Adress-Buch von Cassel (Jg. 64.1897)

Bibliographic data

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Persistent identifier:
1382947338432
Title:
Adreßbuch von Kassel und Umgebungen
Shelf mark:
Verschiedene Signaturen
Place of publication:
Kassel
Structure type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Language:
German

Contents

Place of electronic origin:
Kassel
Electronic publisher:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Persistent identifier:
1382947338432_1897
Title:
Adress-Buch von Cassel
Shelf mark:
38 8° H.top. 53
Volume count:
Jg. 64.1897
Place of publication:
Cassel
Publisher:
Döll
Structure type:
Volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1897
Language:
German
Sub title:
mit Bettenhausen, Kirchditmold, Rothenditmold, Waldau, Wehlheiden, Wolfsanger, Wahlershausen und Wilhelmshöhe, Niederzwehren ; für das Jahr 1897

Contents

Digitisation date:
2015
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Title:
Ziehzeiten und Verpflichtungen der Miether etc
Structure type:
Chapter
Collection:
Periodicals

Contents

Table of contents

  • Adreßbuch von Kassel und Umgebungen
  • Adress-Buch von Cassel (Jg. 64.1897)

Full text

Ziehzeiten und Verpflichtungen der Miether etc. 
Gesetz vom 4. .Tuni 1890 (Pr. Ges.-S. S. 177). 
S I. Wenn der Anfang oder das Ende eines Wohnungsmiethvertrages auf Ostern 
oder die Frühlingsziehzeit, auf Johannis, auf Michaelis oder die Herbstziehzeit oder auf 
Weihnachten bestimmt ist, so soll unter diesen Ausdrücken der Anfang eines Kalender- 
Vierteljahres verstanden werden und demgemäss der 1. April, 1. Juli, 1. October und 
1. Januar als Umzugstermin gelten, sofern nicht der Vertrag ausdrücklich ein 
Anderes bedingt. 
§ 2. Die Ortspolizeibehörde kann für die Räumung von Wohnungen mehrtägige 
Räumungsfristen durch eine zu erlassende Polizeiverordnung bestimmen. 
§ 8. An Sonn- und Feiertagen ruht die Verbindlichkeit des Miethers, die Wohnung 
zu räumen. 
ln Ausführung dieses Gesetzes ist am 25. September 1890 folgende Polizeiverordnung 
für die Stadt Cassel erlassen: 
Für die Räumung von Wohnungen wird eine dreitägige Frist bestimmt, auf welche 
jedoch Sonn- und Festtage nach § 8 des Gesetzes nicht in Anrechnung kommen. Ist die 
Räumung der Wohnung am 2. Tage nicht bewirkt, so ist der Abziehende verpflichtet, dem 
neuen Miether am 8. Tage und zwar von Vormittag 8 Uhr ab die Hälfte der gemietheten 
Räume zur Verfügung zu stellen. 
Im Uebrigen gelten, wenn niehtgegentheilige Bestimmungen vereinbart 
sind, folgende Grundsätze: 
t) Die Kündigung der Wohnungen ist vierteljährlich, bei grösseren Wohnungen jedoch 
halbjährlich.*) 
2) Die Kündigung hat spätestens an einem der Vierteljahresersten, braucht aber nicht 
vor 12 Uhr Mittags zu erfolgen. 
8) Der Miether hat bei seinem Abzüge Decken. Nischen, Wände der Küche und des 
Ganges frisch geweisst, die Ofen gereinigt und frisch geschwärzt und die Fuss- 
böden in gereinigtem Zustand abzuliefern.**) 
Polizeiliche Meldungen. 
Für den Stadtbezirk. Einwohnermeldeamt Renthof 4. i 
Polizei-Verordnung vom 6. November 1876. 
Wohnungswechsel, Zu- und Abgänge an Miethern sind durch den Hausbesitzer. 
Zu- und Abgänge in der Familie (darunter Besuch, Dienstboten) sind durch den 
Haushaltungsvorstand innerhalb der ersten 24 Stunden schriftlich in doppelter Ausfertigung 
im Meldeamt anzuzeigen. 
Elbenso Geburten. Todesfälle und Verheirathungen innerhalb 24 Stunden nach der 
Taufe, Beerdigung und Trauung. 
Nach dem Grundsätze »Kauf bricht Miethe« ist der Käufer eines Hauses nicht ver 
pflichtet. die von dem Verkäufer abgeschlossenen Miethverträge zu halten; die Miether 
können aber von ihrem Vermiether vollen Schadenersatz fordern, wenn sie die Wohnung- 
verlassen müssen. 
2 Meldezettel zum Preise von 8 Pfg. sind auch im Meldeamt und bei den Schutz 
männern zu haben. _ 
Der Bezirksschutzmann ist zur Weiterbeförderung der Meldungen nicht verpflichtet, 
vielmehr können die Meldezettel dem bezgl. Bezirksschutzmann zur Weiterbeförderung 
übergeben werden, der dann das Duplicat, mit seiner Unterschrift versehen, zurück 
zugeben hat. 
Die von auswärts Neu-Anziehenden und die nach auswärts von hier Abziehenden 
haben auf den Meldezetteln über ihre Wehr- und Steuei'verhältnisse Auskunft zu geben; 
Steuerpflichtige haben Abzugsschein mit vorzulegen. 
Unterlassene, verspätete, unvollständige und falsche Meldungen ziehen Geldsti’afen 
bis zu 80 Mk. nach sich. 
*) Die Grenze zwischen grösseren und kleineren Wohnungen ist durch die Recht 
sprechung noch nicht festgelegt. 
**) Wenn ein Miether die Zulieferung der Decken u. s. w. in verbrauchtem Zustand 
ohne Vorbehalt zulässt, wird angenommen, dass er auf frisches Weissen verzichtet habe, 
und gleichwohl zur Riickliefex’ung im frisch geweissten Zustand verpflichtet sei.
	        

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