Adreßbuch der Residenzstadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg und Gutsbezirk Fasanenhof (Jg. 83.1916)

Bibliographic data

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Persistent identifier:
1382947338432
Title:
Adreßbuch von Kassel und Umgebungen
Shelf mark:
Verschiedene Signaturen
Place of publication:
Kassel
Structure type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Language:
German

Contents

Place of electronic origin:
Kassel
Electronic publisher:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Persistent identifier:
1382947338432_1916
Title:
Adreßbuch der Residenzstadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg und Gutsbezirk Fasanenhof
Shelf mark:
38 8° H.top. 53
Volume count:
Jg. 83.1916
Place of publication:
Cassel
Publisher:
Schönhoven
Structure type:
Volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1915
Scope:
Getr. Zählung
Language:
German
Sub title:
für das Jahr 1916

Contents

Digitisation date:
2015
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Title:
Königl. Haus, Landgr. Hess. Haus, Allgemeines
Structure type:
Chapter
Collection:
Periodicals

Title:
Polizei-Verordnungen
Structure type:
Chapter
Collection:
Periodicals

Contents

Table of contents

  • Adreßbuch von Kassel und Umgebungen
  • Adreßbuch der Residenzstadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg und Gutsbezirk Fasanenhof (Jg. 83.1916)

Full text

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-p 0 jl j t Polizei-Verordnungen.! 33 
Umherlaufen von Hunden außerhalb der Wege in solchen öffentlichen Anlagen, in 
denen sich Rasenplätze, Gebüsche, Blumenbeete befinden, ist verboten. 
In der Karls-Aue, in den öffentlichen Anlagen des Kratzenberges und der Murhard- 
Bibliothek, sowie in anderen öffentlichen Anlagen müssen Hunde so an der Leine geführt 
werden, daß sie die Wege nicht verlassen können. 
In Schank- und Gastwirtschaften dürfen Hunde, sofern der Wirt es erlaubt, nur dann 
mitgebracht werden, wenn sie an einer kurzen Leine geführt und während des Aufenthalts in 
der Wirtschaft festgehalten oder angebunden werden. 
Auf Friedhöfe und auf Marktplätze während der Marktzeit, sowie in Geschäften, in 
denen Nahrungs- und Genussmittel feilgehalten werden, dürfen Hunde nicht mitgebracht werden. 
In der Nachtzeit zwischen 10 und 5 Uhr dürfen Hunde ohne Aufsicht nicht auf der 
Straße herumlaufen; läufische Hündinnen dürfen überhaupt nicht auf die Straße gelassen 
werden. Das Anbellen von Personen, Zug- und Reittieren durch Hunde ist zu verhüten; 
Hunde dürfen durch anhaltendes Bellen oder Heulen die nächtliche Ruhe nicht stören 
(für die verantwortliche Person strafbar nach § 360 Ziffer 11 Str.-G.-B.). Verantwortlich für 
die Beobachtung vorstehender Bestimmungen ist der Eigentümer, der Besitzer, der mit der 
Wartung Beauftragte bezw. außerdem der Begleiter. 
Zuwiderhandeln gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 
30 M. oder iin Unvermögensfalle mit Uaftstrafe bis zu drei Tagen bestraft, falls nicht nach 
§ 366 10 des Reichsstrafsgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist. Hunde, welche ohne Halsband 
bezw. soweit sie Maulkorb tragen müssen, ohne solche betroffen werden, oder Hunde, welche 
frei umherlaufen an Orten und zu Zeiten, wo dies verboten ist, unterliegen dem Einfangen. 
Werden sie nicht binnen 5 Tagen gegen Erlegung des Fanggeldes von 3 M. und des Futter 
geldes von 30 Pfg. für den Tag und der anderweit entstandenen Kosten eingelöst, so erfolgt 
in der Regel die Tötung der Hunde, oder deren anderweite Verwertung. Verfügung über den 
Erlös steht der Polizeibehörde zu. 
Polizei-Verordnung für Pferdedroscliken. 
Bekanntmachung. Auf Grund des § 76 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 
werden in Übereinstimmung mit dom Magistrate der Residonz für den Polizeibezirk der Stadt Cassel 
folgende Preisordnungen für Pferdedroschken festgesetzt: 
Einziger Paragraph. Die zu § 43 der Droschkenordnung vom 15. April 1909 fest 
gesetzten Preise werden dahin geändert, daß bei Fahrten mit 1—2 Personen die Preisordnung II, 
bei Fahrten mit 3—4 Personen die Preisordnung III und bei Anfahrten die Preisordnung I anzu 
wenden ist. — Im übrigen bleiben die Preisordnungen wie bisher bestehen. 
Preisordnu n g. 
Fahrten mit öffentlichen Droschken werden nach folgenden Sätzen ausgeführt, zu welchen in 
einigen Fällen noch ein Zuschlag tritt. 
A. Tagesfahrten. 
Preisordnung I im inneren Stadtgebiete: Für 1—2 Personen bis zu 800 m Wege 
strecke 70 Pfg., für jede fernere Wegestrecke bis zu 400 m 10 Pfg. 
Preisordnung 11 im inneron Stadtgebiete: Für 3—4 Personen bis zu 600 m Wege- 
strecko 70 Pfg., für jede fernere Wegestrecke bis zu 300 m 10 Pfg. 
Grenzen des inneron Stadtgebietes: Im Südosten: Gasanstalt. — Im Nordosten: Stadt 
grenze gegen Wolfsanger, Trainkaserne. Landkrankenhaus. — Im Norden: Hegolsbergstraßo. 
— Im Nordweston: Rangierbahnhof Rothenditmold, Kircho Kirchditmold. — Im Westen; 
Staatsbahnhof Wilhelmshöhe. — Im Süden: Frankfurtorstr., Stadtgronzo gegen Niederzwehren. 
Preisordnung III, außerhalb des inneren Stadtbezirks: Für 1 — 4 Personen bis 
zu 400 m Wegestrecke 70 Pfg., für jede fornore Wegestrecko bis zu 200 m 10 Pfg. 
Dazu kommen an besonderen Zuschlägen außerhalb der Stadtgrenzo (eingemein 
deten Vororte): 1. Für dio Hinfahrt, falls die Droscfyko für die Rückfahrt nicht beansprucht 
wird: Für 1 — 2 Personen 1 Mk., für 3—4 Peronen 2 Mk. 2. Bei allen Fahrten nach den 
oberhalb des Schlosses und der Wiederhold’schen Kuranstalt belegenen Anlagen, nach dom 
Herkules und Hohengras usw., ohne Rücksicht auf die Personenzahl: a) für die Hinfahrt, 
falls die Droschke zur Rückfahrt nicht beansprucht wird, 4 Mk.; b) für die Hinfahrt, wenn 
gleichzeitig auch die Rückfahrt beansprucht wird, 2 Mk. 
B. Nachtfahrten. 
Von 10 Uhr abends bis 7 Uhr morgens: (Wie Preisordnung III.) Für 1—4 Personen bis zu 400 m 
Wegestrecko 70 Pfg.. für jede fernere Wegestrecke bis zu 200 m 10 Pfg. — Dazu kommen 
an besonderen Zuschlägen: 1. Im inneron Stadtgebiete 25 Pfg. 2. Außerhalb des inneren 
Stadtgebietes: a) für die Hinfahrt, falls die Droschke für die Rückfahrt nicht beansprucht 
wird, für 1— 2 Personen 2.50 Mk., für 3—4 Personen 3.50 Mk.; b) für dio Hinfahrt, wenn gleich 
zeitig auch die Rückfahrt beansprucht wird, für 1—2 Personen 1 Mk., für 3—4 Personen 2 Mk. 
Anmerkungen: 1. Für Rückfahrten von außerhalb ist am Tage bei 1—2 Personen Preiszeiger I 
einzuschalten, bei 3—4 Personen Preiszeiger II einzuschalten. — 2. Wartezeit: Für alle Preis- 
I. 3
	        

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