebungen
  • Adreß- u. Einwohnerbuch der Stadt Kassel sowie sämtlicher Ortschaften des Landkreises Kassel (Jg. 96.1932)

Full text

26 
Städtische Desinfektionsanstalt Bestattungswesen 
1. Tri, 
Städtische Desinfektionsanstalt 
Desinfizierung von Kleidungs st ücken, Möbeln allerArtundWohnräumen, desgleichen Reinigung von 
Wohnungen von Ungeziefer, insbesondere Wanzen. 
Anmeldungen haben bei der Desinfektionsanstalt, Nürnberger ! Erdgeschoß, Zimmer 5, zu erfolgen, wo auch jede gewünscht, 
Straße 1 Rathaus oder im Stadtgesundheitsamt, Rathaus, > Auskunft zur Sache erteilt wird. 
Bestattungswesen 
Städtisches Bestattungsamt: Rathaus, Zimm. 10 Raths. (177) 
Dienststunden: Von 8—^13 und von 15—3418 Uhr. An Feiertagen, die nicht auf einen Sonntag fallen, von 8—10 Uhr. 
Sonntag geschlossen. 
a) Beerdigung. 
Was hat bei Eintritt eines Sterbefalles seitens der Hinterbliebenen 
zu geschehen? 
Er st er Gang: Zum B e st a t t u n g s a m t, das die 
Leichenbesichtigung durch den Arzt veranlaßt und Zeit und Stunde 
der Bestattung nach Vereinbarung mit dem zuständigen Pfarrer 
festsetzt. Hierbei zugleich: Anmeld ungdesSterbefalles 
beim Standesamt zur Beurkundung. Anzeigepflichtig ist 
das Familienhaupt oder der Wohnungsinhaber. Weife Dich über 
deine eigene Person durch Urkunde aus und lege Personenstands- 
urkunden des Verstorbenen vor (Geburtsurkunde, Eheschließungs- 
bescheinigung, Taufschein, Familienbuch). Das Standesamt stellt 
eine Sterbeurkunde in mehrfacher Ausfertigung für Kirche, 
Krankenkasse, Lebensversicherung usw. auf Antrag aus. 
ZweiterGang: Zum Sarglieferanten zwecks Beschaffung 
des Sarges. 
Dritter Gang: Zur Friedhofsverwaltung für den Fall, 
daß der Erwerb eines Familienplatzes beabsichtigt wird. 
Auf Grund der 88 13 u. 61 der Städteordnung für die Provinz 
Heflen-Rassau vom 4. August 1897 ist nachstehendes Ortsstatut 
erlasien: 
8 1. Das Bestattungswesen im Stadtbezirk wird ausschließlich 
durch das Städtische Bestattungsamt versehen. Ausgenommen 
sind die Eterbefälle der Angehörigen der Reichswehr und der 
Synagogengcmcinde, sowie die gerichtlichen und polizeilichen De- 
fugnissc. Sonstige Ausnahmen im Einzelfall bedürfen der Zu- 
ftimmung des Bestattungsamtes. 
8 2. Das Bestattungsamt umfaßt: 
1. die Einsargung, llberführung und Bestattung der Leichen; 
2. die Verwaltung der städtischen Bestattungseinrichtungen; 
3. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Stadt 
bei den kirchlichen Bestattungseinrichtungen. 
8 3. Jeder Sterbefall im Stadtbezirk, der nicht unter 8 1 
Satz 2 fällt, ist bis zum Ablauf des nächsten Tages dem Be- 
stattungsamt anzuzeigen. Jur Anzeige verpflichtet ist das Fa- 
milicnhaupt, bei besten Fehlen oder Verhinderung der zur Ver- 
fügung über den Etcrberaum Berechtigte. 
8 4. Für jeden Sterbefall ist eine Gebühr nach besonderer 
Ordnung zu entrichten. 
Rach den Bestimmungen über die Benutzung der städtischen 
Leichenhallen auf den Friedhöfen ist das Offnen der Särge daselbst 
nur nach Einholung einer besonderen Erlaubnis und Zahlung einer 
Gebühr von 3 RM. gestattet. 
d) Feuerbestattung. 
Das Preußische Feuerbestattungsgesetz schreibt vor, daß eine 
Einäscherung nur dann stattfinden darf, wenn der Verstorbene sie 
zu Lebzeiten ausdrücklich und formgerecht angeordnet hat. Die 
Anordnung kann durch eine letzwillige Verfügung oder durch münd- 
liche Erklärung vor einer zur Führung eines öffentlichen Siegels 
berechtigten Urkundsperson erfolgen. Diese Erklärung kann beim 
städtischen Bcstattungsamt durch einen Beamten entgegengc- 
nommen und beurkundet werden. Die Urkunde wird auf Wunsch 
verwahrt, so daß sie beim Eintritt des Sterbefalles sogleich zur 
Stelle ist. Das Bcstattungsamt veranlaßt im Todesfälle alles 
weiter Erforderliche, auch die gesetzlich vorgeschriebene Bescheini 
gung des Amtsarztes. Bei auswärtigen Sterbefällen empfiehlt 
es sich, möglichst unverzüglich durch Fernsprecher (Rathaus) 
mit dem Bestattungsamt in Verbindung zu treten, das auch hi« 
das Notwendige veranlaßt. 
Für die Einäscherung gelten die nachstehenden Bestimmungen: 
I. Allgemeine Bestimmung. 
8 1. Anträge auf Feuerbestattung sind mündlich an das 
städtische Bestattungsamt, Rathaus, zu richten. 
II. Beschaffenheit der Särge und Einsargung der Leichen. 
8 2. Die Leichen sind in dem Sarge einzuäschern, in dem sie 
zur Einäscherungsanlage gelangen. Die Särge müsten aus dünnem 
Holz, nicht über 20 mm stark, oder aus Zinkblech, nicht über 1 mm 
stark, gefertigt werden. 
Die Fugen der Holzsärge sind mit Schellack, Leim, Kitt oder 
ähnlichen Stoffen zu schließen. Eisen- oder Bronzeteile dürfen 
weder zur Verbindung, noch zur Verzierung an den Särgen ange. 
bracht werden. Holzsärge sind durch Holzzapfen, Metallsärge durch 
Löten zu verschließen. Die Särge dürfen, den Einäscherungsein. 
richtungen entsprechend, folgende Ausmaße nicht überschreiten: 
Länge 2,05 m, Breite 0,72 m einschließlich Fuß, Höhe 0,73 m. 
Als Unterlage für die Leiche sowie zum Stopfen etwa in den 
Sarg hineinzulegender Kiffen sind Säge- oder Hobelspäne, Holz. 
wolle oder Torfmull zu verwenden. 
Die Auskleidung des Sarges sowie die Bekleidung der Leiche 
kann in der üblichen Weise erfolgen, doch sind zur Befestigung der 
Auskleidung Metallstifte, und zur Schließung der Kleidung Radeln. 
Haken und Ösen unzulässig, dagegen einfache umsponnene Knöpfe 
gestattet. Die Kontrolle hinsichtlich der Beschaffenheit und des 
Inhalts der Särge muß dort bewirkt werden, wo die Einsargung 
stattfindet. Sie ist entweder durch den zuständigen beamteten 
Arzt oder durch einen amtlich bestellten Leichenbeschauer vorzu- 
nehmen. 
Von auswärts durch Wagen oder Eisenbahn zum Zwecke de: 
Feuerbestattung hierher verbrachte Leichen muffen so eingesargt 
sein, daß der zur Einäscherung bestimmte Sarg den vorstehenden 
Bestimmungen entspricht und daß er ohne weiteres dem Lber- 
führungssarg oder der llberkiste entnommen werden kann. 
Die Ausführungssärge und überlisten stehen bis 8 Tage nach d« 
Einäscherung der Leiche gegen Empfangsbescheinigung zur Ver 
fügung desjenigen, der die llberführung bewirkt hat. Sie gehen, 
falls sie während dieser Frist nicht abgeholt werden, in das Eigen 
tum der Stadt Kassel über, die zwecks anderweitiger Verwendung 
oder Vernichtung derselben verfügt. 
Die Verwendung sogenannter Über- oder Prunksärge bei der 
Trauerfeier ist nicht zulässig. 
III. Einäscherung der Leichen. 
8 3. In der Einäscherungskammer darf jeweilig nur eine 
Leiche eingeäschert werden; an dem Sarge ist vor dessen Einbringun; 
in die Einäscherungskammer ein durch die Hitze nicht zerstörbarer 
Schild aus genügend starkem feuerfesten Ton anzubringen, au' 
welchem die Nummer des Einäscherungsregisters deutlich emge- 
schlagen sein muß. Die Beobachtung der Einäscherung selbst 
dem Publikum und auch den Angehörigen des zu Bestattende' 
nicht erlaubt. 
In einzelnen Fällen, namentlich aus wissenschaftlichen odc- 
fachmännischem Interesse können Ausnahmen zugelassen werden 
Zwei von den Hinterbliebenen bezeichneten Personen ist es gestattet 
bei Einführung des Sarges in den Ofen zugegen zu sein.
        

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