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Adreßbuch der Residenzstadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg und Gutsbezirk Fasanenhof (Jg. 83.1916)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Adreßbuch der Residenzstadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg und Gutsbezirk Fasanenhof (Jg. 83.1916)

Zeitschrift

Persistente ID:
1382947338432
Titel:
Adreßbuch von Kassel und Umgebungen
Signatur:
Verschiedene Signaturen
Erscheinungsort:
Kassel
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Sprache:
Deutsch
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Band

Persistente ID:
1382947338432_1916
Titel:
Adreßbuch der Residenzstadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg und Gutsbezirk Fasanenhof
Signatur:
38 8° H.top. 53
Bandzählung:
Jg. 83.1916
Erscheinungsort:
Cassel
Verleger/Verlag:
Schönhoven
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
Zeitschriften
Erscheinungsjahr:
1915
Umfang:
Getr. Zählung
Sprache:
Deutsch
Zusatz zum Hauptsachtitel:
für das Jahr 1916
Jahr der Digitalisierung:
2015
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Adreßbuch von Kassel und Umgebungen
  • Adreßbuch der Residenzstadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg und Gutsbezirk Fasanenhof (Jg. 83.1916)
  • Einband
  • Werbung
  • Titelblatt
  • Vorwort
  • Inhalt
  • Königl. Haus, Landgr. Hess. Haus, Allgemeines
  • Königliches Haus
  • Landgräfliches Haus Hessen
  • Aus der Geschichte Cassels
  • Sehenswürdigkeiten, Theater, Konzerte
  • Flächenangaben
  • Höhenangaben
  • Bevölkerung
  • Standesamtliches
  • Städtische indirekte Steuern
  • Höhe des Schulgeldes in der Stadt Cassel
  • Auszug aus den Bedingungen für den Bezug von Gas, Wasser und Elektrizität aus den städtischen Anstalten
  • Ortsstatut betreffend Einschränkung der Arbeit an Sonn- und Festtagen im Handelsgewerbe in der Residenzstadt Cassel
  • Schuldbuch der Residenzstadt Cassel
  • Städtische Sparkasse
  • Städt. Wannen- und Brause-Bäder
  • Städtische Desinfektionsanstalt
  • Beerdigungswesen
  • Familien-Begräbnisplätze
  • Polizei-Verordnungen
  • Verkehrswesen
  • Feuerlöschwesen
  • Krankenpflege
  • Hilfe bei Notfällen
  • Behörden, Öffentliche Anstalten und Institute, Vereine
  • Anzeigen
  • Verzeichnis der Casseler Einwohner
  • Nachtrag zum Casseler Adreßbuch 1916
  • Strassenverzeichnis nebst Bewohner jedes einzelnen Hauses der Residenzstadt Cassel
  • Verzeichnis der Einwohner: Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg, Gutsbezirk Fasanenhof
  • Genossenschafts- und Handelsregister
  • Verzeichnis der Casseler Geschäfte nach den Geschäftszweigen geordnet
  • Plan des Königlichen Theaters zu Cassel
  • Werbung
  • Farbkeil
  • Einband

Volltext

Teil I. 
Ortsstatut betr. Einschränkung der Arbeit an Sonn- und Festtagen etc. 
27 
Ortsstatut 
betreffend Einschränkung der Arbeit an Sonn- und Festtagen im 
J-iandelsgewerbe in der Residenzstadt Cassel. 
Auf Grund der §§ 105b Absatz 2, 41a, 142 und 146a der Reichsgewerbeordnung in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 11)00 wird nach Anhörung beteiligter Gewerbe 
treibender und Angestellter unter Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung für den 
Gemeindebezirk der Residenzstadt Cassel folgendes Ortsstatut erlassen: 
§ 1 . An Sonn- und Festtagen dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter beschäftigt 
werden im Handel 
a) mit Back- und Konditorwaren, sowie im Zeitungshandel außerhalb der Bahnhöfe 
und im Handel mit Bier in Gebinden und mit Flaschenbier seitens der Brauereien. 
Biergroßhandlungen und Bierverleger nur während der Zeit von 7 bis 1) Uhr vor 
mittags und vön 11 ‘/* Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags. Als Bierverleger im 
Sinne dieses Ortsstatuts sind nur solche Gewerbetreibende anzusehen, die im 
räumlichen Zusammenhang mit dem Bierverlagsgeschäft nicht eine auf den Vertrieb 
anderer Waren gerichtete offene Verkaufsstelle haben; 
b) mit sonstigen Nahrungs- und Genußmitteln, mit Drogen und mit Roheis nur von 
7 bis 0 Uhr vormittags und von 11V 4 vormittags bis 1 Uhr nachmittags; 
c) mit frischen Blumen, Topfpflanzen, Bindereien und Kränzen, nur von 7*/ 2 bis 9 Uhr 
vormittags und von ll'/ 4 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags: 
d) in den übrigen Handelszweigen mit der im § 2 vorgesehenen Ausnahme nur von 
liy 4 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags. 
§ 2. Im Handel mit Rindvieh, Kälbern, Schweinen und Schafen dürfen an Sonn- und 
Festtagen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter außer für die notwendige Wartung des lebenden 
Viehs nicht beschäftigt werden. 
§ 3. Von den Bestimmungen dieses Statuts werden diejenigen Ausnalnnefülle nicht 
berührt, welche in gesetzlichen Vorschriften oder in den auf Grund von solchen durch die 
zuständigen Behörden anderweitig getroffenen Anordnungen vorgesehen sind. Die im § 1 
festgesetzten Einschränkungen erstrecken sich nicht auf die Zeitungsspedition. 
§ 4. Nur insoweit als in § 1 dieses Statuts der Verkauf von Waren gestattet ist, darf 
auch die Versorgung der Kundschaft mit diesen Waren bewirkt werden. 
§ 5. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter dürfen vor Beginn und nach Ablauf der im § 1 
dieses Statuts angegebenen Zeiten weder zum Ordnen der Warenbestände, noch zur Instand 
setzung der Geschäftsräume oder zu ähnlichen Arbeiten verwendet werden. 
§ 6 . Insoweit nach den vorstehenden Bestimmungen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter 
nicht beschäftigt'werden dürfen, darf gemäß § 41a der Reichsgewerbeordnung in offenen 
Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb nicht stattfinden. 
§ 7. Obige Bestimmungen finden auf den Geschäftsbetrieb in den Konsum- und anderen 
Vereinen entsprechende Anwendung. 
§ 8 . Durch die Vorschriften dieses Ortsstatuts bleiben die sonst geltenden Vorschriften 
über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Festtage unberührt. 
§ 9. Zuwiderhandlungen gegen dieses Ortsstatut werden gemäß § 146 a der Reichs 
gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. 
Bekanntmachung. Auf Grund des § 105e der Reichsgewerbeordnung und der 
Ziffer 131a, 136 a und 137 der Ausführungsanweisung ordne ich in Ergänzung des unterm 
7. September 1912 vom Bezirksausschuß hier genehmigten Ortsstatuts, betreffend die Ein 
schränkung der Arbeit an Sonn- und Festtagen im Handelsgewerbe in der Residenzstadt Cassel, 
hiermit an, daß in der Residenzstadt Cassel 
1. die Zeit der zulässigen Beschäftigung in der Zeitungsspedition an Sonn- und Fest 
tagen von 4 bis 9 Uhr vormittags dauert, 
2 . außer den durch das Ortsstatut bestimmten Zeiten eine Beschäftigung stattfinden 
darf für den Handel: 
a) mit Back- und Konditorwaren auch in der Zeit von 5 bis 7 Uhr vormittags, 
b) mit Milch durch Molkereien und Milchhandlungen auch in der Zeit von 5 bis 
7 Uhr vormittags und 6 bis 7 Uhr nachmittags, 
c) mit Roheis auch in der Zeit von 6 bis 7 Uhr vormittags. 
Für den Handel am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag in der Residenzstadt 
Cassel behält die Anordnung vom 22. August 1892 (Amtsblatt S. 209) mit der Maßgabe 
Gültigkeit, daß für die dort unter a) genannten Geschäftszweige der Wiederbeginn der Be 
schäftigungszeit nach der Pause für den Hauptgottesdienst auf 1 1V 4 Uhr vormittags fest 
gesetzt wird. 
Bekanntmachung. Nachdem durch das am 7. September 1912 vom hiesigen Be 
zirksausschuß genehmigte Ortsstatut über die Einschränkung der Arbeit an Sonn- und Fest 
tagen im Handelsgewerbe in der Residenzstadt Cassel die allgemein zulässige Beschäftigungs-
	        

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