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Adreßbuch der Residenzstadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg und Gutsbezirk Fasanenhof (Jg. 83.1916)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Adreßbuch der Residenzstadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg und Gutsbezirk Fasanenhof (Jg. 83.1916)

Zeitschrift

Persistente ID:
1382947338432
Titel:
Adreßbuch von Kassel und Umgebungen
Signatur:
Verschiedene Signaturen
Erscheinungsort:
Kassel
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Sprache:
Deutsch
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Band

Persistente ID:
1382947338432_1916
Titel:
Adreßbuch der Residenzstadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg und Gutsbezirk Fasanenhof
Signatur:
38 8° H.top. 53
Bandzählung:
Jg. 83.1916
Erscheinungsort:
Cassel
Verleger/Verlag:
Schönhoven
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
Zeitschriften
Erscheinungsjahr:
1915
Umfang:
Getr. Zählung
Sprache:
Deutsch
Zusatz zum Hauptsachtitel:
für das Jahr 1916
Jahr der Digitalisierung:
2015
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Adreßbuch von Kassel und Umgebungen
  • Adreßbuch der Residenzstadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg und Gutsbezirk Fasanenhof (Jg. 83.1916)
  • Einband
  • Werbung
  • Titelblatt
  • Vorwort
  • Inhalt
  • Königl. Haus, Landgr. Hess. Haus, Allgemeines
  • Königliches Haus
  • Landgräfliches Haus Hessen
  • Aus der Geschichte Cassels
  • Sehenswürdigkeiten, Theater, Konzerte
  • Flächenangaben
  • Höhenangaben
  • Bevölkerung
  • Standesamtliches
  • Städtische indirekte Steuern
  • Höhe des Schulgeldes in der Stadt Cassel
  • Auszug aus den Bedingungen für den Bezug von Gas, Wasser und Elektrizität aus den städtischen Anstalten
  • Ortsstatut betreffend Einschränkung der Arbeit an Sonn- und Festtagen im Handelsgewerbe in der Residenzstadt Cassel
  • Schuldbuch der Residenzstadt Cassel
  • Städtische Sparkasse
  • Städt. Wannen- und Brause-Bäder
  • Städtische Desinfektionsanstalt
  • Beerdigungswesen
  • Familien-Begräbnisplätze
  • Polizei-Verordnungen
  • Verkehrswesen
  • Feuerlöschwesen
  • Krankenpflege
  • Hilfe bei Notfällen
  • Behörden, Öffentliche Anstalten und Institute, Vereine
  • Anzeigen
  • Verzeichnis der Casseler Einwohner
  • Nachtrag zum Casseler Adreßbuch 1916
  • Strassenverzeichnis nebst Bewohner jedes einzelnen Hauses der Residenzstadt Cassel
  • Verzeichnis der Einwohner: Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg, Gutsbezirk Fasanenhof
  • Genossenschafts- und Handelsregister
  • Verzeichnis der Casseler Geschäfte nach den Geschäftszweigen geordnet
  • Plan des Königlichen Theaters zu Cassel
  • Werbung
  • Farbkeil
  • Einband

Volltext

Teil 1. 
Polizei-Verordnungen. 
31 
Polizei-Verordnungen. 
Betreffend das Meldewesen in der Stadt Cassel. 
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867 über dio Polizoiver- 
waltung in den neu erworbenen Landesteilen (G. S. S. 1529) und der §§ 143 und 144 des Ge 
setzes über die allgemeine Landesvenvaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. -S. 195) wird mit Zustim 
mung des Magistrats der Residenz für dio Stadt Cassel nachstehende Polizeiverordnung erlassen. 
$ 1. Werseinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Stadt Cassel auf 
gibt, ist verpflichtet, vor dem Abzüge sich und die zu seinem Hausstando gehörenden Personen, 
welche an dem Abzüge teilnehmen, bei der Dionststello des zuständigen Polizeireviers schriftlich 
auf vorschriftsmäßig und deutlich ausgofüllton Abmeldescheinen (1. und 2. Ausfertigung nebst 
Vordruck für dio Abmeldobescheinigung) abzumoldeu und hiorbei denjenigen Gemeinde- odor 
Gutsbozirk, wohin er zu verziehen beabsichtigt, anzugebou. 
Nur bei Nachweis besonderer Hinderungsgründe wird eine Abmeldung innerhalb G Tagen 
nach dom tatsächlichen Abzüge als rechtzeitig bewirkt angesehen. 
Für die Abmeldung sind Vordrucke nach dom Mustor A auf hollrosa Papier zu verwenden. 
Ueber die Abmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. 
ij 2. Wer in Cassel seinen Wohnsitz odor dauernden Aufenthalt nimmt, ist 
verpflichtet, binnen drei Tagen nach dem Anzugo sich und dio zu seinem Hausstand gehörenden 
Personen bei der Dienststelle des zuständigon Polizeireviers unter Vorlago einer Abmelde 
bescheinigung schriftlich auf vorschriftsmäßig und doutlich ausgofüllton Anmeldescheinen (L. u. 2. 
Ausfertigung) anzumolden und außerdem auf Erfordern über seine persönlichen und Militär 
verhältnisse wahrheitsgemäße Auskunft zu geben. 
Für dio Anmeldung sind Vordrucko nach dem Mustor B auf hollblauem Papier zu ver 
wenden. 
Ueber dio Anmeldung wird auf Wunsch eine Bescheinigung erteilt. 
lu diesem Fallo muß auch der Vordruck für dio Anmeldebescheinigung, welche der 1. Aus 
fertigung angofügt ist, vorschriftsmäßig und doutlich ausgefüllt werden. 
§ 3. Der gleichen Anmeldepflicht ist forner derjenige unterworfen, welcher seinen bis 
herigen Wohnsitz odor dauernden Aufenthalt, ohne ihn aufzugeben, verlassen hat und in Cassel 
voriibergeheud Wohnung nimmt, um hier an bestimmten Zeiten des Jahres geknüpfto Arbeiten 
zu verrichten. (Saisonarbeiter.) 
Kehrt ein solcher Saisonarbeiter wieder zu seinem bisherigen Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt zurück, so muß er sich dort wioder anmelden. 
§ 4. Wer seine Wohnung innerhalb Cassels wechselt, ist verpflichtet, dies 
binnen drei Tagen schriftlich auf vorschriftsmäßig und deutlich ausgefüllten Anmeldescheinen 
(1. und 2. Ausfertigung) bei der Dienststelle des Polizeireviers anzumelden, in dessen Bezirk die 
neue Wohnung liegt. 
Für diese Anmeldung sind Vordrucko nach dem Muster C auf weißem Papier zu ver 
wenden. 
Ueber die Anmeldung wird auf Wunsch eine Bescheinigung ausgestellt. 
In diosom Fallo muß auch der Vordruck für die Anmeldobescheinigung, welche der 1. Aus 
fertigung angefügt ist, vorschriftsmäßig und doutlich ausgefüllt worden. 
§ 5. Auf einem Vordruck dürfen nur oinzolnstehonde Personen oder der Ehemann mit 
Ehefrau und Kindern gemeldet werden. 
Sind außerdem Eltern, Geschwister, sonstigo Verwandte des Haushaltungsvorstandes, Dienst 
boten und andere Hausgenossen zu melden, so müssen für die Personen einzeln besondere Vor 
drucke ausgefüllt werden. 
Die Beschaffung der Vordrucko liegt den Meldopflichtigen ob. 
§ 6. Zu den in den §§ 1—4 vorgoschricbenen Meldungen sind auch diejenigen verpflichtet, 
welche die daselbst aufgofiihrten Meldepflichtigen als Mieter, Schlafgänger, Dienstboten, Gesellen, 
I>chrlinge, Pensionäre, Hausgenossen oder in sonstiger Weise aufgenommen haben, sofern und 
solange diese der Meldepflicht nicht selbst genügt haben. 
Geweibsmäßigo Zimmervermieter und Schlafstellenhaltor sind außerdem verpflichtet, ihrer 
seits diejenigen Personen, welche bei ihnen als Mieter odor Schlafgängor auch nur vorübergehend 
Aufenthalt nehmen, nach Maßgabe der §§ 2 oder 4 anzumelden. 
§ 7. Gast- und Herbergswirte haben ein Fremdenbuch über allo bei ihnen einkehrendeu 
hremden nach dem Muster D zu halten und sind für die richtige und vollständige Ausfüllung 
verantwortlich. 
Sie haben täglich bis 8 1 /* Uhr morgens die bei ihnen innerhalb der vorausgegangenen 
24 Stunden eingekehrten tremden durch abschriftlichen Auszug ihres Fremdonbuches bei dem zu 
ständigon Polizeirevier anzuraelden. 
§ 8. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei Verordnung werden, sofern 
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhero Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 
30 Mark geahndet, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine Haftstrafe bis zu droi Tagen tritt.
	        

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