Adreßbuch der Residenzstadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg und Gutsbezirk Fasanenhof (Jg. 83.1916)

Bibliografische Daten

Bibliografische Daten

Persistente ID:
1382947338432
Titel:
Adreßbuch von Kassel und Umgebungen
Signatur:
Verschiedene Signaturen
Erscheinungsort:
Kassel
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Sprache:
deutsch

Inhalt

Herkunft der digit. Ausgabe:
Kassel
Hersteller der digit. Ausgabe:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Persistente ID:
1382947338432_1916
Titel:
Adreßbuch der Residenzstadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg und Gutsbezirk Fasanenhof
Signatur:
38 8° H.top. 53
Bandzählung:
Jg. 83.1916
Erscheinungsort:
Cassel
Verleger/Verlag:
Schönhoven
Strukturtyp:
Band
Sammlung:
Zeitschriften
Erscheinungsjahr:
1915
Umfang:
Getr. Zählung
Sprache:
deutsch
Zusatz zum Hauptsachtitel:
für das Jahr 1916

Inhalt

Jahr der Digitalisierung:
2015
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Titel:
Königl. Haus, Landgr. Hess. Haus, Allgemeines
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Zeitschriften

Titel:
Städtische indirekte Steuern
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Zeitschriften

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Adreßbuch von Kassel und Umgebungen
  • Adreßbuch der Residenzstadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg und Gutsbezirk Fasanenhof (Jg. 83.1916)

Volltext

Teil 
Städtische indirekte Steuern. — Höhe des Schulgeldes. 2B 
§ 6. Jeder Besitzer eines steuerpflichtigen Hundes erhält für das laufende Steuerjahr 
(1 April bis 31. März) bei der ersten Steuerzahlung eine Steuermarke, deren Nummer auf der 
Steuerquittung vermerkt wird. Der Besitzer hat dafür zu sorgen, daß der Hund die Steuer 
warte das ganze Jahr hindurch in sichtbarer Weise an sich trägt. 
Den Besitzern steuerfreier Hunde (§ 4) wird unentgeltlich eine Marke besonderer Form 
(Hundefreimarke) ausgehändigt. Nur für diejenigen Wachhunde, für welche Steuerermäßigung 
gemäß § 5 c gewährt wird, werden Hundesteuermarken nicht verabfolgt. Wird für eine Marke 
Ersatz notwendig, so wird gegen eine Erlegung von 25 Pfennigen eine andere Marke verabfolgt. 
§ 7. Jeder Hauseigentümer oder Stellvertreter eines solchen ist verpflichtet, den städti 
schen Steueraufsichtsbeamten oder den sonst von der Steuerbehörde beauftragten Beamten 
auf Nachfrage über die in dem betreffenden Hause oder Gehöft gehaltenen Hunde und deren 
Besitzer Auskunft zu geben. 
§ 8. Einsprüche gegen die Heranziehung zur Hundesteuer sind binnen 4 Wochen 
nach der Aufforderung zur Zahlung bei dem Gemeindevorstand anzubringen. 
Gegen den darauf ergangenen Beschluß des Magistrats findet binnen zwei Wochen 
vom Tage der Zustellung an die Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Bezirksausschuß 
zu Cassel statt, 
Einspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. 
§ 9. Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltungs-Zwangsverfahrens beigetrieben. 
§ 10. Hunde, die an einem öffentlichen Orte ohne gültige Steuermarke angetroffen 
werden, können durch Beauftragte des Magistrats eingefangen und, wenn nicht innerhalb 
einer Frist von fünf Tagen von dem Berechtigten die Herausgabe verlangt wird, nach Maß 
gabe der §§ 979 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuches öffentlich versteigert werden. Wenn 
der Steuerpflichtige sich innerhalb der Frist von fünf Tagen meldet und die erfolgte Berichtigung 
der Steuer nachweist, so erhält er gegen Erstattung der Futterkosten von BO Pfg. für den 
Tag, des Fanggeldes von 3 M. und der anderweitig entstandenen Kosten den Hund zurück. 
§ 11. Wer in dem Stadtbezirk Cassel einen Hund hält, ohne ihn rechtzeitig (§§8,5a Abs. 2. 
Ziffer B) angemeldet zu haben, oder wer die rechtzeitige Anmeldung eines im Laufe des Steuerhalb 
jahres steuerpflichtig gewordenen Hundes unterläßt, unterliegt einer Strafe bis zur Höhe von 
BO Mk. Dergleichen Strafe verfällt, wer einen Hund nicht rechtzeitig (§ 3) abmeldet. Gegen 
die Straffestsetzung steht das Recht der Beschwerde an den Regierungs-Präsidenten in Cassel 
binnen zwei Wochen nach deren Behändigung oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, 
welche bei dem Magistrat innerhalb einer Woche nach deren Behändigung zu stellen ist, dem 
Bestraften zu (§ 82 des Kominunalabgaben-Gesetzes und Ausführungsanweisung dazu Artikel 50). 
§ 12. Die in Beziehung auf das Halten von Hunden bestehenden polizeilichen Vor 
schriften werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 
VII. Mess- und Christmarkttarif. 
Meßtarif. Der Mietzins für eine große Bude einschl. Wachtgeld beträgt 40 Mk., für 
eine mittlere Bude einschl. Wachtgeld beträgt 35 Mk. 
Das Wachtgeld beträgt für Privatbuden und Stände von 1 qm 0,75 Mk. 
Der Aufschlag für Reinigung der von Buden und Ständen besetzten Straßen und Plätze 
beträgt für das qm 0,25 Mk. 
Christmarkttarif. Der Mietzins für eine große Bude einschl. Wachtgeld beträgt 
25 Mk., für eine mittlere Bude einschl. Wachtgeld beträgt 20 Mk. 
Das Wachtgeld beträgt für Privatbuden und Stände von 1 qm 0,75 Mk. 
Der Aufschlag für Reinigung der von Buden und Ständen besetzten Straßen und Plätze 
beträgt für das qm 0,25 Mk. 
Höhe des Sehulgeldes in der Stadt Cassel. 
Vom 1. April 1909 ab: 
1. hie beiden Königlichen Gymnasien: Für Einheimische und Auswärtige in den 
untoren und mittleren Klassen jährlich 130 Mk., in den 3 oberen Klassen jährlich 150 Mk. 
2. Städtisches Realgymnasium, Ober-Realschulen 1 und II und Realschule: In 
allen Klassen jährlich 150 Mk. für Einheimische und 230 Mk. für Auswärtige. (Eintrittsgeld 
3 Mk. und Austrittsgeld 3 Mk.) 
3. Realgymnasialklassen für Mädchen: Für Einheimische und Auswärtige 300 Mk. 
jährlich. 
4. Städtische Studienanstalt: Für Einheimische jährlich 200 Mk. und für Auswärtige 
250 Mk. 
5. Lyzeum m. Oberlyzeum: In den Klassen 10 bis 8: für Einheimische jährlich 110 Mk. 
und für Auswärtige jährlich 160 Mk.; in 7 bis 1 und in den Seminarklassen für Einheimische 
jährlich 140 Mk. und für Auswärtige jährlich 190 Mk. (Eintrittsgeld 3 Mk. und Austrittsgeld 3 Mk.)
	        

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