Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1810, [1])

Bibliographic data

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Persistent identifier:
1358331788521
Title:
Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung
Shelf mark:
Verschiedene Signaturen
Place of publication:
Kassel
Structure type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Language:
German

Contents

Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Persistent identifier:
1358331788521_1810_1
Title:
Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung
Shelf mark:
38 8° HZ 10
Volume count:
1810, [1]
Place of publication:
Kassel
Publisher:
Verl. des Waisenhauses
Structure type:
Volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1810
Language:
German
Other titles:
Kassel'sche Allgemeine Zeitung, oder Supplement des westphaelischen Moniteurs Kassel'sche Allgemeine Zeitung. Intelligenzblatt des Fuldadepartements

Contents

Digitisation date:
2013
Place of electronic origin:
Kassel
Electronic publisher:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Title:
23tes Stueck, Freitag, den 23. Februar 1810
Structure type:
Issue
Collection:
Periodicals

Contents

Table of contents

  • Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung
  • Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1810, [1])

Full text

( 284 ) 
in genauer Verbindung stehet, so erlaube ich mir 
zur bessern Uebersicht der Sache hier zu wieder 
holen : — Daß die Übertretungen der Gesetze 
entweder geringere oder wichtigere Anordnungen 
des Gouvernements, auch beträchtliche Beschä 
digung an dem Vermögen und der Gesundheit 
der Bürger betreffen, oder beides in einem noch 
höhcrn Grade; ja selbst die Sicherheit des 
Staats in Gefahr setzen können. 
Die erstere sind diejenigen, welche mit eft 
ncr Geldbuße bis 2oFr., oder Gefängnisstrafe 
bis 8 Tage, nach dem Gesetze vom 6. Anglist 
1828 bestraft werden, und welche vor. die Frie 
dens- als Mmneipalpolizei- Gerichte gehören. 
Die tetztern heißen Verbrechen, sind infami- 
rend, werden wenigstens mit einer zweijährigen 
Zuchthausstrafe belegt, und ziehen oft den bür 
gerlichen und natürlichen Tod nach stch; sie ge 
hören vor die Kriminalgerichte, umgeben von 
den Geschwornen. Das Gesetz vom iy. Aug. 
i8o8 bestimmt die Art des Verfahrens. 
Zwischen den Übertretungen der geringen Po 
lizei-Gesetze, und den schweren Krimirial-Verbre 
chen, giebt es aber auch noch viele Vergehen, welche 
weder zu der ersten noch zur zweiten Klasse ge 
hören, sondern gleichsam mitten inne stehen, und 
welche ehedein fiskalisch untersucht zu werden pfleg 
ten, jezt aber unter dem Ansdrucke Korrektions 
Sachen begriffen werden. Nach den eben ange 
führten Gesetzen vom 6. und 19. Aug. 1828 find 
als solcke Vergehen zu betrachten, welche mit je 
der Geldbuße über 20 Fr. oder einer Gefangniß- 
strast bis 7 Fahre belegt werden, sie find den 
Distrikts-Gerichten, als Korrcktions- Tribunä- 
ftn überwiesen worden; allein auf welche Art, 
und unter welchen Förmlichkeiten fie untersucht 
und bestraft werden sollen, darüber ist noch kein 
Gesetz vorhanden. — Um indessen jedem will- 
kührlichen Verfahren Grenzen zu setzen, und 
diesen wichtigen Gegenstand besser vorzubereiten, 
hat des Königs Mas. durch das Dekret vom 
r 6. Marz V- F. den gedachten Kvrrektions-Tn- 
bunalen vorläufig eine Prozeßordnung gegeben, 
und im Art. 57. befohlen, daß Ihnen, meine 
Herren! solche bet Ihrer nächsten Versammlung 
vorgelegt werden soll. 
Diese wcise Maaßregel verdient um so mehr 
mit dein tiefsten Danke erkannt zu werden, als 
dadurch dem willkührlichen, bei mangelnden Vor, 
schriftcn unvermeidlichen, mit einer guten Justiz 
verwaltung aber ganz unvereinbarlichen Verfah 
ren vorgcbogen, zugleich aber auch Gelegenheit 
gegeben worden ist, den Werth dieser Ordnung 
durch praktische Anwendung näher kennen zu lcr- 
»neu, und bei der Umschaffung des Dekrets in 
ein Gesetz schon die Erfahrung selbst zum Füh 
rer zu haben. 
Dieses-ist nun geschehen, und Sie, meine 
Herren! haben so eben von dem vortrefflichen 
Redner dcS Staatsraths äußerst ausführlich ver 
nommen, worauf cs bei dieser Prozeßordnung 
ankömmt, und aus welchen Gründen fie ver 
dient, von Ihnen als Gesetz angenommen zu wer 
den. Mir, als dem dazu beauftragten Mitgliede 
Ihrer Kommission, liegt es indessen ebenfalls ob, 
Ihycn darüber Bericht zu erstatten, und ich 
werde mich dessen pflichtmäßig zu entledigen suchen. 
Schon oben habe -ich zu bemerken die Ehre ge 
habt, daß sich diese Prozeßordnung mit der Ür* 
tersuchnng und Bestrafung derjenigen Vergehen 
befaßt, welche mit einer Gcfangnißstrafe nicht un 
ter 8 Tagen und nicht über 2 Jahre, und mit 
jeder Geldbuße über 20 Fr. belegt werden. Diese 
von Ihnen schon in den Gesetzen vom 6. und iy. 
August genehmigte Bestimmung ist in diesem Ge 
setzentwürfe Art. r. und 2. bloß wiederholt. Als 
Vergehen solcher Art können nun vorzüglich die 
jenigen angesehen werden, welche die Übertretung 
der Forst-, Patent-, Stempel-, Salz- und Kon- 
snmtions - Steuergesctze, geringere Diebstähle, 
Betrug, Widersetzlichkeit, Beleidigungen öffent 
licher Sraatsdiencr tm Amte, nicht lebenö gefähr 
liche Verletzungen und dergleichen mehr zum 
Grunde haben.
	        

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