Einwohnerbuch der Stadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg und Gutsbezirk Fasanenhof (Jg. 87.1921/22)

Bibliografische Daten

Bibliografische Daten

Persistente ID:
1382947338432
Titel:
Adreßbuch von Kassel und Umgebungen
Signatur:
Verschiedene Signaturen
Erscheinungsort:
Kassel
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Sprache:
deutsch

Inhalt

Herkunft der digit. Ausgabe:
Kassel
Hersteller der digit. Ausgabe:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Persistente ID:
1382947338432_1921
Titel:
Einwohnerbuch der Stadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg und Gutsbezirk Fasanenhof
Signatur:
38 8° H.top. 53
Bandzählung:
Jg. 87.1921/22
Erscheinungsort:
Cassel
Verleger/Verlag:
Schönhoven
Strukturtyp:
Band
Sammlung:
Zeitschriften
Erscheinungsjahr:
1921
Umfang:
Getr. Zählung
Anmerkung:
Im Teil 3, Anzeigen sind die Seiten 5 und 6 oben abgeschnitten.
Sprache:
deutsch
Zusatz zum Hauptsachtitel:
für das Jahr 1921/22

Inhalt

Jahr der Digitalisierung:
2015
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Titel:
Geschichtliches der Stadt Kassel, Allgemeines
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Zeitschriften

Titel:
Städtische indirekte Steuern
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Zeitschriften

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Adreßbuch von Kassel und Umgebungen
  • Einwohnerbuch der Stadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg und Gutsbezirk Fasanenhof (Jg. 87.1921/22)

Volltext

Teil I. Städtische indirekte Steuern. — Höhe des Schulgeldes in 3er Stadt Cassel. 15 
§ 7. Jeder Besitzer eines steuerptiichtigen Hundes erhält für das laufende Steuerjahr 
(1 April bis 31. März) bei der ersten Steuerzahlung eine Steuermarke, deren Nummer auf der 
Steuerquittung vermerkt wird. Der Besitzer hat dafür zu sorgen, daß der Hund die Steuer- 
inarke das ganze Jahr hindurch in sichtbarer Werse an sich trägt. 
Den Besitzern steuerfreier Hunde (§ 4) wird unentgeltlich eine Marke besonderer Form 
(Hundefreimarke) ausgehändigt. Nur für solche Wachhunde, für die Steuerermäßigung gemäß 
§5c gewährt wird, werden Ilundesteuermarken nicht verabfolgt. Wird für eine Marke Ersatz 
notwendig, so wird gegen Erlegung von 1 Mark eine andere Marke verabfolgt. 
§ 8. Jeder Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, den städtischen 
Steueraufsichtsbeamten oder den sonst von der Steuerbehörde beauftragten Beamten auf 
Nachfrage über die in dem betreffenden Hause oder Gehöft gehaltenen Hunde und deren 
Besitzer Auskunft zu geben. 
§ 9. Einsprüche gegen die Heranziehung zur Hundesteuer sind binnen 4 Wochen 
nach der Aufforderung zur Zahlung bei dem Magistrat anzubringen. 
Gegen den darauf ergangenen Beschluß des Magistrats findet binnen zwei Wochen 
ivom Tage der Zustellung an die Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Bezirksausschuß 
Izu Cassel statt. 
Einspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. 
§ lü. Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltungs-Zwangsverfahrens beigetrieben. 
§ 11. Hunde, die an einem öffentlichen Orte ohne gültige Steuermarke angetroffen 
norden, können durch Beauftragte des Magistrats eingefangen und, wenn nicht innerhalb 
J»iner Frist von fünf Tagen von dem Berechtigten die Herausgabe verlangt wird, nach Maß 
gabe der §§ 979 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuches öffentlich versteigert werden. Wenn 
Her Steuerpflichtige sich innerhalb der Frist von fünf Tagen meldet und die erfolgte Berichtigung 
^er Steuer nachweist, so erhält er gegen Erstattung der Futterkosten von 30 Pfg. für den 
’ag, des Fanggeldes von 3 M. und der anderweitig entstandenen Kosten den Hund zurück. 
§ 12. Wer in dem Stadtbezirk Cassel einen Hund hält, ohne ihn rechtzeitig (§§ 3, 6 Abs. 2. 
.iffer 3) angemeldet zu haben, oder wer die rechtzeitige Anmeldung eines im Laufe des Steuerhalb- 
ahres steuerpflichtig gewordenen Hundes unterläßt, unterliegt einer Strafe bis zur Höhe von 
30 Mk. Dergleichen Strafe verfällt, wer einen Hund nicht rechtzeitig (§ 3) abmeldet. Gegen 
die Straffestsetzung steht das Recht der Beschwerde an den Regierungs-Präsidenten in Cassel 
binnen zwei Wochen nach deren Behändigung oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, 
welche bei dem Magistrat innerhalb einer Woche nach deren Behändigung zu stellen ist, dem 
bestraften zu (§ 82 des Komnumalabgaben-Gesetzes und Ausführungsanweisung dazu Artikel 50). 
§ 13. Die in Beziehung auf das Halten von Hunden bestehenden polizeilichen Vor- 
chriften werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 
VI. Mess- und Christmarkttarif. 
Meßtarif. Der Mietzins für eine große Bude einschl. Wachtgeld beträgt 130 Mk., für 
ine mittlere Bude einschl. Wachtgeld beträgt 110 Mk. 
Der Aufschlag für Reinigung der von Buden und Ständen besetzten Straßen und Plätze 
beträgt für das qm 1,50 Mk. 
Christmarkttarif. Der Mietzins für eine große Bude einschl. Wachtgeld beträgt 
110 Mk., für eine mittlere Bude einschl. Wachtgeld beträgt 90 Mk. 
Der Aufschlag für Reinigung der von Buden und Ständen besetzten Straßen und Plätze 
)eträgt für das qm 1,50 Mk. 
Höhe des Schulgeldes in der SfcadfcCassel. 
Vom 1. Oktober 1920 ab: 
1. Die beiden staatlichen Gymnasien: Für Einheimische und Auswärtige in allen 
Klassen jährlich 500 Mk. 
2. Städtische höhere Knabenschulen, Lyzeum mit Oberlyzeum und Stu 
lp \r* . 0n a 11 8 * a Für Einheimische 500 Mk., für Auswärtige 700 Mk. (Ein-u. Austrittsgeld 6 Mk.) 
|3. Mädchen-Mittel schulen (Gehobene Mädchenschulen) Amalien- und Luisenschule: In 
allen Klassen jährlich 300 Mk. für Einheimische, 500 Mk. für Auswärtige. (Eintrittsgeld 2 Mk. 
und Austrittsgeld 2 Mk.) 
1 Städtische Bürgerschulen: Für Einheimische frei, für Auswärtige 84 Mk. jährlich. 
5. Obligatorische gewerbliche For tbildu ngs - Schul e für Knaben: 10 Mk. jährlich 
für Pflichtschüler und 15 Mk. für freiwillige Teilnehmer. (Erhöhung auf 50 Mk. bezw. 75 Mk. 
I in Aussicht genommen). 
6. kaufm. Fortbildungsschule: 30 Mk. jährlich für Pflichtschüler und 60 Mk. für frei 
willige Teilnehmer. (Erhöhung wie zuvor in Aussicht gonommen.)
	        

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