Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1813)

Bibliographic data

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Persistent identifier:
1358331788521
Title:
Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung
Shelf mark:
Verschiedene Signaturen
Place of publication:
Kassel
Structure type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Language:
German

Contents

Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Persistent identifier:
1358331788521_1813
Title:
Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung
Shelf mark:
38 8° HZ 10
Volume count:
1813
Place of publication:
Kassel
Publisher:
Verl. des Waisenhauses
Structure type:
Volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1813
Language:
German
Other titles:
Feuilleton oder Supplement des Westphaelischen Moniteurs Kasselsches Wochenblatt

Contents

Digitisation date:
2013
Place of electronic origin:
Kassel
Electronic publisher:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Title:
No. 104, Mittwoch, den 29sten Dezember 1813
Structure type:
Issue
Collection:
Periodicals

Contents

Table of contents

  • Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung
  • Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1813)

Full text

N°. 104 
Kllsselsches WoHcnblatsi 
Mittwoch, den 29^»Dez ember 18^5. 
Nach'der Proklamation, welche Se. Kurfürst 
liche Durchlancht, unser gnädigster L.andesfürst und 
Herr, unter dem 12. d. zu erlassen geruhet haben, 
und nach der uns ertheilten höchsten Resolution 
vom 13. d. sollen die bisherigen Obrigkeiten und 
Beamten, so wie die gegenwärtig bestehendenL.au- 
deösteuern, in den Kurhessischen Staaten, bis zu 
künftigen neuen Anordnungen, einstweilen beibe 
halten werden. Für unseren Geschäftskreis, den 
wir auf gnädigsten Befehl wieder angetreten ha 
ben, gehören die in die Kriegskasse ss'eßcr.deu di- ' 
rcktcn Steuern, welche sich aus der Grundsteuer, 
aus der als Gewcrbsteucr fortzuentrichtenden Pa- 
tcntsteuer, aus den fünf Zulags-Centimen auf die 
Grund- und Gewerbssteuer, und aus der Perso 
nalsteuer bilden. 
Der eigenen Einsicht eines jeden biedern Hessen 
wird es nicht entgehen, wie höchst nöthig es ist, 
daß die Staatskassen in den Stand gesetzt wer 
den, die zum öffentlichen Wohle erforderlichen Aus 
gaben, die insbesondere zur Errichtung und Unter 
haltung des zur Sicherstellung der Unabhängigkeit 
Deutschlands mit bestimmten vaterländischen Är- 
meekorps vorzüglich groß sind, nothdürftig be 
streiten zu können, und wie sehr es daher die Pflicht 
eines jeden Unterthan erfordert, sich den nach sei 
nen Vermögen ihm dazu obliegenden Beiträgen 
nicht zu entziehen. 
Wir sind daher auch vollkommen überzeugt, 
daß die Erklärung der höchsten Willensmeinung 
unseres geliebtesten Landesfürsten und Herrn, in 
der eben angezogenen Proklamation, und in de 
ren Gemäßheit unsere dermalige Aufforderung 
zur Entrichtung der direkten Steuern, hinreichend 
seyn werden, um Jeden, der noch mit seinen Bei 
trägen im Rückstände ist, zu deren möglichst bal 
digen Abtragung zu bewegen, und Jeden andern 
zu veranlassen , seine laufenden Steuern zur rech 
ten Zeit auf das Willigste zu entrichten. 
Wir h'gen das feste Vertraue», daß Niemand 
durch Zwang erst noch dazu sich bringen lassen 
werde, und daß wenn dieser, wider alles Erwar 
ten, d'nnoch'in sehr wenigen eiuzàen Fällen er 
forderlich seyn sollte, alle Wohlgesi.mre denjeni 
gen auf Verlangen beistehen werden, deren Amt 
es ist, nachlässige Steuerpflichtige zur Bezahlung 
ihrer direkten Steuer-Rückstände zu nöthigen. 
Kassel, am 15. Dezember 1313» 
Kurfürstliches Steuer-Kollegium 
daselbst. 
Vorladung der Gläubiger. 
I. Gudensberg. Alle diejenigen, welche an dem 
erblosen Nachlasse des gewesenen, in Gudensberg 
verstorbene« Rittmeisters von Faust, aus irgend eit 
nem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben 
vermeinen, werden hierdurch aufgefordert, solche 
in terniino den glsten Dezember d I. Morgens 9 
Uhr, in des Unterzeichneten Wohnung, der zum 
Kurator über befragte Nachlassenschast, die in circa 
30 Thlr. besteht, ernannt worden ist, darzuthun, 
Vergleichs, Vorschlage anzuhören und sich in jenem 
Nachlasse gütlich zu theilen, und zwar ?ud prae-
	        

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