Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1811)

Bibliographic data

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Persistent identifier:
1358331788521
Title:
Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung
Shelf mark:
Verschiedene Signaturen
Place of publication:
Kassel
Structure type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Language:
German

Contents

Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Persistent identifier:
1358331788521_1811
Title:
Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung
Shelf mark:
38 8° HZ 10
Volume count:
1811
Place of publication:
Kassel
Structure type:
Volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1811
Language:
German
Other titles:
Feuilleton oder Supplement des Westphaelischen Moniteurs

Contents

Digitisation date:
2013
Place of electronic origin:
Kassel
Electronic publisher:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Title:
No. 40, Sonnabend den 18ten Mai 1811
Structure type:
Issue
Collection:
Periodicals

Contents

Table of contents

  • Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung
  • Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1811)

Full text

N*' 40* 
Kassel, 
Sonnabend den egten Mai igu. 
' II—gllll II 1^—■— 
Feuilleton 
d e s Weftphäl ischen 
oder Supplement 
Moniteurs. 
Kassel. 
Se. Exzellenz der Herr Kriegsminister hat über die 
Einleitung der Konskription des Jahrs 1791 und in, 
sonderheit über die Anfertigung der Kommünal,Listen 
unterm i?ten April folgendes Zirkulare an die Maircn 
des Königreichs erlassen: ^ , 
Den Verfügungen des Z4ten Artikels de§ Dekrets 
vom idten Nov. 1809 gemäß, habe ich beschlossen, 
daß zur Anfertigung der zur Konskription des Jahrs 
i70i erforderlichen Kommünallisten sofort geschritten 
werden soll. Sie müssen sich also dieser Arbeit sogleich 
nach dem Empfang des gegenwärtigen Schreibens, 
welches Ihnen offiziell durch den Herrn Präfekten 
Ihres Departements zugeschickt werden wird, un 
terziehen. , , 
'Diese Listen sollen enthalten: 
1. Alle diejenigenJndividuen welche vom ersten Ja, 
nuar 1791 inclusive, bis zum ersten Jan. 1792 exclu 
sive, geboren sind, ohne dabei zu berücksichtigen, ob 
sie einheimisch, abwesend, verhaftet, ob sie verheira- 
thet, Witwer oder unverheirathet, und ob sie auf eine 
gänzliche oder provisorische Befreiung, oder auf irgend 
eine andere Begünstigung Anspruch machen können 
oder nicht. , ^ , 
3. Alle Konskribirte der vorhergehenden Jahre, 
welche in den Listen ausgelassen worden, es sey un- 
wiükühriich und ohne ihr Verschulden, oder willkühr- 
lich, und welche sich folglich in dem Falle befinden, 
als Erste zum marschiren erklärt zu werden, oder wel 
che zu dem besagten i7yiken Jahre durch eine Ent 
scheidung des Unterpräfekten oder des Rekrutirungs- 
ratheS, oder durch eine ministerielle Entscheidung 
verwiesen worden. * 
Sie werden nicht verfehlen, in jeder Kolonne die 
Nachrichten, zu welchen sie bestimmt ist, einzuschrei 
ben, und in der Kolonne der Anmerkungen die Größe, 
die Gesundhelteumstände der Konskribirten, mit einem 
Worte, alle andere Anmerkungen zu verzeichnen, wel 
che nicht geeignet waren, eine Stelle in den übrigen 
Kolonnen zu finden. 
Sie müssen bei Anfertigung dieser Listen, und be 
sonders in Rücksicht der Nachrichten, die Sie über 
das Vermögen derKonskribirten zu geben haben, ge 
nau die Vorschriften befolgen, welche in dem Hand 
buche über die Konskription, vierte Abtheilung, erster 
Titel, erstes Kapitel, von den Konftriptionslisten, 
enthalten sind, indem solche von mir genehmigt wor 
den, und Ihnen von nun an Statt einer ministeriellen 
Instruktion dienen werden. 
Ich benutze diese Gelegenheit, um mich über die zu 
große Leichtigkeit zu beklagen, mit welcher die Herren 
Maires gemeiniglich den Konskribirten, oder deren 
Familien, Certifikate über körperliche Gebrechen oder 
andere Bescheinigungen ertheilen, vermittelst welcher 
die Konskribirten auf diese oder jene Begünstigung des 
Gesetzes Anspruch machen. In solchen Fällen müssen 
Sie, Herr Maire, genau die Vorschriften befolgen, 
welche in dem genannten Werke, vierte Abtheilung, 
erster Titel, drittes Kapitel enthalten sind, und sobald 
der RekrulirungSrath eine Forderung verworfen hat, 
sotten sie in keinem Falle, Sie müßten denn durch mich 
dazu aufgefordert werden, ein neues Certifikat aus 
stellen, indem sonst die Ansprüche der Konskribirten 
kein Ende nehmen, und die Rekrutirung der Armee 
dadurch leiden würde. 
Ich 6[u i- ^reugt, Herr Maire, daß Sie alles am 
wenden fctUv..:, um Ihrer Arbeit den möglichsten 
Grad von Vollkommenheit zu geben, um das Zutrauen 
zu rechtfertigen, welches Se. Majestät in Sie gefetzt 
hat, indem Höchstdieselben die Kommünallisten mit 
Recht als die wesentlichste Basis der Operationen der 
Unterpräfckten und der Rekrurirungeräthe betrachten. 
Der Kriegsminister, 
Graf v. Höne. 
Prafekturverfugungen und Bekannt 
machungen anderer öffentlichen 
Behörde tu 
A u stuf 
an die Konskribirten des Werradepartementö vvm 
Jahr i 79 r. 
In Gemaeheit einer den ersten Mai eingegangenen 
Verfügung des Herrn Kriegsministers Exzellenz, sollen 
gegenwärtig die Kommunal-Konskriptionslisten für die 
Aushebung des Jahrs 1791 angefertigt werden. Es 
müssen sich deshalb nach den Bestimmungen des Art. 
34 und 35 des Konfkriptionekodex alle Konskribirten, 
welche vom ersten Jänner bis den ZNen Dezemb. 170. 
inklusive gebohren, oder von einer vorhergehenden 
Auehebung auf die von 1791 zurückgesetzt, oder in den 
Konskrlpttonsllstcn der frühern Jahre mit oder ohne 
94
	        

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