Adreß- u. Einwohnerbuch der Stadt Kassel sowie sämtlicher Ortschaften des Landkreises Kassel (Jg. 93.1929)

Bibliographic data

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Persistent identifier:
1382947338432
Title:
Adreßbuch von Kassel und Umgebungen
Shelf mark:
Verschiedene Signaturen
Place of publication:
Kassel
Structure type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Language:
German

Contents

Place of electronic origin:
Kassel
Electronic publisher:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Persistent identifier:
1382947338432_1929
Title:
Adreß- u. Einwohnerbuch der Stadt Kassel sowie sämtlicher Ortschaften des Landkreises Kassel
Shelf mark:
38 4° H. top. 83
Volume count:
Jg. 93.1929
Place of publication:
Kassel
Publisher:
Schönhoven
Structure type:
Volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1929
Scope:
Getr. Zählung
Language:
German

Contents

Digitisation date:
2015
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Title:
Geschichtliches der Stadt Kassel, Kassels verkehrs- und wirtschaftspolitische Bedeutung, Allgemeines
Structure type:
Chapter
Collection:
Periodicals

Title:
Städtisches Flußbad in der Fulda
Structure type:
Chapter
Collection:
Periodicals

Contents

Table of contents

  • Adreßbuch von Kassel und Umgebungen
  • Adreß- u. Einwohnerbuch der Stadt Kassel sowie sämtlicher Ortschaften des Landkreises Kassel (Jg. 93.1929)

Full text

1. Teil 
Städtisches Flußbad in der Fulda Städtische Desinfektionsanstalt Bestattungswesen 
25 
Städtisches Flußbad in der Fulda 
Auedamm S'A 3924. 
10 000 qm Wasserfläche, 25 000 qm Wiesenfläche. 
Wirtschaftsbetrieb im Hauptgebäude. 
Öffnungszeit: 15. Mai bis 15. September an Werk- und Festtagen 
von morgens 7 Uhr bis abends zur Dämmerung. 
Abteilungen: Schülerbad, Herrenbad, Familienbad, Damenbad, 
Schülerinnenbad. 
Besondere Einrichtungen für Schwimmunterricht. 
Auskleidehallen und Einzelzellen zum Auskleiden. 
Besondere Einrichtungen für Kleiderverwahrung. 
Preise: 
Einzelbad ohne Benutzung einer Auskleidezelle . . 0,15 Mk. 
Dutzendkarte ohne Benutzung einer Auskleidezelle 1,50 „ 
Dauerkarte „ „ ,, „ 4,— „ 
Einzelbad mit Benutzung einer Auskleidezelle . . 0,50 „ 
Dutzcndkarte mit Benutzung einer Auskleidezelle 5,— „ 
Dauerkarte „ „ „ „ 12,— „ 
Leihwäsche 0,10 bis 0,30 „ 
Dutzcndkarte für Aus- u. Ankleidczclle mit Klcider- 
verwahrung 3,50 „ 
Dauerkarte für Aus- u. Ankleidezclle mit Kleider- 
vcrwahrung 8,— „ 
Einzclkarte für Aus- u. Ankleidczclle mit Klcider- 
verwahrung 0,35 „ 
Städtische Desinfektionsanstalt 
Desinfizierung von Kleidungs st ücken, Möbeln allerArtundWohnrSumcn, desgleichen Reinigung von 
Wohnungen von Ungeziefer, insbesondere Wanzen. 
Die Anmeldungen haben bei der Desinfektionsanstalt, Rürn- Zimmer 5 stattzufinden, die auch jede gewünschte Auskunft zur 
berger Str. 1 ►*> 429 oder im Gesundheitsamt, Rathaus, Erdgefch., Sache erteilen.- 
Bestattungswesen 
Städtisches Bestattungsamt: Rathaus, Zimmer 48b. x Rathaus und m 5018 
In Eilfällen außerhalb der Geschäftsstunden r-« 6875 
Dienststunden: Bon 8-^.1 und von 3—^6 Uhr. An Feiertagen, 
a) Beer 
Was hat bei Eintritt eines Sterbefallcs seitens der Hinterbliebenen 
zu geschehen? 
Erster Gang: Zum B e st a t t u n g s a in t, das die 
Leichenbesichtigung durch den Arzt veranlaßt und Zeit und Stunde 
der Bestattung nach Vereinbarung mit dem zuständigen Pfarrer 
festsetzt. Hierbei zugleich: Anmeldung des Sterbefalles 
beim Standesamt zur Beurkundung. Anzeigepflichtig ist 
das Familienhaupt oder der Wohnungsinhaber'. Weife Dich über 
deine eigene Person durch Urkunde aus und lege Personenstands- 
Urkunden des Verstorbenen vor (Geburtsurkunde, Ehcschließungs- 
bescheinigung, Taufschein, Familienbuch). Das Standesamt stellt 
eine Sterbeurkunde in mehrfacher Ausfertigung für Kirche, 
Krankenkasse, Lebensversicherung usw. auf Antrag aus. 
Zweiter Gang: Zum Sargliefcranten zwecks Beschaffung 
des Sarges. 
Dritter Gang: Zur Friedhofsverwaltung für den Fall, 
daß der Erwerb eines Familicnplatzes beabsichtigt wird. 
Auf Grund der §§ 13 u. 61 der Städteordnung für die Provinz 
Hessen-Nassau vom 4. August 1897 ist nachstehendes Ortsstatut 
erlassen: 
8 1. Das Beerdigungswesen untersteht als Gcmeindeanstalt 
ausschließlich der Verwaltung der Stadt Kassel. Die mit 
dem Beerdigungswesen verbundenen Dienstgeschäfte und Obliegen 
heiten werden von einer städtischen Dienststelle, dem B e - 
st a t t u n g s a m t, wahrgenommen. Die Aufsicht über das Be 
stattungsamt führt der Magistrat der Stadt Kassel. 
8 2. Dem Bestattungsamt liegt die Besorgung aller mit der 
Beerdigung verbundenen Geschäfte ob, wenn die Person auf einem 
der zur Stadt Kassel gehörigen Friedhöfe beerdigt 
werden soll. Auch die Überführung von Leichen nach den hiesigen 
Bahnhöfen ist Sache des Bestattungsamtes, das auch bei Über 
führung von Leichen nach benachbarten Orten in Anspruch ge 
nommen werden kann. 
Die Überführung nach den Friedhöfen und den städtischen 
Leichenhallen, sowie nach den Bahnhöfen darf n u r mittels der 
städtischen Leichenwagen geschehen. Hiervon ausgenommen 
sind die polizeilich aufgehobenen Leichen, die Leichen von Kindern, 
diese nur, wenn ihre Überführung nach dem Friedhofe durch die 
Totenfrau ohne Benutzung des städtischen Leichenwagens ausgeführt 
werden kann, die Leichen der im 8 3 genannten Personen und die 
jenigen Leichen, bei denen der Magistrat die Überführung in anderer 
die nicht auf einen Sonntag fallen, von 8- 10. Sonntag geschlossen. 
d i g u n g. 
geeigneter Weise infolge außergewöhnlicher Umstände (Epidemien, 
Nähe des Friedhofes usw.) zugelassen hat. 
8 3. Die Tätigkeit des Bestattnngsamtcs erstreckt sich regcl- 
mäßig nicht auf Sterbefälle folgender Personen: 
1. der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Mannschaften des Reichs- 
Heeres, 
2. der Israeliten, 
3. derjenigen Strafgefangenen und Hingerichteten Personen, 
deren Leichen auf Anordnung des Gerichts zu Wissenschaft- 
lichen Zwecken nach einer Universität überführt werden, 
4. der in hiesigen Krankenanstalten aufgenommenen Ortsfremden 
wenn sie nicht auf einem zur Stadt Kassel gehörigen Fried 
hofe beerdigt oder nicht nach einem hiesigen Bahnhöfe über 
führt werden. 
Doch kann auch in diesen Fällen das Bestattnngsamt in Anspruch 
genommen werden. 
8 4. Alle im Stadtbezirk vorkommenden Stcrbefälle mit Aus- 
nähme der im 8 3 unter 1—4 aufgeführten, find bei dem Be- 
ftattungsaint sofort und spätestens an dem auf den eingetretenen 
Tod nächstfolgenden Tage anzuzeigen. 
Zur Anzeige verpflichtet ist derjenige, der nach 8 37 des Ge 
setzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe 
schließung v. 6. Febr. 1875 gehalten ist, dem Standesbeamten den 
Sterbefall anzuzeigen. Bei Sterbefällen in öffentlichen Kranken-, 
Gefangenen- und ähnlichen Anstalten, sowie in Kasernen liegt die 
Anzeigcpflicht dem Vorsteher der Anstalt oder dem von der zu- 
ständigen Behörde ermächtigten Beamten ob. 
8 5. Unter Aufhebung der bisherigen Einteilung der Be- 
erdigungen in drei Klassen werden die Beerdigungsgebühren und 
-kosten auf Grund einer Gebührenordnung erhoben, deren 
Sätze von der Stadtverwaltung bestimmt werden. Die Einziehung 
erfolgt durch das Bestattungsamt. 
8 6. Die zur Ausführung dieses Ortsstatuts erforderlichen Be- 
stimmungen werden, soweit sie den Dienst des Bcstattungsamts 
regeln, durch eine von den städtischen Körperschaften zu erlassende 
Verwaltungsordnung und, soweit sie Zuwiderhandlungen gegen den 
8 2 Absatz 2 sowie 8 4 verhindern sollen, durch Polizciverordnung 
getroffen. 
Rach den Bestimmungen über die Benutzung der städtischen 
Leichenhallen auf den Friedhöfen ist das Offnen der Särge daselbst 
nur nach Einholung einer besonderen Erlaubnis gestattet.
	        

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