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Einwohnerbuch (Adreßbuch) der Stadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg (Jg. 89.1925)

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Bibliographic data

fullscreen: Einwohnerbuch (Adreßbuch) der Stadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg (Jg. 89.1925)

Periodical

Persistent identifier:
1382947338432
Title:
Adreßbuch von Kassel und Umgebungen
Shelf mark:
Verschiedene Signaturen
Place of publication:
Kassel
Document type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Language:
German
Place of electronic origin:
Kassel
Electronic publisher:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Volume

Persistent identifier:
1382947338432_1925
Title:
Einwohnerbuch (Adreßbuch) der Stadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg
Shelf mark:
38 8° Hass. top. 53
Volume count:
Jg. 89.1925
Place of publication:
Cassel
Publisher:
Schönhoven
Document type:
Volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1925
Scope:
Getr. Zählung
Language:
German
Sub title:
für das Jahr 1925
Digitisation date:
2015
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Contents

Table of contents

  • Adreßbuch von Kassel und Umgebungen
  • Einwohnerbuch (Adreßbuch) der Stadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg (Jg. 89.1925)
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Preface
  • Inhalt
  • Geschichtliches der Stadt Cassel, Cassels verkehrs- und wirtschaftspolitische Bedeutung, Allgemeines
  • Aus der Geschichte Cassels
  • Cassels verkehrs- und wirtschaftspolitische Bedeutung
  • Sehenswürdigkeiten, Theater, Konzerte
  • Bevölkerung
  • Standesamtliches
  • Flächenangaben
  • Höhenangaben
  • Städtische indirekte Steuern
  • Auszug aus den Bestimmungen über den Bezug von Gas, Wasser und Elektrizität
  • Städtische Sparkasse
  • Städt. Wannen- und Brause-Bäder
  • Städtsches Flussbad in der Fulda
  • Städtische Desinfektionsanstalt
  • Beerdigungswesen
  • Familien-Begräbnisplätze
  • Polizei-Verordnungen
  • Verkehrswesen
  • Feuerlöschwesen
  • Krankenpflege
  • Hilfe bei Notfällen
  • Besichtigungszeiten der Casseler Sehenswürdigkeiten und Kunstsammlungen
  • Behörden, Öffentliche Anstalten und Institute, Vereine
  • Anzeigen
  • Verzeichnis der Casseler Einwohner
  • Alphabetisches Straßenverzeichnis nebst Bewohner jedes einzelnen Hauses der Stadt Cassel
  • Alphabetisches Verzeichnis der Einwohner: Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg
  • Genossenschafts- und Handelsregister
  • Handels- und Gewerbeverzeichnis nach Geschäftszweigen geordnet
  • Advertising
  • Plan der Staatlichen Schauspiele zu Cassel
  • Advertising
  • Nachtrag zum Casseler Einwohnerbuch 1925
  • Advertising
  • Color chart
  • Cover

Full text

18 
Beerdigungswesen. Familien-Begräbnisplätze. 
Teil I. 
Beerdigungs wesen. 
Städtisches lteerdigungsaint: Rathaus, Zimmer 48b. (^«Rathaus. 
Dienststunden: Von 8 bis 12 l /2 vormittags und 3 bis 5 1 /* Uhr nachmittags, mit Ausnahme Mitt 
woch nachmittags. Bei Feiertagen, die nicht auf einen Sonntag fallen, von 8 bis 10 Uhr vor 
mittags, Sonntags geschlossen. 
Auf Grund der §§ 13 und 61 der Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 
4. August 1897 wird nachstehendes Ortsstatut erlassen: 
§ 1. Das Beerdigungswesen untersteht als Gemeiudeanstalt ausschließlich der Ver 
waltung der Stadt Cassol. Die mit dem Beerdigungswesen verbundenen Dienstgeschäfte und 
Obliegenheiten werden von einer städtischen Dienststelle, dem Beerdigungsamt, wahr 
genommen. Die Aufsicht über das Beerdigungsamt führt der Magistrat der Stadt Cassel. 
§ 2. Dem Beerdigungsamt liegt die Besorgung aller mit der Beerdigung verbundenen Ge 
schäfte ob, wenn die Person auf einem der zur Stadt Cassel gehörigen Friedhöfe 
beerdigt werden soll. Auch die Überführung von Leichen nach den hiesigen Bahnhöfen ist Sache 
des Beerdigungsamtes, das auch bei Überführung von Leichen nach benachbarten Orten in 
Anspruch genommen werden kann. 
Die Überführung nach den Friedhöfen und den städtischen Leichenhallen, sowie nach den 
Bahnhöfen darf nur mittels der städtischen Leichenwagen geschehen. Hiervon ausgenommen 
sind die polizeilich aufgehobenen Leichen, die Leichen von Kindern, diese nur, wenn ihre Über 
führung nach dem Friedhofe durch die Totenfrau ohne Benutzung des städtischen Leichenwagens 
ausgeführt werden kann, die Leichen der in § 3 genannten Personen und diejenigen Leichen, 
bei denen der Magistrat die Überführung in anderer geeigneter Weise infolge außergewöhnlicher 
Umstände (Epidemien, Nähe des Friedhofes usw.) zugelasseu hat. 
§ 3. Die Tätigkeit des Beerdigungsamtes erstreckt sich regelmäßig nicht auf Sterbefälle 
folgender Personen: 
1. der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Mannschaften des Keichsheeres; 
2. der Israeliton; 
3. derjenigen Strafgefangenen und hingerichteten Personen, deren Leichen auf Anordnung des 
Gerichts zu wissenschaftlichen Zwecken nach einer Universität überführt werden; 
4. der in hiesigen Krankenanstalten aufgenommenen Ortsfremden, wenn sie nicht auf 
einem zur Stadt Cassel gehörigen Friedhöfe beerdigt oder nicht nach einem hiesigen 
Bahnhöfe überführt werden; 
Doch kann auch in diesen Fällen das Beerdigungsamt in Anspruch genommen werden. 
§ 4. Alle im Stadtbezirk vorkommenden Sterbefälle mit Ausnahme der im § 3 unter 1—4 
aufgeführten, sind bei dem Beerdigungsamt sofort und spätestens an dem auf den eingetretenen 
Tod nächstfolgenden Tage anzuzeigen. 
Zur Anzeige verpflichtet ist derjenige, der nach § 57 des Gesetzes über die Beurkundung 
des Personenstandes und die Eheschließung vom 6 . Februar 1875 gehalten ist, dem Standesbeamten 
den Sterbefall anzuzoigen. Bei Sterbefällen in öffentlichen Kranken-, Gefangenen- und ähnlichen 
Anstalten, sowie in Kasernen liegt die Anzeigepflicht dem Vorsteher der Anstalt oder dem von 
der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten ob. 
§ 5. Unter Aufhebung der bisherigen Einteilung der Beerdigungen in drei Klassen werden 
die Beerdigungsgebühren und -kosten auf Grund einer Gebührenordnung erhoben, deren 
Sätze von der Stadtverwaltung bestimmt werden. Die Einziehung erfolgt durch das Beerdi 
gungsamt. . . 
§ 6 Die zur Ausführung dieses Ortsstatuts erforderlichen Bestimmungen werden, soweit sie 
den Dienst des Beerdigungsamts regeln, durch eine von den städtischen Körperschaften zu er 
lassende Verwaltungsordnung, und soweit sie Zuwiderhandlungen gegen den § 2 Absatz 2, sowie 
§ 4 verhindern sollen, durch Polizeiverordnung getroffen. 
Nach den Bestimmungen über die Benutzung der städtischen Leichenhallen auf den Fried 
höfen ist das Öffnen der Särge daselbst verboten. 
Familien-Begräbnisplätze. 
üienstlokal der Friedhofs Verwaltung: Spohrstraße 1U (Pfarrhaus). 
Kassenstunden von V s 9—Vjl Ohr vormittags. 0 ?^> 1047. 
Wegen Erwerbung von Familien - Begräbnisplätzen wende man sich an den Friedhofs- 
Inspektor 0r& 483. Dienstlokal desselben Tannenhecker Weg, gegenüber der Karolinenstraße. 
Dienststunden nur Wochentags, im Sommer von 9—1 Uhr vormittags und 3 —6 Uhr nach 
mittags, im }Vinter bis 5 Uhr. 
Für die Überweisung von je 2 Gräbern sind je nach Lage der Plätze 240 —350 GM. 
an die Friedliofskasse zu entrichten. 
Wenn nach Ablauf von 50 Jahren der Platz für die betreffende Familie erhalten werden 
soll, dann ist der Betrag zu entrichten, der zur Zeit der Erneuerung für einen neu zu er 
werbenden Familienplatz gleicher Größe auf der betreffenden Abteilung zu zahlen ist.
	        

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Einwohnerbuch (Adreßbuch) Der Stadt Cassel Sowie Der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg. Schönhoven, 1925.
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